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VERBAND & RECHT<br />

dieses Phänomen von den Teilnehmern<br />

zur Sprache gebracht werden. Die Wettbewerber<br />

können zwar auf die steigenden<br />

Lieferkosten hinweisen, da diese öffentlich<br />

bekannt sind, doch dürfen sie nicht ihre<br />

individuelle Reaktion auf diese steigenden<br />

Kosten öffentlich bewerten, da dies die Ungewissheit<br />

bezüglich ihres Verhaltens auf<br />

dem Markt verringern würde.<br />

7. Auch der indirekte Informationsaustausch<br />

ist erfasst<br />

Der Austausch sensibler Geschäftsinformationen<br />

kann auch über einen Dritten<br />

wie einen Verband, ein Dienstleistungsunternehmen,<br />

einen Anbieter oder Kunden<br />

sowie einen gemeinsamen Algorithmus<br />

erfolgen. Dabei unterscheidet die Europäische<br />

Kommission verschiedene Konstellationen.<br />

Bestimmte Arten des indirekten<br />

Informationsaustauschs werden dabei<br />

als „Hub-and-Spoke“-Vereinbarungen bezeichnet.<br />

Dabei kann beispielsweise ein<br />

gemeinsamer Hersteller oder Anbieter<br />

als Drehscheibe fungieren, um Informationen<br />

an verschiedene Händler weiterzuleiten.<br />

Eine Online-Plattform kann ebenfalls<br />

als Drehscheibe fungieren, wenn sie<br />

den Informationsaustausch zwischen<br />

geschäftlichen Nutzern der Plattform ermöglicht,<br />

koordiniert oder durchsetzt,<br />

beispielsweise um ein bestimmtes Preisniveau<br />

zu sichern. Informationen können<br />

auch indirekt über einen gemeinsamen<br />

Optimierungsalgorithmus ausgetauscht<br />

werden, der Geschäftsentscheidungen auf<br />

der Grundlage sensibler Geschäftsinformationen<br />

trifft. Ein Austausch zwischen<br />

Wettbewerbern über algorithmische Software<br />

ist stets kartellrechtlich sensibel,<br />

wenn er individuelle Unternehmensinformation<br />

offenbart. Insofern ist eine<br />

kartellrechtliche Vorabprüfung auch hier<br />

angezeigt. Dritte Parteien, die an kartellrechtswidrigem<br />

Informationsaustausch<br />

zwischen Wettbewerbern beteiligt sind,<br />

können ggf. für Kartellrechtsverstöße<br />

ebenfalls haftbar gemacht werden.<br />

8. Was gilt für den Informationsaustausch<br />

im Rahmen von Kooperationen<br />

von Wettbewerbern?<br />

Die Kooperation zwischen Wettbewerbern<br />

beispielsweise in Form von<br />

Forschung und Entwicklung, gemeinsamem<br />

Vertrieb, gemeinsamem Einkauf,<br />

Standardisierung oder gemeinsamer<br />

Produktion unterliegt eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen,<br />

die die Kommission<br />

in den Horizontalleitlinien festlegt.<br />

Der Informationsaustausch, der für die<br />

Durchführung einer kartellrechtlich zulässigen<br />

Kooperation erforderlich ist, ist<br />

über diesen Weg erlaubt.<br />

9. Praktische Maßnahmen zur Vermeidung<br />

von Verstößen<br />

Die Kommission gibt auch die mittlerweile<br />

in der Praxis häufig vorzufindende<br />

vorbeugende Best Practice wieder, um<br />

Verstöße zu vermeiden. Dazu zählt u. a.,<br />

dass Informationsaustausche mit einer<br />

Agenda vorbereitet werden und die Agen-<br />

48 Verbändereport 6|<strong>2023</strong>

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