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Top Immobilien Herbst 2023

Magazin für Kaufinteressierte, Bauherren und Immobilienbesitzer im Rhein-Main-Gebiet

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Wann haftet der WEG-Verwalter gegenüber<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft?<br />

Foto: Haus & Grund Frankfurt am Main e. V.<br />

Der WEG-Verwalter haftet gegenüber der Gemeinschaft<br />

der Wohnungseigentümer besonders dann,<br />

wenn er seine Pflichten als Amtsträger oder seine<br />

vertraglichen Pflichten aus dem Verwaltervertrag<br />

schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden am<br />

Gemeinschaftseigentum eintritt. Denkbar sind<br />

aber auch Fälle, in denen der Verwalter vorsätzlich<br />

oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,<br />

die Freiheit, das Eigentum oder ein<br />

sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.<br />

Typische Fälle der Verwalterhaftung<br />

n Der Verwalter hat Instandsetzungsarbeiten<br />

verzögert oder einen erforderlichen<br />

Beschluss über eine notwendige<br />

Instandsetzungsmaßnahme nicht herbeigeführt.<br />

n Der Verwalter vernachlässigt in erheblichem<br />

Maße Kontrollpflichten am Zustand des<br />

Gemeinschaftseigentums und übersieht<br />

notwendige Instandhaltungsmaßnahmen.<br />

n Der Verwalter hat Handwerkerrechnungen<br />

beglichen, obwohl erhebliche Mängel an<br />

der Leistung des Handwerkers bestehen.<br />

Verena Till<br />

Rechtsanwältin<br />

n Der Verwalter erstellt eine Jahresabrechnung<br />

mit erheblichen Fehlern, sodass ein anderer<br />

Hausverwalter mit der erneuten Erstellung<br />

der Abrechnung beauftragt werden muss.<br />

n Der Verwalter verletzt Verkehrssicherungspflichten,<br />

wie beispielsweise die Streupflicht,<br />

indem er diese Tätigkeiten nicht vergibt<br />

oder ihre ordnungsgemäße Ausführung<br />

nicht ausreichend überwacht.<br />

Da WEG-Verwalter über vergleichsweise große Vermögen<br />

verfügen und damit enorme Schäden verursachen<br />

können, trat 2018 die Erlaubnispflicht nach<br />

§ 34 c der Gewerbeordnung in Kraft. Gewerbliche<br />

Verwalter von Wohnimmobilien müssen danach bei<br />

Beantragung der Gewerbeerlaubnis den Abschluss<br />

einer Vermögensschadenhaftpflicht nachweisen.<br />

Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000<br />

Euro pro Schadensfall und 1.000.000 Euro pro Schadensjahr.<br />

Der Versicherungsschutz muss während<br />

der gesamten Tätigkeit aufrechterhalten bleiben.<br />

Schadensersatzforderungen gegen den Verwalter<br />

wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum können<br />

von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer<br />

nur mit Beschluss geltend gemacht werden.<br />

Eine Entlastung des Verwalters steht dem Schadensersatzanspruch<br />

wiederum dann entgegen, wenn<br />

dieser im Zeitpunkt der Entlastung positiv bekannt<br />

oder grob fährlässig unbekannt war.<br />

Zu allen Fragen rund um den Erwerb, die Nutzung<br />

und die Vermietung des privaten Eigentums berät<br />

Haus & Grund Frankfurt am Main e.V. seine Mitglieder.

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