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OSE MONT-Schwalmtals Gemeindejournal Oktober 2023

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AUSBILDUNGEN<br />

GUT VERSORGT IM HERBST DES LEBENS<br />

FACHKOMPETENZ AUS DER REGION<br />

ZUR FUSSPFLEGE ODER DOCH SCHON<br />

ZUR PODOLOGIE?<br />

GUTE ZEIT FÜR BRILLE<br />

Diese Frage haben Sie sich schonmal gestellt?<br />

Vielen ist der Unterschied zwischen<br />

den Aufgaben eines Podologen und dem<br />

Handlungsbereich einer Fußpflege unklar<br />

oder wissen nicht, was ihnen laut<br />

Krankheitsbild tatsächlich gesetzlich zusteht.<br />

Podologie bedeutet Heilkundeausübung<br />

und ist Ärzten, Heilpraktikern und<br />

Podologen vorbehalten. Sie ist als heilberufliche<br />

Tätigkeit gesetzlich geregelt<br />

und wird auf Grundlage einer ärztlichen<br />

Verschreibung durchgeführt.<br />

„Es gibt einige rechtliche Unterschiede,<br />

die Fußpflege bedarf keiner zu beweisenden<br />

Ausbildung oder Fortbildung<br />

ähnlich wie beim Tätowierer oder Makler.<br />

Ebenso sind die einzuhaltenden und<br />

nachzuweisenden Hygienemaßnahmen<br />

geringfügig“, klärt die Podologin Amy<br />

Vogels auf. „Der Tätigkeitsbereich der<br />

Fußpflege umfasst unter anderem den<br />

Nagelschnitt, Kosmetische Pflege, Nagellack,<br />

überschüssige Hornhaut abtragen,<br />

aber keine medizinischen Tätigkeiten!“,<br />

betont sie.<br />

Bei der Podologie sind die oben beschriebenen<br />

Punkte deutlich umfangreicher<br />

und gesetzlich nachzuweisen. Dazu wird<br />

eine systemrelevante staatlich anerkannte<br />

Ausbildung benötigt, die von zwei bis<br />

vier Jahren dauern kann. „Jede Podologie-<br />

Praxis bedarf einer strengen gesetzlichen<br />

Zulassung, um auch mit den Krankenkassen<br />

Rezepte abrechnen zu können. Die<br />

gesetzlich vorgeschriebenen täglichen<br />

Hygienemaßnahmen entsprechen den<br />

Vorgaben von Arztpraxen und Kranken-<br />

6 Ose Mont<br />

• Zeit für gute Beratung, Zeit für Veränderung.<br />

• Hygienemaßnahmen selbstverständlich.<br />

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häusern“, beschreibt Amy Vogels. Das<br />

Tätigkeitsfeld umfasst das der Fußpflege<br />

und darüber hinaus auch die Behandlung<br />

des Diabetischen Fußes, eingewachsener<br />

Nägel, Nagelkorrektur, Hühneraugen,<br />

Nervenschädigungen und andere Grunderkrankungen<br />

auch aus den Gebieten der<br />

Dermatologie, Chirurgie und Orthopädie.<br />

„Es mag deutschlandweit Millionen Menschen<br />

geben, die mit ihren Füßen eine<br />

Podologie aufsuchen sollten, und auch<br />

anhand ihres Krankheitsbildes Anrecht<br />

auf eine Heilmittelverordnung für unsere<br />

Behandlung haben. Dies sollte mit ihrem<br />

Hausarzt oder Diabetologen besprochen<br />

werden“, so die Amerner Podologin, die<br />

gerne eine Beratung anbietet.<br />

INFO<br />

Der Verband deutscher Podologen<br />

informiert:<br />

Wer die Berufsbezeichnung ‚Podologe‘<br />

oder ‚Medizinischer Fußpfleger‘ führen<br />

will, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis.<br />

Diese Berufsbezeichnungen sind<br />

nach § 1 Abs. 1 PodG geschützt. Die in<br />

§ 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt<br />

nur für die Führung der beiden oben<br />

genannten Berufsbezeichnungen. Die<br />

Tätigkeit einer ‚medizinischen Fußpflege‘<br />

ist hingegen erlaubnisfrei und darf<br />

(leider) auch so beworben werden (vgl.<br />

BGH-Urteil vom 24. September 2013 – Az.<br />

I ZR 219/12).<br />

Bei der Tätigkeit als ‚Podologe‘ oder ‚Medizinischer<br />

Fußpfleger‘ handelt es sich<br />

um eine freiberufliche Tätigkeit. Medizinische<br />

Fußpfleger haben gem. § 16 Gesundheitsdienstgesetz<br />

ihre Berufsausübung<br />

dem örtlichen Gesundheitsamt<br />

anzuzeigen. Nur Podologen erhalten<br />

eine Zulassung als Leistungserbringer<br />

gem. § 124 SGB V. Nur sie können also mit<br />

den Krankenkassen abrechnen.

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