Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop
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§ 9: Vertraulichkeit<br />
Über die Informationen und Vorkommnisse, persönliche Daten und Gespräche müssen<br />
alle am Verfahren beteiligten Personen prinzipiell Stillschweigen gegenüber Personen<br />
bewahren, die am Verfahren nicht beteiligt sind. Wenn allerdings eine <strong>der</strong> beteiligten<br />
Parteien dies wünscht, dann sollen die Ergebnisse des Antidiskriminierungsverfahrens<br />
ISOP-intern von <strong>der</strong> Gleichstellungskommission veröffentlicht werden.<br />
Eine Veröffentlichung über ISOP hinaus bleibt den Parteien vorbehalten.<br />
§ 10: Antidiskriminierungsverfahren<br />
(1) Zielsetzung des Antidiskriminierungsverfahrens<br />
Das nachfolgend dargestellte Antidiskriminierungsverfahren soll dazu beitragen, nach einer<br />
Störung des Arbeitsklimas durch eine Diskriminierung das Arbeitsumfeld wie<strong>der</strong> zu<br />
einem angenehmen Lebensraum zu machen, in dem sich die MitarbeiterInnen einsetzen,<br />
entfalten und kreativ werden können und in dem die Kooperation zwischen den<br />
MitarbeiterInnen wie<strong>der</strong> funktioniert.<br />
Ziele des Verfahrens sind daher<br />
� die dauerhafte Beendigung <strong>der</strong> Diskriminierung,<br />
� die Wie<strong>der</strong>herstellung eines guten Betriebsklimas, was aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong><br />
diskriminierten Person zumeist einen Ausgleich für die erlittene Diskriminierung<br />
erfor<strong>der</strong>t. 33<br />
� die Entwicklung einer best practice gegen Diskriminierungen in <strong>der</strong><br />
ISOP und die Entwicklung von Anregungen für die Implementierung positiver Maßnahmen.<br />
� die Entfernung von Personen aus ISOP, die auf ihrem diskriminierenden<br />
Verhalten beharren, wobei das Verfahren viele Möglichkeiten des Einlenkens<br />
bieten soll.<br />
(2) <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Artikulation von Antidiskriminierungsbegehren und<br />
Beschwerden<br />
In allen ISOP-Gruppensettings – egal, ob institutionalisiert (Intervision, Supervision, Weiterbildung,<br />
Arbeits- und Projektgruppen, Teamsitzungen, etc.) o<strong>der</strong> informell – soll immer<br />
wie<strong>der</strong> darauf hingewiesen werden, dass sie für die Thematisierung von Antidiskriminierungswünschen<br />
und Beschwerden genutzt werden sollen, weil es<br />
für das Betriebsklima för<strong>der</strong>lich und daher erwünscht ist, dass Diskriminierungen aufgedeckt<br />
werden.<br />
(3) Viktimisierungsschutz<br />
Der Umstand, dass eine Person von einer erlebten o<strong>der</strong> beobachteten Diskriminierung<br />
berichtet, darf nicht zu einer Benachteiligung dieser Person führen.<br />
33 Ein solcher Ausgleich kann je nach Intensität <strong>der</strong> Diskriminierung unterschiedliche Formen annehmen<br />
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