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RATGEBER RECHT<br />

Erbrecht: Erbschleicherei Teil 1<br />

Anhand von aktuellen Fällen in der Kanzlei<br />

und den mittlerweile jahrzehntealten Erfahrungen<br />

aus der Vergangenheit möchte der<br />

Verfasser des Artikels auf das Thema des<br />

Erbschleichens eingehen. Bei einem Todesfall<br />

steht kraft Gesetzes das gesamte Vermögen<br />

des Verstorbenen zur Disposition. Dies<br />

bedeutet, dass es über die erbrechtlichen<br />

Regelungen entsprechend des Gesetzes und<br />

des gegebenenfalls geäußerten letzten Willens<br />

des Verstorbenen <strong>neu</strong>en Eigentümern<br />

zugeordnet werden soll. Diese Situation machen<br />

sich sinister Denkende zunutze, um zu<br />

Geld und Vermögen zu gelangen. Vorab wollen<br />

wir darauf hinweisen, dass es fern liegt,<br />

jedermann sofort der Erbschleicherei zu bezichtigen<br />

oder den Verdacht zu hegen, dass<br />

aus unlauteren Motiven gehandelt wird. Hier<br />

ist jeder Fall einzeln zu betrachten, eine generelle<br />

Beurteilungsskala gibt es hier nicht.<br />

Es gibt grundsätzlich 2 Phasen, in welchen<br />

das Erschleichen von Vermögen, des späteren<br />

Erbes, vorkommt: vor dem Tod und nach<br />

dem Tod. Mit dem Gesetz und den Gestaltungsmöglichkeiten<br />

des Gesetzes ist es wie<br />

mit der Medizin und den Medikamenten:<br />

man kann diese für gute Zwecke einsetzen,<br />

genauso wie man sie als Waffe missbrauchen<br />

kann. Dies kann sogar soweit führen,<br />

dass für in der Sache beauftragte Notare und<br />

Anwälte nicht erkennbar ist, ob es sich im<br />

konkreten Einzelfall um Erbschleichen oder<br />

den tatsächlichen Willen eines Klienten handelt.<br />

Die Grenzen sind hier fließend, oftmals<br />

wird äußerst geschickt gehandelt, sodass<br />

das Erkennen einer solchen Situation nicht<br />

einfach ist.<br />

In der Kanzlei ist aktuell ein Fall, bei dem es<br />

um Erbschleichen vor dem Tod geht. Selbstverständlich<br />

sind sämtliche Handlungen, die<br />

im Rahmen des Erschleichens vorkommen,<br />

zu Lebzeiten des Opfers erfolgt. Nach dem<br />

Tode sind die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

für den Erbschleicher äußerst limitiert. Erschleichen<br />

wird von Männern und Frauen,<br />

Diversen, Jung und Alt, also auch querbeet<br />

durch sämtliche Gesellschaftsschichten betrieben.<br />

Es ist auch keinesfalls so, dass nur<br />

arme Menschen sich hier betätigen, auch in<br />

den besten Familien kommt es vor. In dem<br />

konkreten Fall hat ein Ehepaar 35 Jahre<br />

gemeinsam in einem Haus in einer großen<br />

Stadt gelebt. Das Haus hat zum Zeitpunkt<br />

des Erwerbes am Rande der Stadt gelegen<br />

und war wenig wert. Mittlerweile liegt es an<br />

einem Park innerhalb der Stadt und gehört<br />

zu einer der besten Wohnlagen. Allein der<br />

Hauswert ist bei 1,5 Millionen €. Dazu hatte<br />

das Ehepaar noch Geldanlagen und hat gespart,<br />

bescheiden gelebt und somit weitere<br />

500.000 € Vermögen. Vor 2 Jahren ist nun<br />

die Ehefrau plötzlich und völlig unerwartet<br />

verstorben. Der Witwer lebte alleine in dem<br />

großen Haus, seine 3 erwachsenen Kinder<br />

sind über ganz Franken verstreut und besuchen<br />

