Mitteilungsblatt Nürnberg-Katzwang/Worzeldorf/Kornburg - April 2024
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Das Berliner<br />
Testament –<br />
die schlechteste<br />
aller Lösungen?<br />
Eheleute haben verständlicherweise den Wunsch, sich im Todesfall<br />
gegenseitig bestmöglich abzusichern. Zu diesem Zweck errichten<br />
sie häufig gemeinschaftlich ein Testament und setzen sich gegenseitig<br />
als Alleinerben ein (Berliner Testament). Zusätzlich wird<br />
bestimmt, dass das Kind/die Kinder erst nach dem Versterben<br />
des letzten Ehegatten erben sollen; der Jurist bezeichnet diese<br />
dann als „Schlusserben“.<br />
Im Internet oder in Zeitschriften finden sich hierfür bereits vorformulierte<br />
Texte. Um die Kosten einer anwaltlichen Beratung zu sparen,<br />
schreiben viele Ehepaare diese Texte einfach nur ab - in dem Glauben,<br />
sie hätten ihren Nachlass nun perfekt geregelt. Ein Trugschluss!<br />
Ein Berliner Testament ist eine einfache und schnelle, aber nicht<br />
in allen Fällen eine wirklich gute Lösung. Leider kommt es nämlich<br />
die Erben häufig teuer zu stehen.<br />
Die schlechteste aller Lösungen ist das Berliner Testament, wenn<br />
sich im Nachlass größere Vermögenswerte befinden. Der Freibetrag<br />
des Ehegatten bei der Erbschaftsteuer liegt bei 500.000 €, der eines<br />
Kindes bei 400.000 €. Hinzu kommt ggf. noch ein Versorgungsfreibetrag.<br />
Diese Freibeträge sind bei den heutigen Verkehrswerten<br />
von Immobilien sehr schnell erreicht. Je nach Höhe des Nachlasses<br />
liegt dann der Steuersatz bei 7 bis 30%. Und als ob das nicht bereits<br />
reichen würde, wird bei einem Berliner Testament die Erbschaft<br />
oft sogar zweimal in voller Höhe besteuert. Zunächst unterliegt<br />
nämlich der Nachlass des Erstverstorbenen der Steuer – dies trifft<br />
dann den verbleibenden Ehegatten. Und nach dessen Ableben<br />
wird dann auch noch der Schlusserbe – also das Kind - zur Kasse<br />
gebeten. Sollten Sie also eine größere selbst bewohnte Immobilie<br />
und ein paar Ersparnisse oder gar noch eine weitere vermietete<br />
Immobilie besitzen, ist von einem Berliner Testament in den<br />
meisten Fällen dringend abzuraten!<br />
UNSER EXTRA - STEUER & RECHT<br />
© reinhard sester - stock.adobe.com<br />
Jenseits dessen sind folgende weitere Nachteile des Berliner<br />
Testaments häufig nicht bekannt:<br />
Mit einem Berliner Testament lässt sich nicht vermeiden, dass<br />
Kinder gegenüber dem hinterbliebenen Elternteil ihren Pflichtteil<br />
geltend machen können. Außerdem bestimmt das Gesetz, dass das<br />
Berliner Testament nach dem ersten Todesfall nicht mehr geändert<br />
werden kann. Dies bedeutet, dass die Einsetzung des Kindes oder<br />
der Kinder als Schlusserben durch die Eheleute also bindend ist,<br />
sobald eine Ehegatte verstorben ist. Über diese Details lohnt es<br />
sich nachzudenken.<br />
So mancher in einem Berliner Testament begünstigte Ehegatte hat<br />
daher nach dem Tod des Ehepartners mit Widrigkeiten zu kämpfen,<br />
mit denen er nicht gerechnet hat. Es lohnt sich daher selten, die<br />
vermeintlich „billige Lösung“ zu wählen – sie kommt einem unter<br />
Umständen teuer zu stehen. Bei einem Anwalt, der Erbrecht als<br />
Tätigkeitsschwerpunkt hat, bekommen Sie eine individuelle Beratung,<br />
die Ihre finanzielle und familiäre Situation berücksichtigt.<br />
Susanne Kaiser, Rechtsanwältin in Wendelstein<br />
Die Erbschaftsteuer kann vermieden oder zumindest deutlich<br />
reduziert werden, wenn Sie sich zur Regelung Ihres Nachlasses<br />
ausführlich anwaltlich beraten lassen. Hier kann eine an Ihre<br />
Bedürfnisse angepasste Gestaltung unter Berücksichtigung Ihres<br />
Vermögens und Ihrer familiären Situation gefunden werden.<br />
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APRIL <strong>2024</strong><br />
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