Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop
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Für Nachbesetzungen gilt, dass nur Personen gewählt werden können, die sich als zu einer<br />
gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppe zugehörig bekennen. Sie können<br />
auch nur von Personen dieser gesellschaftlich systematisch diskriminierten<br />
Gruppe gewählt werden. 30<br />
Vor <strong>der</strong> Wahl wird sichergestellt, dass jede Gruppe eine/einen KandidatIn stellt.<br />
Gruppen ohne KandidatIn werden in einem offenen Prozess von den Vertragsparteien (GF<br />
und BR) eingeladen, sich <strong>der</strong> Wahl zu stellen. Auf jeden Fall muss entsprechende<br />
Überzeugungsarbeit – insbeson<strong>der</strong>e Informationsarbeit über die Aufgabenbereiche –<br />
geleistet werden.<br />
Wenn sich für eine Gruppe kein/keine KandidatIn findet, ist jede und je<strong>der</strong> ISOP-Angestellte,<br />
die/<strong>der</strong> einer gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppe angehört, für die<br />
Gleichbehandlungskommission wählbar. 31<br />
(3) Paritätische Besetzung <strong>der</strong> Gleichstellungskommission<br />
Die Geschäftsführung und <strong>der</strong> Betriebsrat sollen die Gleichstellungskommission mit je<br />
einer nominierten Person beschicken, damit die Einbindung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Vertretungen<br />
von Geschäftsführung und MitarbeiterInnen in <strong>der</strong> allgemeinen betrieblichen<br />
Gleichstellungsarbeit gewährleistet ist.<br />
(4) Weisungsfreiheit und Freistellung<br />
Die Gleichstellungsbeauftragten sind in <strong>der</strong> Ausübung ihres Auftrages frei und an<br />
keine Weisungen gebunden. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Arbeitszeit.<br />
Es ist seitens <strong>der</strong> Geschäftsführung sichergestellt, dass sie ihre Aufgaben in <strong>der</strong><br />
Kommission auch tatsächlich wahrnehmen können und dass entsprechende Ressourcen<br />
<strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
Maßnahmen, die darauf abzielen, die Gleichstellungsbeauftragten faktisch an <strong>der</strong> Ausübung<br />
ihrer Agenden zu hin<strong>der</strong>n (z.B. durch beson<strong>der</strong>e Arbeitsbelastung), gelten als<br />
Diskriminierung.<br />
Sollte die Beschäftigung einer dieser Personen dadurch gefährdet sein, dass das entsprechende<br />
Projekt, über das diese Person im Rahmen <strong>der</strong> ISOP-Beschäftigung finanziert<br />
ist, nicht weiterfinanziert wird, ist diese Person bei <strong>der</strong> Weiterbeschäftigung bei passen<strong>der</strong><br />
Qualifikation zu bevorzugen.<br />
(5) Auskunftspflicht<br />
Alle ISOP-Stellen haben <strong>der</strong> Gleichstellungskommission die <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
(Abs. 1) notwendige Unterstützung und erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu gewähren.<br />
Die Tätigkeiten <strong>der</strong> Gleichstellungskommission werden dokumentiert und alle<br />
ISOP-MitarbeiterInnen werden über diese Tätigkeiten informiert.<br />
30 Die Zweitplatzierten einer Wahl sind automatisch die StellvertreterInnen <strong>der</strong> Erstplatzierten.<br />
31 Sollte sich erst nach einer erfolgten Wahl eine Person finden, die sich <strong>der</strong> Wahl stellt, muss aber nicht eine<br />
ganze Wahlperiode (4 Jahre) gewartet werden, son<strong>der</strong>n es kann je<strong>der</strong>zeit gewählt werden. Dadurch<br />
kommt es zu einem dynamischen, offenen, „lebendigen“ Prozess.<br />
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