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Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop

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<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Nicht</strong>-Diskriminierung<br />

in ISOP – Innovative Sozialprojekte<br />

abgeschlossen zwischen<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung von ISOP – Innovative Sozialprojekte,<br />

vertreten durch Mag. Robert Reithofer und Maga. Brigitte Brand<br />

und<br />

dem Betriebsrat von ISOP – Innovative Sozialprojekte,<br />

vertreten durch Maga. Daniela Pilz, Behnaz Refahbakhsh und Martin Leitner<br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

Präambel ................................................................................................................ 5<br />

Allgemeine Ziele <strong>der</strong> <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ...................................................... 5<br />

Definition des Begriffs „Min<strong>der</strong>heit“ ................................................................. 6<br />

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ..................................................................... 9<br />

§0: Grundlage im Arbeitsverfassungsgesetz ..................................................... 9<br />

§1: Diskriminierungsbegriff ............................................................................ 9<br />

(1) Machtasymmetrien und Diskriminierungsformen ................................ 9<br />

(2) Gesellschaftlich systematische Diskriminierungen ............................ 10<br />

(3) Diskriminierung auf Basis formaler Hierarchie ................................. 11<br />

(4) Mobbing, Staffing ........................................................................ 11<br />

(5) Vermischung <strong>der</strong> Diskriminierungsformen ....................................... 12<br />

(6) Mittelbare Diskriminierung ............................................................ 12<br />

(7) Anweisung <strong>zur</strong> Diskriminierung ...................................................... 12<br />

§ 2: Diskriminierungsverbot .......................................................................... 12<br />

§ 3: Geltungsbereich ................................................................................... 12<br />

(1) Persönlicher und örtlicher Geltungsbereich ..................................... 12<br />

a) Diskriminierungsschutz für MitarbeiterInnen ........................... 12<br />

b) Diskriminierungsschutz für BewerberInnen ............................. 13<br />

c) Diskriminierungsschutz für Ex-MitarbeiterInnen bzw. Ausscheidende<br />

............................................................................................... 15<br />

d) Diskriminierungsschutz für Gekündigte und Entlassene ............ 16<br />

e) Diskriminierungsschutz für Außenstehende ............................. 16<br />

(2) Sachlicher Geltungsbereich ........................................................... 17<br />

II. Abschnitt: Maßnahmen vor <strong>der</strong> (Re)Produktion von Diskriminierungen .................... 18<br />

§ 4: Diskriminierungsprävention ................................................................... 18<br />

(1) Bewusstseinsbildung über Diskriminierungen ................................... 18<br />

(2) Antidiskriminatorische Organisationskultur ...................................... 18<br />

(3) Faktische Gleichstellungsmaßnahmen / Gleichstellungsziele ............ 19<br />

a) Informelle Nostrifizierung ..................................................... 19<br />

b) Antidiskriminatorische Gestaltung <strong>der</strong> Bewerbungssituation ..... 20<br />

c) Bevorzugung bei annähernd gleicher Qualifikation ................. 20<br />

d) Externe Fortbildungsmöglichkeiten ........................................ 20<br />

e) Individuelle För<strong>der</strong>pläne ...................................................... 20<br />

f) Teamzusammensetzung ........................................................ 20<br />

g) Sonstige Gleichstellungsmaßnahmen .................................... 20<br />

III. Abschnitt: Organisation ..................................................................................... 21<br />

§ 5: Zuständigkeit ....................................................................................... 21<br />

(1) Schlichtungsstellen ....................................................................... 21<br />

(2) Verantwortliche Stellen .................................................................. 21<br />

(3) Externe Konfliktschlichtung ............................................................ 22<br />

2


§6: Gleichstellungskommission ..................................................................... 22<br />

(1) Aufgaben <strong>der</strong> Gleichstellungskommission ....................................... 22<br />

a) <strong>Nicht</strong> delegierbare Aufgaben ............................................... 22<br />

b) Delegierbare Aufgaben ....................................................... 23<br />

c) Mögliche, nicht zwingende Aufgaben .................................... 23<br />

(2) Wahlen <strong>zur</strong> Gleichstellungskommission .......................................... 23<br />

(3) Paritätische Besetzung <strong>der</strong> Gleichstellungskommission ...................... 24<br />

(4) Weisungsfreiheit und Freistellung ................................................... 24<br />

(5) Auskunftspflicht ............................................................................ 24<br />

IV. Abschnitt: Verfahren .......................................................................................... 25<br />

§ 7: Beschwer<strong>der</strong>echt .................................................................................. 25<br />

(1) Beschwerde von Diskriminierten ..................................................... 25<br />

(2) Beschwerde von ZeugInnen ........................................................... 25<br />

