22.09.2012 Aufrufe

Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop

Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop

Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(8) Zuziehung des/<strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />

Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, unmittelbar ab dem Zeitpunkt, da sie über den Inhalt<br />

<strong>der</strong> Beschwerde informiert wurde, den/die je nach Diskriminierung verantwortlicheN<br />

GleichstellungsbeauftragteN über die Beschwerde zu informieren und zu allen weiteren<br />

Gesprächen und Entscheidungen zuzuziehen.<br />

Beschwerden gegen Diskriminierungen können auch direkt bei den Gleichstellungsbeauftragten<br />

eingebracht werden, die dann ihrerseits die Gleichstellungskommission<br />

o<strong>der</strong> eine ihnen im konkreten Fall geeigneter erscheinende verantwortliche<br />

Stelle zu informieren haben. 36<br />

Wenn <strong>der</strong> vorliegende Diskriminierungsfall nicht in den Bereich von bestimmten bisher gewählten<br />

Gleichstellungsbeauftragten fällt, so hat die verantwortliche Stelle die Gleichstellungskommission<br />

zu ersuchen, eine für den vorliegenden Diskriminierungsfall<br />

kompetente Person zu nominieren, die fortan das Verfahren in allen Teilen begleitet.<br />

(9) Befangenheit<br />

Eine verantwortliche Stelle kann die Bearbeitung des an sie herangetragenen Sachverhalts<br />

wegen schriftlich zu begründen<strong>der</strong> Befangenheit ablehnen. Als Befangenheit gilt<br />

auch, wenn die verantwortliche Stelle die Bearbeitung eines an sie herangetragenen Sachverhalts<br />

nicht fristgerecht gemäß § 10, Abs. 11 aufnimmt, was <strong>zur</strong> Folge hat, dass die<br />

Zuständigkeit auf eine an<strong>der</strong>e verantwortliche Stelle übergeht.<br />

Wenn sich alle verantwortlichen Stellen für befangen erklären, steht es <strong>der</strong> beschwerdeführenden<br />

Person frei, eine professionelle Rechtsvertretung zu engagieren und<br />

den/die GleichbehandlungsanwältIn des Bundes bzw. das Arbeitsgericht als verantwortliche<br />

Stelle auf Basis dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> an<strong>zur</strong>ufen. Die Kosten für die beauftragte<br />

Rechtsvertretung werden jedoch nicht von ISOP getragen.<br />

Die beschwerdeberechtigte Person kann von sich aus ebenfalls den Verdacht äußern, dass<br />

die verantwortliche Stelle befangen ist.<br />

Die sich diskriminiert fühlende Person hat zudem die Möglichkeit, verantwortliche<br />

Stellen abzulehnen, weil diese möglicherweise in die Diskriminierung involviert sind.<br />

Dadurch wird eine an<strong>der</strong>e verantwortliche Stelle zuständig.<br />

Die sich als diskriminiert erachtende Person kann auch den/die Gleichstellungsbeauftragte<br />

wegen Befangenheit ablehnen. In diesem Fall muss die Gleichstellungskommission<br />

zusammentreten und eine Person nominieren, die als Gleichstellungsbeauftragte<br />

dieses Verfahren in allen Teilen begleitet.<br />

Die möglicherweise diskriminierende Person kann ebenfalls Befangenheit einer verantwortlichen<br />

Stelle geltend machen, woraufhin die Zuständigkeit auf eine an<strong>der</strong>e verantwort-<br />

36 In diesem Fall muss die Beschwerde von <strong>der</strong> beschwerdeführenden Person noch einmal vor <strong>der</strong> verant-<br />

wortlichen Stelle artikuliert werden.<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!