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Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop

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Für Nachbesetzungen gilt, dass nur Personen gewählt werden können, die sich als zu einer<br />

gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppe zugehörig bekennen. Sie können<br />

auch nur von Personen dieser gesellschaftlich systematisch diskriminierten<br />

Gruppe gewählt werden. 30<br />

Vor <strong>der</strong> Wahl wird sichergestellt, dass jede Gruppe eine/einen KandidatIn stellt.<br />

Gruppen ohne KandidatIn werden in einem offenen Prozess von den Vertragsparteien (GF<br />

und BR) eingeladen, sich <strong>der</strong> Wahl zu stellen. Auf jeden Fall muss entsprechende<br />

Überzeugungsarbeit – insbeson<strong>der</strong>e Informationsarbeit über die Aufgabenbereiche –<br />

geleistet werden.<br />

Wenn sich für eine Gruppe kein/keine KandidatIn findet, ist jede und je<strong>der</strong> ISOP-Angestellte,<br />

die/<strong>der</strong> einer gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppe angehört, für die<br />

Gleichbehandlungskommission wählbar. 31<br />

(3) Paritätische Besetzung <strong>der</strong> Gleichstellungskommission<br />

Die Geschäftsführung und <strong>der</strong> Betriebsrat sollen die Gleichstellungskommission mit je<br />

einer nominierten Person beschicken, damit die Einbindung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Vertretungen<br />

von Geschäftsführung und MitarbeiterInnen in <strong>der</strong> allgemeinen betrieblichen<br />

Gleichstellungsarbeit gewährleistet ist.<br />

(4) Weisungsfreiheit und Freistellung<br />

Die Gleichstellungsbeauftragten sind in <strong>der</strong> Ausübung ihres Auftrages frei und an<br />

keine Weisungen gebunden. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Arbeitszeit.<br />

Es ist seitens <strong>der</strong> Geschäftsführung sichergestellt, dass sie ihre Aufgaben in <strong>der</strong><br />

Kommission auch tatsächlich wahrnehmen können und dass entsprechende Ressourcen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Gleichstellungsbeauftragten faktisch an <strong>der</strong> Ausübung<br />

ihrer Agenden zu hin<strong>der</strong>n (z.B. durch beson<strong>der</strong>e Arbeitsbelastung), gelten als<br />

Diskriminierung.<br />

Sollte die Beschäftigung einer dieser Personen dadurch gefährdet sein, dass das entsprechende<br />

Projekt, über das diese Person im Rahmen <strong>der</strong> ISOP-Beschäftigung finanziert<br />

ist, nicht weiterfinanziert wird, ist diese Person bei <strong>der</strong> Weiterbeschäftigung bei passen<strong>der</strong><br />

Qualifikation zu bevorzugen.<br />

(5) Auskunftspflicht<br />

Alle ISOP-Stellen haben <strong>der</strong> Gleichstellungskommission die <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

(Abs. 1) notwendige Unterstützung und erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu gewähren.<br />

Die Tätigkeiten <strong>der</strong> Gleichstellungskommission werden dokumentiert und alle<br />

ISOP-MitarbeiterInnen werden über diese Tätigkeiten informiert.<br />

30 Die Zweitplatzierten einer Wahl sind automatisch die StellvertreterInnen <strong>der</strong> Erstplatzierten.<br />

31 Sollte sich erst nach einer erfolgten Wahl eine Person finden, die sich <strong>der</strong> Wahl stellt, muss aber nicht eine<br />

ganze Wahlperiode (4 Jahre) gewartet werden, son<strong>der</strong>n es kann je<strong>der</strong>zeit gewählt werden. Dadurch<br />

kommt es zu einem dynamischen, offenen, „lebendigen“ Prozess.<br />

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