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VERBAND & RECHT<br />
dieses Phänomen von den Teilnehmern<br />
zur Sprache gebracht werden. Die Wettbewerber<br />
können zwar auf die steigenden<br />
Lieferkosten hinweisen, da diese öffentlich<br />
bekannt sind, doch dürfen sie nicht ihre<br />
individuelle Reaktion auf diese steigenden<br />
Kosten öffentlich bewerten, da dies die Ungewissheit<br />
bezüglich ihres Verhaltens auf<br />
dem Markt verringern würde.<br />
7. Auch der indirekte Informationsaustausch<br />
ist erfasst<br />
Der Austausch sensibler Geschäftsinformationen<br />
kann auch über einen Dritten<br />
wie einen Verband, ein Dienstleistungsunternehmen,<br />
einen Anbieter oder Kunden<br />
sowie einen gemeinsamen Algorithmus<br />
erfolgen. Dabei unterscheidet die Europäische<br />
Kommission verschiedene Konstellationen.<br />
Bestimmte Arten des indirekten<br />
Informationsaustauschs werden dabei<br />
als „Hub-and-Spoke“-Vereinbarungen bezeichnet.<br />
Dabei kann beispielsweise ein<br />
gemeinsamer Hersteller oder Anbieter<br />
als Drehscheibe fungieren, um Informationen<br />
an verschiedene Händler weiterzuleiten.<br />
Eine Online-Plattform kann ebenfalls<br />
als Drehscheibe fungieren, wenn sie<br />
den Informationsaustausch zwischen<br />
geschäftlichen Nutzern der Plattform ermöglicht,<br />
koordiniert oder durchsetzt,<br />
beispielsweise um ein bestimmtes Preisniveau<br />
zu sichern. Informationen können<br />
auch indirekt über einen gemeinsamen<br />
Optimierungsalgorithmus ausgetauscht<br />
werden, der Geschäftsentscheidungen auf<br />
der Grundlage sensibler Geschäftsinformationen<br />
trifft. Ein Austausch zwischen<br />
Wettbewerbern über algorithmische Software<br />
ist stets kartellrechtlich sensibel,<br />
wenn er individuelle Unternehmensinformation<br />
offenbart. Insofern ist eine<br />
kartellrechtliche Vorabprüfung auch hier<br />
angezeigt. Dritte Parteien, die an kartellrechtswidrigem<br />
Informationsaustausch<br />
zwischen Wettbewerbern beteiligt sind,<br />
können ggf. für Kartellrechtsverstöße<br />
ebenfalls haftbar gemacht werden.<br />
8. Was gilt für den Informationsaustausch<br />
im Rahmen von Kooperationen<br />
von Wettbewerbern?<br />
Die Kooperation zwischen Wettbewerbern<br />
beispielsweise in Form von<br />
Forschung und Entwicklung, gemeinsamem<br />
Vertrieb, gemeinsamem Einkauf,<br />
Standardisierung oder gemeinsamer<br />
Produktion unterliegt eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen,<br />
die die Kommission<br />
in den Horizontalleitlinien festlegt.<br />
Der Informationsaustausch, der für die<br />
Durchführung einer kartellrechtlich zulässigen<br />
Kooperation erforderlich ist, ist<br />
über diesen Weg erlaubt.<br />
9. Praktische Maßnahmen zur Vermeidung<br />
von Verstößen<br />
Die Kommission gibt auch die mittlerweile<br />
in der Praxis häufig vorzufindende<br />
vorbeugende Best Practice wieder, um<br />
Verstöße zu vermeiden. Dazu zählt u. a.,<br />
dass Informationsaustausche mit einer<br />
Agenda vorbereitet werden und die Agen-<br />
48 Verbändereport 6|<strong>2023</strong>