18:00 Uhr Mackenbach - Verbandsgemeinde Weilerbach
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Seite 5 02.07.2<strong>00</strong>9<br />
Bekanntmachung<br />
Gemäß § 45 des Kommunalwahlgesetzes wurde als Mitglied des Gemeinderates<br />
Kollweiler berufen:<br />
Herr Arno Kraußer<br />
geb. 08.10.1955<br />
Maschinenschlosser<br />
Jettenbacher Straße 14<br />
66879 Kollweiler<br />
als Nachfolger für Herrn Hartmut Schmitt, Brunnenstraße 17, 66879 Kollweiler,<br />
der sein Mandat als Mitglied des Ortsgemeinderates nach seiner<br />
Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Kollweiler wegen der Unvereinbarkeit<br />
von Amt und Mandat (§ 5 Kommunalwahlgesetz) nicht angenommen<br />
hat.<br />
Auf Grund der bei der Gemeinderatswahl am 07. Juni 2<strong>00</strong>9 erreichten<br />
Personenstimmenzahl rückt für ihn Herr Arno Kraußer in den Ortsgemeinderat<br />
nach.<br />
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 66 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung.<br />
Schmitt<br />
Gemeindewahlleiter für<br />
die Gemeinderatswahl<br />
Sitzung des Gemeindera tes<br />
Am Dienstag, 01. September 2<strong>00</strong>9, um 19:<strong>00</strong> <strong>Uhr</strong> findet in „Kaiser´s Saal“,<br />
Hauptstraße 31, in <strong>Mackenbach</strong> die konstituierende Sitzung des Gemeindera<br />
tes der Ortsgemeinde <strong>Mackenbach</strong> statt.<br />
TAGESORDNUNG:<br />
I. Öffentlicher Teil:<br />
1. Verpflichtung der Ratsmitglieder<br />
2. Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in<br />
das Amt<br />
3. Wahl der Ortsbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung<br />
in das Amt<br />
a) Erste/r Beigeordnete/r<br />
b) Weitere Beigeordnete<br />
4. Wahl der Ausschüsse<br />
5. Gesch äftsordnung des Gemeinderates<br />
II. Nichtöffentlicher Teil:<br />
6. Personalangelegenheiten – vorsorglich<br />
7. Grundstücksangelegenheiten – vorsorglich<br />
8. Pachtangelegenheiten – vorsorglich<br />
Christmann<br />
Ortsbürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
Kollweiler<br />
<strong>Mackenbach</strong><br />
Gemäß § 45 des Kommunalwahlgesetzes wurde als Mitglied des Gemeinderates<br />
<strong>Mackenbach</strong> berufen:<br />
Herr Matthias Delarber<br />
geb. 09.07.1980<br />
Automatisierungstechniker<br />
Waldstraße 1<br />
67686 <strong>Mackenbach</strong><br />
als Nachfolger für Herrn Jürgen Steinhauer, Am Mühlhübel 7, 67686<br />
<strong>Mackenbach</strong>, der sein Mandat als Mitglied des Ortsgemeinderates nach<br />
seiner Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde <strong>Mackenbach</strong> wegen<br />
der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 5 Kommunalwahlgesetz)<br />
nicht angenommen hat.<br />
Auf Grund der bei der Gemeinderatswahl am 07. Juni 2<strong>00</strong>9 erreichten<br />
Personenstimmenzahl rückt für ihn Herr Matthias Delarber in den Ortsgemeinderat<br />
nach.<br />
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 66 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung.<br />
Christmann<br />
Gemeindewahlleiter für die Gemeinderatswahl<br />
Bekanntmachung<br />
der Satzung der Ortsgemeinde <strong>Mackenbach</strong> über den Erlass einer Veränderungssperre<br />
für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „In<br />
den Weiherwiesen“<br />
vom 15. Juni 2<strong>00</strong>9<br />
Der Ortsgemeinderat <strong>Mackenbach</strong> hat auf Grund § 24 Gemeindeordnung<br />
für Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl.S.153) in der jeweils geltenden<br />
Fassung und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches vom 23.09.2<strong>00</strong>4<br />
(BGBl.I.S.2414) in der jeweils geltenden Fassung, am 02.06. 2<strong>00</strong>9 nachfolgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Sicherung der Bauleitplanung<br />
Der Ortsgemeinderat <strong>Mackenbach</strong> hat bereits am 30.11.1989 beschlossen<br />
für das Gebiet „In den Weiherwiesen“ (siehe beiliegende Karte) einen<br />
Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das in §<br />
2 bezeichnete Verfahrensgebiet eine Veränderungssperre erlassen.<br />
§ 2<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des künftigen<br />
Bebauungsplanes „In den Weiherwiesen“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre<br />
ist in beiliegendem Lageplan gekennzeichnet.<br />
§ 3<br />
Rechtswirkungen der Veränderungssperre<br />
1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen<br />
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder<br />
bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,<br />
b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von<br />
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht<br />
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen<br />
werden.<br />
2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann<br />
von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.<br />
3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich<br />
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde<br />
nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit<br />
deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte<br />
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die<br />
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre<br />
nicht berührt.<br />
4. Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt<br />
ihres Beginns hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene<br />
Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.<br />
Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen,<br />
wenn die Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit<br />
des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der<br />
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Mackenbach</strong>, den 15. Juni 2<strong>00</strong>9<br />
gez. Christmann, Ortsbürgermeister<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch