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Mitteilungsblatt Nürnberg-Katzwang/Worzeldorf/Kornburg - April 2024

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Das Berliner<br />

Testament –<br />

die schlechteste<br />

aller Lösungen?<br />

Eheleute haben verständlicherweise den Wunsch, sich im Todesfall<br />

gegenseitig bestmöglich abzusichern. Zu diesem Zweck errichten<br />

sie häufig gemeinschaftlich ein Testament und setzen sich gegenseitig<br />

als Alleinerben ein (Berliner Testament). Zusätzlich wird<br />

bestimmt, dass das Kind/die Kinder erst nach dem Versterben<br />

des letzten Ehegatten erben sollen; der Jurist bezeichnet diese<br />

dann als „Schlusserben“.<br />

Im Internet oder in Zeitschriften finden sich hierfür bereits vorformulierte<br />

Texte. Um die Kosten einer anwaltlichen Beratung zu sparen,<br />

schreiben viele Ehepaare diese Texte einfach nur ab - in dem Glauben,<br />

sie hätten ihren Nachlass nun perfekt geregelt. Ein Trugschluss!<br />

Ein Berliner Testament ist eine einfache und schnelle, aber nicht<br />

in allen Fällen eine wirklich gute Lösung. Leider kommt es nämlich<br />

die Erben häufig teuer zu stehen.<br />

Die schlechteste aller Lösungen ist das Berliner Testament, wenn<br />

sich im Nachlass größere Vermögenswerte befinden. Der Freibetrag<br />

des Ehegatten bei der Erbschaftsteuer liegt bei 500.000 €, der eines<br />

Kindes bei 400.000 €. Hinzu kommt ggf. noch ein Versorgungsfreibetrag.<br />

Diese Freibeträge sind bei den heutigen Verkehrswerten<br />

von Immobilien sehr schnell erreicht. Je nach Höhe des Nachlasses<br />

liegt dann der Steuersatz bei 7 bis 30%. Und als ob das nicht bereits<br />

reichen würde, wird bei einem Berliner Testament die Erbschaft<br />

oft sogar zweimal in voller Höhe besteuert. Zunächst unterliegt<br />

nämlich der Nachlass des Erstverstorbenen der Steuer – dies trifft<br />

dann den verbleibenden Ehegatten. Und nach dessen Ableben<br />

wird dann auch noch der Schlusserbe – also das Kind - zur Kasse<br />

gebeten. Sollten Sie also eine größere selbst bewohnte Immobilie<br />

und ein paar Ersparnisse oder gar noch eine weitere vermietete<br />

Immobilie besitzen, ist von einem Berliner Testament in den<br />

meisten Fällen dringend abzuraten!<br />

UNSER EXTRA - STEUER & RECHT<br />

© reinhard sester - stock.adobe.com<br />

Jenseits dessen sind folgende weitere Nachteile des Berliner<br />

Testaments häufig nicht bekannt:<br />

Mit einem Berliner Testament lässt sich nicht vermeiden, dass<br />

Kinder gegenüber dem hinterbliebenen Elternteil ihren Pflichtteil<br />

geltend machen können. Außerdem bestimmt das Gesetz, dass das<br />

Berliner Testament nach dem ersten Todesfall nicht mehr geändert<br />

werden kann. Dies bedeutet, dass die Einsetzung des Kindes oder<br />

der Kinder als Schlusserben durch die Eheleute also bindend ist,<br />

sobald eine Ehegatte verstorben ist. Über diese Details lohnt es<br />

sich nachzudenken.<br />

So mancher in einem Berliner Testament begünstigte Ehegatte hat<br />

daher nach dem Tod des Ehepartners mit Widrigkeiten zu kämpfen,<br />

mit denen er nicht gerechnet hat. Es lohnt sich daher selten, die<br />

vermeintlich „billige Lösung“ zu wählen – sie kommt einem unter<br />

Umständen teuer zu stehen. Bei einem Anwalt, der Erbrecht als<br />

Tätigkeitsschwerpunkt hat, bekommen Sie eine individuelle Beratung,<br />

die Ihre finanzielle und familiäre Situation berücksichtigt.<br />

Susanne Kaiser, Rechtsanwältin in Wendelstein<br />

Die Erbschaftsteuer kann vermieden oder zumindest deutlich<br />

reduziert werden, wenn Sie sich zur Regelung Ihres Nachlasses<br />

ausführlich anwaltlich beraten lassen. Hier kann eine an Ihre<br />

Bedürfnisse angepasste Gestaltung unter Berücksichtigung Ihres<br />

Vermögens und Ihrer familiären Situation gefunden werden.<br />

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APRIL <strong>2024</strong><br />

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