(3) Anonyme Beschwerde ................................................................... 25<br />

(4) Außerbetrieblicher Rechtsweg ........................................................ 25<br />

§ 8: Vertrauensperson ................................................................................. 25<br />

§ 9: Vertraulichkeit ...................................................................................... 26<br />

§ 10: Antidiskriminierungsverfahren .............................................................. 26<br />

(1) Zielsetzung des Antidiskriminierungsverfahrens ................................ 26<br />

(2) <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Artikulation von Antidiskriminierungsbegehren und<br />

Beschwerden .................................................................................... 26<br />

(3) Viktimisierungsschutz .................................................................... 26<br />

(4) Antidiskriminierungsauftrag ........................................................... 27<br />

(5) Übersetzung ................................................................................ 27<br />

(6) Feststellung <strong>der</strong> Zurechenbarkeit .................................................... 27<br />

(7) Beschwerdefrist ............................................................................ 27<br />

(8) Zuziehung des/<strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten .............................. 28<br />

(9) Befangenheit ............................................................................... 28<br />

(10) Information über das Antidiskriminierungsverfahren ....................... 29<br />

(11) Handlungspflicht <strong>der</strong> verantwortlichen Stelle ................................. 29<br />

(12) Diskriminierungsähnliche Phänomene .......................................... 29<br />

(13) Sachverhaltsdokumentation ......................................................... 30<br />

(14) Konfrontation <strong>der</strong> möglicherweise diskriminierenden Person mit dem<br />

konkreten Sachverhalt ....................................................................... 30<br />

(15) Verweigerung <strong>der</strong> Gegendarstellung ............................................ 30<br />

(16) Bestätigung <strong>der</strong> Diskriminierung .................................................. 30<br />

(17) Strafrechtlich relevante Diskriminierung ........................................ 31<br />

(18) Strafrechtlich nicht relevante Diskriminierung / Verwarnung ............ 31<br />

(19) Innerbetriebliche Bindungswirkung <strong>der</strong> bestätigten Diskriminierung . 31<br />

(20) Informationsrecht bezüglich <strong>der</strong> Diskriminierung ............................ 31<br />

(21) Wie<strong>der</strong>holte Diskriminierung ....................................................... 32<br />

(22) Verweigerung <strong>der</strong> Konsequenzen ................................................. 32<br />

(23) Ausgleich für die Diskriminierung / Sicherstellung <strong>der</strong> <strong>Nicht</strong>-<br />

Wie<strong>der</strong>holung ................................................................................... 32<br />

(24) Versetzung, Kündigung ............................................................... 33<br />

(25) Ausgleichende Maßnahmen ........................................................ 33<br />

(26) Schadenersatz ............................................................................ 33<br />

(27) Evaluierung <strong>der</strong> Maßnahmen ...................................................... 34<br />

3


§ 11: Schutz vor Diskriminierungen durch <strong>Nicht</strong>-ISOP-Angehörige ................... 34<br />

(1) Implementierung gegenüber an<strong>der</strong>en Organisationen ..................... 34<br />

(2) Schutz vor Diskriminierungen durch Außenstehende ......................... 34<br />

(3) Schutz gegen anonyme Diskriminierungen ...................................... 35<br />

§ 12: Maßnahmen <strong>zur</strong> Einführung, Bekanntmachung und Umsetzung <strong>der</strong><br />

Vereinbarung .............................................................................................. 35<br />

(1) Information und Unterrichtung ....................................................... 35<br />

(2) Fortbildungsmaßnahmen .............................................................. 36<br />

(3) ISOP-internes Berichtswesen .......................................................... 36<br />

(4) Gleichstellungskommission ........................................................... 36<br />

(5) Diskriminierungsanalyse ................................................................ 36<br />

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen ......................................................................... 37<br />

§ 13: Inkrafttreten und Beendigung ............................................................... 37<br />

4


Präambel<br />

Allgemeine Ziele <strong>der</strong> <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

Mechanismen, die bestimmte Gruppen diskriminieren und schlechter stellen, sind tief in<br />

den Strukturen des Systems <strong>der</strong> Mehrheitsgesellschaft verankert. Mechanismen gegen diese<br />

Diskriminierungen und Schlechterstellungen können daher nur wirksam sein, wenn sie<br />

ebenfalls tief in den Strukturen des Systems <strong>der</strong> Mehrheitsgesellschaft verankert werden.<br />

� Diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist eine solche strukturelle Maßnahme, die dafür sorgen<br />

soll, dass die Rechte von diskriminierten Menschen innerhalb <strong>der</strong> ISOP<br />

gewahrt werden und bleiben.<br />

� Die Vertragsparteien betrachten diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> als öffentliches<br />

