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18:00 Uhr Mackenbach - Verbandsgemeinde Weilerbach

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Seite 5 02.07.2<strong>00</strong>9<br />

Bekanntmachung<br />

Gemäß § 45 des Kommunalwahlgesetzes wurde als Mitglied des Gemeinderates<br />

Kollweiler berufen:<br />

Herr Arno Kraußer<br />

geb. 08.10.1955<br />

Maschinenschlosser<br />

Jettenbacher Straße 14<br />

66879 Kollweiler<br />

als Nachfolger für Herrn Hartmut Schmitt, Brunnenstraße 17, 66879 Kollweiler,<br />

der sein Mandat als Mitglied des Ortsgemeinderates nach seiner<br />

Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Kollweiler wegen der Unvereinbarkeit<br />

von Amt und Mandat (§ 5 Kommunalwahlgesetz) nicht angenommen<br />

hat.<br />

Auf Grund der bei der Gemeinderatswahl am 07. Juni 2<strong>00</strong>9 erreichten<br />

Personenstimmenzahl rückt für ihn Herr Arno Kraußer in den Ortsgemeinderat<br />

nach.<br />

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 66 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung.<br />

Schmitt<br />

Gemeindewahlleiter für<br />

die Gemeinderatswahl<br />

Sitzung des Gemeindera tes<br />

Am Dienstag, 01. September 2<strong>00</strong>9, um 19:<strong>00</strong> <strong>Uhr</strong> findet in „Kaiser´s Saal“,<br />

Hauptstraße 31, in <strong>Mackenbach</strong> die konstituierende Sitzung des Gemeindera<br />

tes der Ortsgemeinde <strong>Mackenbach</strong> statt.<br />

TAGESORDNUNG:<br />

I. Öffentlicher Teil:<br />

1. Verpflichtung der Ratsmitglieder<br />

2. Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in<br />

das Amt<br />

3. Wahl der Ortsbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung<br />

in das Amt<br />

a) Erste/r Beigeordnete/r<br />

b) Weitere Beigeordnete<br />

4. Wahl der Ausschüsse<br />

5. Gesch äftsordnung des Gemeinderates<br />

II. Nichtöffentlicher Teil:<br />

6. Personalangelegenheiten – vorsorglich<br />

7. Grundstücksangelegenheiten – vorsorglich<br />

8. Pachtangelegenheiten – vorsorglich<br />

Christmann<br />

Ortsbürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

Kollweiler<br />

<strong>Mackenbach</strong><br />

Gemäß § 45 des Kommunalwahlgesetzes wurde als Mitglied des Gemeinderates<br />

<strong>Mackenbach</strong> berufen:<br />

Herr Matthias Delarber<br />

geb. 09.07.1980<br />

Automatisierungstechniker<br />

Waldstraße 1<br />

67686 <strong>Mackenbach</strong><br />

als Nachfolger für Herrn Jürgen Steinhauer, Am Mühlhübel 7, 67686<br />

<strong>Mackenbach</strong>, der sein Mandat als Mitglied des Ortsgemeinderates nach<br />

seiner Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde <strong>Mackenbach</strong> wegen<br />

der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 5 Kommunalwahlgesetz)<br />

nicht angenommen hat.<br />

Auf Grund der bei der Gemeinderatswahl am 07. Juni 2<strong>00</strong>9 erreichten<br />

Personenstimmenzahl rückt für ihn Herr Matthias Delarber in den Ortsgemeinderat<br />

nach.<br />

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 66 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung.<br />

Christmann<br />

Gemeindewahlleiter für die Gemeinderatswahl<br />

Bekanntmachung<br />

der Satzung der Ortsgemeinde <strong>Mackenbach</strong> über den Erlass einer Veränderungssperre<br />

für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „In<br />

den Weiherwiesen“<br />

vom 15. Juni 2<strong>00</strong>9<br />

Der Ortsgemeinderat <strong>Mackenbach</strong> hat auf Grund § 24 Gemeindeordnung<br />

für Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl.S.153) in der jeweils geltenden<br />

Fassung und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches vom 23.09.2<strong>00</strong>4<br />

(BGBl.I.S.2414) in der jeweils geltenden Fassung, am 02.06. 2<strong>00</strong>9 nachfolgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Sicherung der Bauleitplanung<br />

Der Ortsgemeinderat <strong>Mackenbach</strong> hat bereits am 30.11.1989 beschlossen<br />

für das Gebiet „In den Weiherwiesen“ (siehe beiliegende Karte) einen<br />

Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das in §<br />

2 bezeichnete Verfahrensgebiet eine Veränderungssperre erlassen.<br />

§ 2<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des künftigen<br />

Bebauungsplanes „In den Weiherwiesen“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre<br />

ist in beiliegendem Lageplan gekennzeichnet.<br />

§ 3<br />

Rechtswirkungen der Veränderungssperre<br />

1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen<br />

a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder<br />

bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,<br />

b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von<br />

Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht<br />

genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen<br />

werden.<br />

2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann<br />

von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.<br />

3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich<br />

genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde<br />

nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit<br />

deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte<br />

begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die<br />

Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre<br />

nicht berührt.<br />

4. Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt<br />

ihres Beginns hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene<br />

Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.<br />

Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen,<br />

wenn die Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit<br />

des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der<br />

Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

<strong>Mackenbach</strong>, den 15. Juni 2<strong>00</strong>9<br />

gez. Christmann, Ortsbürgermeister<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch

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