Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop
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Eventuell ist die Information auf einzelne an<strong>der</strong>e verantwortliche Stellen zu beschränken.<br />
Der diskriminierten Person bleibt das Recht vorbehalten, über die bestätigte Diskriminierung<br />
zu informieren, wen immer sie möchte. Wenn die verantwortliche Stelle im<br />
Einvernehmen mit <strong>der</strong> diskriminierten Person an<strong>der</strong>e Stellen informiert, so muss davon<br />
auch die diskriminierende Person informiert werden.<br />
(21) Wie<strong>der</strong>holte Diskriminierung<br />
Wenn die verantwortliche Stelle überdies bestätigt, dass sich die diskriminierenden Verhaltensweisen<br />
wie<strong>der</strong>holen, so ist die diskriminierende Person sofort zu beurlauben<br />
o<strong>der</strong> aus dem Arbeitsbereich <strong>der</strong> diskriminierten Person zu versetzen. Die Wie<strong>der</strong>holung<br />
<strong>der</strong> Diskriminierung kann auch als Entlassungsgrund gewertet werden.<br />
(22) Verweigerung <strong>der</strong> Konsequenzen<br />
Der/die Vorgesetzte <strong>der</strong> diskriminierenden Person ist verpflichtet, die diskriminierende<br />
Person zu beurlauben o<strong>der</strong> zu versetzen, sobald er/sie von <strong>der</strong> verantwortliche Stelle über<br />
die Diskriminierung informiert wurde. An<strong>der</strong>nfalls ist er/sie denselben Konsequenzen<br />
unterworfen wie die unmittelbar diskriminierende Person. 37<br />
(23) Ausgleich für die Diskriminierung / Sicherstellung <strong>der</strong> <strong>Nicht</strong>-Wie<strong>der</strong>holung<br />
Wenn sich die diskriminierenden Aktionen nicht unmittelbar wie<strong>der</strong>holen, so muss die<br />
verantwortliche Stelle im Einvernehmen mit <strong>der</strong> diskriminierten Person ein Verfahren<br />
festlegen, das für die erlittene Diskriminierung Ausgleich und Genugtuung gewährleistet<br />
und sicherstellt, dass sich die Diskriminierung nicht wie<strong>der</strong>holt.<br />
� Um Respekt und gegenseitige Wertschätzung wie<strong>der</strong> zu finden, sind Gespräche<br />
zwischen <strong>der</strong> diskriminierenden und <strong>der</strong> diskriminierten<br />
Person (ev. unter Zuziehung von maximal 2 Vertrauenspersonen<br />
pro Partei) eine zentrale Ausgangsbasis. 38<br />
� Je nach Schwere <strong>der</strong> Diskriminierung kann über das erste Gespräch<br />
hinaus die Teilnahme an laufenden Intervisionen o<strong>der</strong> Supervisionen<br />
gemeinsam mit <strong>der</strong> diskriminierten Person erfor<strong>der</strong>lich sein,<br />
die v.a. <strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> Teamstrukturen und Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Diskriminierungsmechanismen<br />
gewidmet sein sollen. 39<br />
� Darüber hinaus kann die diskriminierende Person sich auch <strong>zur</strong> Teilnahme<br />
an Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema Diskriminierung<br />
verpflichten (ev. gemeinsam mit <strong>der</strong> diskriminierten Person).<br />
37 D.h. auch <strong>der</strong>/die Vorgesetzte muss bei Weigerung sofort beurlaubt o<strong>der</strong> versetzt werden, weil er/sie ein<br />
andauerndes diskriminierendes Verhalten deckt. Die unmittelbar diskriminierende Person und <strong>der</strong>/die Vorgesetzte,<br />
<strong>der</strong>/die sich weigert, die notwendigen Maßnahmen zu setzen, müssen in einem solchen Fall von<br />
<strong>der</strong> jeweils vorgesetzten Stelle sofort beurlaubt o<strong>der</strong> versetzt werden.<br />
38 Die Gespräche sollten mediationsmethodisch unterstützt werden und die Diskriminierung keinesfalls verharmlosen.<br />
Die mediatorische Unterstützung ist von ISOP zu finanzieren.<br />
39 Hierzu ist auf Wunsch <strong>der</strong> diskriminierten Person einE ExperteIn im Bereich Anti-Diskriminierung<br />
hinzuzuziehen, wobei <strong>der</strong> diskriminierten Person das Auswahlrecht zusteht. DieseR ExperteIn ist von ISOP<br />
zu finanzieren.<br />
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