ihn zwar regelmäßig, doch die meiste<br />

Zeit ist er alleine. Nunmehr hat der Witwer<br />

und Rentner ganz romantisch eine 25 Jahre<br />

jüngere, aus Südamerika stammende Dame<br />

kennengelernt, die er nach bereits 9 Monaten<br />

heiraten möchte. Der Witwer hat seine<br />

<strong>neu</strong>e Lebensgefährtin den Kindern vorgestellt.<br />

Die Begeisterung hielt sich in Grenzen.<br />

Dies lag unter anderem daran, dass die<br />

junge Lebensgefährtin auf einer sofortigen<br />

Hochzeit besteht, sowie der Meinung ist,<br />

dass Franken viel zu kalt ist und der Witwer<br />

es in Südamerika in ihrer Heimat Meer viel<br />

besser hat. Der Witwer ist Feuer und Flamme,<br />

auch wenn die <strong>neu</strong>e Lebensgefährtin<br />

erklärt, dass es vor der Hochzeit keinerlei<br />

Intimitäten geben soll.<br />

Dies hat die Kinder des Witwers bereits alarmiert,<br />

völlig entsetzt waren sie allerdings, als<br />

auch noch plötzlich ein Pflichtteilsverzicht<br />

durch den Witwer zulasten seiner Kinder<br />

gefordert wurde. Nun kann man natürlich<br />

unterstellen, die junge Dame wollte nur<br />

das Beste, der Witwer sei nach langjähriger<br />

Ehe Hals über Kopf verliebt und würde noch<br />

einmal aufblühen, was im zwischenmenschlichen<br />

Bereich durchaus der Fall sein kann,<br />

doch spätestens die schnelle Hochzeit, i.V.m.<br />

dem Pflichtteilsverzicht durch die Kinder,<br />

welchen er nun fordert, lässt völlig zurecht<br />

sämtliche Alarmglocken angehen.<br />

Dazu kommt, dass nunmehr auch noch das<br />

elterliche Haus zügig und deutlich unter<br />

dem Wert verkauft werden soll, damit man<br />

schnell nach Südamerika ans Meer auswandern<br />

kann. In so einer Situation ist es klar,<br />

dass hier „wahre Liebe“ vorhanden ist: nämlich<br />

allein zum Geld. Selbst wenn man völlig<br />

blauäugig die Situation betrachtet, sich alles<br />

Mögliche im zwischenmenschlichen Bereich<br />

noch vorstellen kann, dann sind sämtliche<br />

Einzelfaktoren zusammengenommen im<br />

Ergebnis eindeutig. Mit der Hochzeit nach<br />

deutschem Recht entsteht ein gesetzlicher<br />

Erbanspruch von 50 % des Erbes im gesetzlichen<br />

Güterstand der Zugewinngemeinschaft.<br />

Durch das auswandern i.V.m. dem<br />

schnellen Hausverkauf wird sämtliches Vermögen<br />

nach Südamerika verlagert. Damit<br />

ist es jedem Zugriff der Kinder selbst nach<br />

dem Tode des Vaters entzogen. Der Pflichtteilsverzicht<br />

bewirkt, dass selbst wenn noch<br />

Vermögen da wäre, selbst wenn kein Testament<br />

da wäre, die Kinder nichts bekommen<br />

werden. Dies bedeutet, dass hier jemand<br />

professionell vorgeht, dies ohne Rücksicht<br />

auf Verluste. Die abschließende Frage, wie<br />

lange der Witwer dann in Südamerika noch<br />

zu leben hat, wollen wir an dieser Stelle besser<br />

gar nicht betrachten. Reden wir darüber,<br />

bevor es für sie zu spät ist.<br />

Stephan Baumann<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

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E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

<strong>32</strong> <strong>04</strong> | <strong>2024</strong>

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