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Seite 46 19. März 2024
Mini-Solaranlagen – so bleiben Einnahmen steuerfrei
Mini-Solaranlagen,
auch Balkonkraftwerke
genannt, sind
beliebt. Auch weil die Anschaffung
in vielen Städten oder
Bundesländern gefördert wird.
Wissenswertes
Steuer & Recht
ünstigen Strom an, auf oder im eigenen Zuhause erzeugen zu können, klingt für viele Hausbesitzer attraktiv. Doch musste man
or der Installation und Inbetriebnahme einer kleinen, privaten PV-Anlage viele bürokratische Hürden überwinden. Mittlerweile ist
lles viel einfacher geworden – und PV-Anlagen bis 30 kWp sind sogar von der Einkommensteuer und der Mehrwertsteuer befreit.
Doch wie viel Kilowatt (kW)
dürfen ein Balkonkraftwerk für
Mieter oder eine kleine Photovoltaikanlage
für Eigentümer
erzeugen, damit keine Einkommensteuer
dafür anfällt? Das
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erklärt der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe
e. V. (VLH).
Umfang der Befreiung
Eine Einkommensteuerbefreiung
gilt grundsätzlich für
alle Betreiber installierter
Anlagen, deren Nennleistung
bei Einfamilienhäusern und
Nebengebäuden 30 kW (peak)
beziehungsweise bei Mehrfamilienhäusern
15 kW (peak) je
Wohneinheit nicht übersteigt.
Steuerbefreit sind alle Einnahmen,
die durch die Einspeisevergütung,
Entgelte von Stromlieferungen
an Mieter, Vergütungen
für das Aufladen von
Fahrzeugen, Zuschüsse sowie
Umsatzsteuererstattungen entstanden
sind. Ebenso besteht
eine Steuerbefreiung, wenn
die Betreiber – neben der Einspeisung
ins Stromnetz – auch
Strom für ihre selbstgenutzte
Wohnung, Büroräume oder
Elektroautos entnehmen.
Größe und Lage der
Photovoltaikanlage
Für die steuerliche Beurteilung
der Größe einer Photovoltaik-
Anlage ist die Bruttoleistung
in Kilowatt (peak) maßgeblich,
so wie sie im sogenannten
Marktstammdatenregister der
Bundesnetzagentur vermerkt
ist. In diesem sind verpflichtend
alle Photovoltaik-Anlagen,
aber auch alle sonstigen Anlagen
und Einheiten im deutschen
Energiesystem eingetragen.
Für die Steuerbefreiung
müssen sich die jeweiligen
Photovoltaik-Anlagen außerdem
an, auf oder in einem Gebäude
befinden – also etwa auf
dem Dach oder dem Balkon.
Das können auch Nebengebäude
wie Garagen, Carports
oder Gartenhäuser sein. Ob
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das Gebäude gleichzeitig Eigentum
ist, spielt keine Rolle.
Anlagen auf Freiflächen, wie
z.B. auf einer Wiese, sind nicht
steuerbefreit. Umgekehrt werden
sie aber auch nicht in die
objekt- und subjektbezogene
Prüfung mit einbezogen. Was
als „kleinere Anlage“ gilt und
somit für eine Steuerbefreiung
in Frage kommt, hängt laut
Schreiben des Bundesfinanzministeriums
(BMF) vom 17.
Juli 2023 von der Art des Gebäudes
ab. 30 kW (peak) beträgt
die Obergrenze bei Einfamilienhäusern
sowie Gebäuden
ohne Wohnzwecke – also zum
Beispiel bei Garagengrundstücken
oder Gewerbeimmobilien.
Bei Mehrfamilienhäusern und
gemischt genutzten Immobilien
gilt eine Grenze von 15
kW (peak) pro Wohnung beziehungsweise
Gewerbeeinheit.
Das ist die sogenannte objektbezogene
Prüfung.
Auf Obergrenzen achten
Zusätzlich gilt eine Obergrenze
von 100 kW (peak) pro
Steuerpflichtiger bzw. Steuerpflichtigem
oder Mitunternehmerschaft.
Es kann also nicht
eine Person mehrere Anlagen
mit einer kombinierten Bruttoleistung
von 120 kW (peak)
betreiben und dafür eine Steuerbefreiung
erhalten. Das gilt
auch, wenn die Anlagen auf
verschiedenen Grundstücken
stehen. Bei einer Überschreitung
der Grenze entfällt sofort
die Steuerbefreiung für alle
Anlagen. Das ist die sogenannte
subjektbezogene Prüfung.
Objekt- und subjektbezogene
Prüfung müssen beide hintereinander
bestanden werden, damit
die Steuerbefreiung greift.
Bei unterjährigen Änderungen
an bisher nicht steuerbefreiten
PV-Anlagen, die durch die Änderungen
nun die Anforderungen
für eine Steuerbefreiung
erfüllen, greift die Steuerbefreiung
sofort.
Photovoltaik-Anlage und
Mitunternehmerschaft
Hierzu ein Beispiel: Eine Ehefrau
und ein Ehemann betreiben
auf ihrem Einfamilienhaus
jeweils eine eigenständige
Photovoltaik-Anlage mit einer
Bruttoleistung von je 12 kW
(peak). Dann gilt die Steuerbefreiung
sowohl für die Ehefrau
als auch für den Ehemann.
Und auch wenn beide zusammen
auf ihrem Haus eine einzelne
Anlage mit einer Bruttoleistung
von 24 kW (peak)
gemeinschaftlich betreiben,
gilt die Steuerbefreiung für die
sogenannte Mitunternehmerschaft
der Eheleute. Auch diese
Anlage ist also steuerbefreit.
Es ist aber auch folgende Situation
denkbar: Die Ehefrau
betreibt auf dem Dach des Einfamilienhauses
eine PV-Anlage
mit einer Bruttoleistung von 20
kW (peak), der Ehemann auf
dem Garagendach des Grundstücks
eine Anlage mit 45 kW
(peak). Die Anlage der Ehefrau
ist steuerbegünstigt, die Anlage
des Ehemanns nicht.
Prüfung der 100 kWp-
Obergrenze
Bei der Frage, ob die 100
kWp-Obergrenze bei der subjektbezogenen
Prüfung überschritten
wird, wird sowohl die
Person als auch die Mitunternehmerschaft
jeweils einzeln
betrachtet. Das heißt: Wer eine
Photovoltaik-Anlage betreibt,
die nach den oben genannten
Regeln steuerbegünstigt ist,
und parallel an einer Mitunternehmerschaft
beteiligt ist, die
auch eine Photovoltaik-Anlage
betreibt, dann ist diese Mitunternehmerschaft
nicht anteilig
bei der Prüfung der 100 kWp-
Grenze zu berücksichtigen,
und umgekehrt ebenfalls nicht.
Noch ein Praxis-Beispiel
Eine Frau betreibt auf dem
Dach ihres Einfamilienhauses
eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung
von 30 kW (peak)
und auf dem eigenen Ferienhaus
an der Ostsee ebenso. Zudem
ist sie zu 50 % an sechs Anlagen
mit jeweils 15 kW (peak)
beteiligt, die sie zusammen mit
ihrem Bruder auf einem Mietshaus
mit sechs Wohnungen in
Berlin installiert hat – eine Mitunternehmerschaft.
Sie bleibt
unter der 100 kWp-Grenze, da
die privaten Anlagen an Wohnort
und Ostsee nicht mit den
Anlagen der Mitunternehmerschaft
in Berlin zusammengezählt,
sondern jeweils einzeln
betrachtet werden.