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Seite 46 19. März 2024

Mini-Solaranlagen – so bleiben Einnahmen steuerfrei

Mini-Solaranlagen,

auch Balkonkraftwerke

genannt, sind

beliebt. Auch weil die Anschaffung

in vielen Städten oder

Bundesländern gefördert wird.

Wissenswertes

Steuer & Recht

ünstigen Strom an, auf oder im eigenen Zuhause erzeugen zu können, klingt für viele Hausbesitzer attraktiv. Doch musste man

or der Installation und Inbetriebnahme einer kleinen, privaten PV-Anlage viele bürokratische Hürden überwinden. Mittlerweile ist

lles viel einfacher geworden – und PV-Anlagen bis 30 kWp sind sogar von der Einkommensteuer und der Mehrwertsteuer befreit.

Doch wie viel Kilowatt (kW)

dürfen ein Balkonkraftwerk für

Mieter oder eine kleine Photovoltaikanlage

für Eigentümer

erzeugen, damit keine Einkommensteuer

dafür anfällt? Das

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erklärt der Lohnsteuerhilfeverein

Vereinigte Lohnsteuerhilfe

e. V. (VLH).

Umfang der Befreiung

Eine Einkommensteuerbefreiung

gilt grundsätzlich für

alle Betreiber installierter

Anlagen, deren Nennleistung

bei Einfamilienhäusern und

Nebengebäuden 30 kW (peak)

beziehungsweise bei Mehrfamilienhäusern

15 kW (peak) je

Wohneinheit nicht übersteigt.

Steuerbefreit sind alle Einnahmen,

die durch die Einspeisevergütung,

Entgelte von Stromlieferungen

an Mieter, Vergütungen

für das Aufladen von

Fahrzeugen, Zuschüsse sowie

Umsatzsteuererstattungen entstanden

sind. Ebenso besteht

eine Steuerbefreiung, wenn

die Betreiber – neben der Einspeisung

ins Stromnetz – auch

Strom für ihre selbstgenutzte

Wohnung, Büroräume oder

Elektroautos entnehmen.

Größe und Lage der

Photovoltaikanlage

Für die steuerliche Beurteilung

der Größe einer Photovoltaik-

Anlage ist die Bruttoleistung

in Kilowatt (peak) maßgeblich,

so wie sie im sogenannten

Marktstammdatenregister der

Bundesnetzagentur vermerkt

ist. In diesem sind verpflichtend

alle Photovoltaik-Anlagen,

aber auch alle sonstigen Anlagen

und Einheiten im deutschen

Energiesystem eingetragen.

Für die Steuerbefreiung

müssen sich die jeweiligen

Photovoltaik-Anlagen außerdem

an, auf oder in einem Gebäude

befinden – also etwa auf

dem Dach oder dem Balkon.

Das können auch Nebengebäude

wie Garagen, Carports

oder Gartenhäuser sein. Ob

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das Gebäude gleichzeitig Eigentum

ist, spielt keine Rolle.

Anlagen auf Freiflächen, wie

z.B. auf einer Wiese, sind nicht

steuerbefreit. Umgekehrt werden

sie aber auch nicht in die

objekt- und subjektbezogene

Prüfung mit einbezogen. Was

als „kleinere Anlage“ gilt und

somit für eine Steuerbefreiung

in Frage kommt, hängt laut

Schreiben des Bundesfinanzministeriums

(BMF) vom 17.

Juli 2023 von der Art des Gebäudes

ab. 30 kW (peak) beträgt

die Obergrenze bei Einfamilienhäusern

sowie Gebäuden

ohne Wohnzwecke – also zum

Beispiel bei Garagengrundstücken

oder Gewerbeimmobilien.

Bei Mehrfamilienhäusern und

gemischt genutzten Immobilien

gilt eine Grenze von 15

kW (peak) pro Wohnung beziehungsweise

Gewerbeeinheit.

Das ist die sogenannte objektbezogene

Prüfung.

Auf Obergrenzen achten

Zusätzlich gilt eine Obergrenze

von 100 kW (peak) pro

Steuerpflichtiger bzw. Steuerpflichtigem

oder Mitunternehmerschaft.

Es kann also nicht

eine Person mehrere Anlagen

mit einer kombinierten Bruttoleistung

von 120 kW (peak)

betreiben und dafür eine Steuerbefreiung

erhalten. Das gilt

auch, wenn die Anlagen auf

verschiedenen Grundstücken

stehen. Bei einer Überschreitung

der Grenze entfällt sofort

die Steuerbefreiung für alle

Anlagen. Das ist die sogenannte

subjektbezogene Prüfung.

Objekt- und subjektbezogene

Prüfung müssen beide hintereinander

bestanden werden, damit

die Steuerbefreiung greift.

Bei unterjährigen Änderungen

an bisher nicht steuerbefreiten

PV-Anlagen, die durch die Änderungen

nun die Anforderungen

für eine Steuerbefreiung

erfüllen, greift die Steuerbefreiung

sofort.

Photovoltaik-Anlage und

Mitunternehmerschaft

Hierzu ein Beispiel: Eine Ehefrau

und ein Ehemann betreiben

auf ihrem Einfamilienhaus

jeweils eine eigenständige

Photovoltaik-Anlage mit einer

Bruttoleistung von je 12 kW

(peak). Dann gilt die Steuerbefreiung

sowohl für die Ehefrau

als auch für den Ehemann.

Und auch wenn beide zusammen

auf ihrem Haus eine einzelne

Anlage mit einer Bruttoleistung

von 24 kW (peak)

gemeinschaftlich betreiben,

gilt die Steuerbefreiung für die

sogenannte Mitunternehmerschaft

der Eheleute. Auch diese

Anlage ist also steuerbefreit.

Es ist aber auch folgende Situation

denkbar: Die Ehefrau

betreibt auf dem Dach des Einfamilienhauses

eine PV-Anlage

mit einer Bruttoleistung von 20

kW (peak), der Ehemann auf

dem Garagendach des Grundstücks

eine Anlage mit 45 kW

(peak). Die Anlage der Ehefrau

ist steuerbegünstigt, die Anlage

des Ehemanns nicht.

Prüfung der 100 kWp-

Obergrenze

Bei der Frage, ob die 100

kWp-Obergrenze bei der subjektbezogenen

Prüfung überschritten

wird, wird sowohl die

Person als auch die Mitunternehmerschaft

jeweils einzeln

betrachtet. Das heißt: Wer eine

Photovoltaik-Anlage betreibt,

die nach den oben genannten

Regeln steuerbegünstigt ist,

und parallel an einer Mitunternehmerschaft

beteiligt ist, die

auch eine Photovoltaik-Anlage

betreibt, dann ist diese Mitunternehmerschaft

nicht anteilig

bei der Prüfung der 100 kWp-

Grenze zu berücksichtigen,

und umgekehrt ebenfalls nicht.

Noch ein Praxis-Beispiel

Eine Frau betreibt auf dem

Dach ihres Einfamilienhauses

eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung

von 30 kW (peak)

und auf dem eigenen Ferienhaus

an der Ostsee ebenso. Zudem

ist sie zu 50 % an sechs Anlagen

mit jeweils 15 kW (peak)

beteiligt, die sie zusammen mit

ihrem Bruder auf einem Mietshaus

mit sechs Wohnungen in

Berlin installiert hat – eine Mitunternehmerschaft.

Sie bleibt

unter der 100 kWp-Grenze, da

die privaten Anlagen an Wohnort

und Ostsee nicht mit den

Anlagen der Mitunternehmerschaft

in Berlin zusammengezählt,

sondern jeweils einzeln

betrachtet werden.

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