Bekenntnis zum Grundsatz <strong>der</strong> <strong>Nicht</strong>-Diskriminierung. 1<br />

� Die Vertragsparteien betrachten diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> als wichtigen Schritt <strong>zur</strong><br />

Umsetzung gesetzlicher Pflichten. 2<br />

� Diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist ein Instrument <strong>der</strong> Gleichstellungspolitik,<br />

das klare Verpflichtungen <strong>zur</strong> Umsetzung von <strong>Nicht</strong>-Diskriminierung enthält.<br />

� Durch diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> soll die persönliche Entfaltung <strong>der</strong><br />

MitarbeiterInnen geför<strong>der</strong>t werden. 3<br />

� Durch diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> soll trotz <strong>der</strong> bestehenden Machtungleichheiten<br />

eine faire Auseinan<strong>der</strong>setzung zwischen den verschiedenen<br />

Menschen innerhalb <strong>der</strong> ISOP ermöglicht werden.<br />

� Diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> stellt somit ein Modell <strong>zur</strong> Kooperation dar.<br />

� Diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> dient auch dem Ziel, ein positives Betriebsklima<br />

und positive Außenkontakte zu gewährleisten. 4<br />

� Die hier vorgesehenen Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Nicht</strong>-Diskriminierung in <strong>der</strong> ISOP sollen<br />

die strukturellen Voraussetzungen dafür schaffen, dass unter an<strong>der</strong>em<br />

folgende Maßnahmen möglich werden:<br />

1 Sie wirkt somit sowohl in die inneren Bereiche <strong>der</strong> ISOP als auch nach außen im Sinn einer antidiskriminatorischen<br />

Öffentlichkeitsarbeit.<br />

2 Zu den entsprechenden zugrunde liegenden Rechtstexten, siehe Anhang.<br />

3 Die Arbeitswelt ist ein zentraler Lebensraum und soll so angenehm und selbstbestimmt wie möglich gestaltet<br />

werden.<br />

4 Die Vertragsparteien haben ein Interesse daran, dass sich die ISOP-MitarbeiterInnen mit ihrer Arbeit identifizieren,<br />

Freude und Interesse an ihrer Arbeit haben. Teil eines positiven Betriebsklimas ist beson<strong>der</strong>s die<br />

Arbeitszufriedenheit, die gegenseitige Anerkennung und <strong>der</strong> gegenseitige Respekt. Die Vertragsparteien<br />

sind sich im klaren darüber, dass sich durch diese Form des Handelns gegen Diskriminierung das Arbeitsklima<br />

in <strong>der</strong> ISOP kurz- und mittelfristig durchaus verschlechtern kann. Insbeson<strong>der</strong>e die üblicherweise<br />

durch diskriminierende Strukturen begünstigten Mehrheitsgruppen können dies als Belastung und Erschwerung<br />

gewohnter Prozesse empfinden. Dies ist jedoch Teil <strong>der</strong> Entwicklung <strong>zur</strong> <strong>Nicht</strong>-Diskriminierung und<br />

schließt eine langfristige von allen als positiv erlebte Entwicklung des Betriebsklimas keineswegs aus.<br />

5


� Beschäftigung von Personen, die aus den Zielgruppen <strong>der</strong> Tätigkeitsfel<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> ISOP kommen und somit für eine Repräsentation <strong>der</strong> Zielgruppen<br />

in <strong>der</strong> ISOP selbst sorgen<br />

� <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Kreativität, <strong>der</strong> Kompetenzen und Begabungen aller MitarbeiterInnen,<br />

� weitgehende Selbstbestimmung <strong>der</strong> MitarbeiterInnen,<br />

� Einbeziehung <strong>der</strong> MitarbeiterInnen in die Planung ihrer eigenen Arbeitsaufgaben<br />

� So sehr die projektübergreifende Beteiligung von MitarbeiterInnen<br />

gewollt ist, darf daraus keine Diskriminierung von MitarbeiterInnen<br />

entstehen, wie z.B. durch selbstverständlich erwartete<br />

Übersetzungsdienstleistungen außerhalb <strong>der</strong> Arbeitsplatzbeschreibung.<br />

Definition des Begriffes „Min<strong>der</strong>heit“<br />

Eine Min<strong>der</strong>heit sind Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen, sozialen<br />

o<strong>der</strong> religiösen Zugehörigkeit o<strong>der</strong> aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters o<strong>der</strong><br />

einer Behin<strong>der</strong>ung Diskriminierung erfahren. Diskriminierung wirkt sich unterschiedlich aus:<br />

� Politisch wirkt sich Diskriminierung als Ausschluss von bestimmten<br />

Rechten aus<br />

� Sozial wirkt sich Diskriminierung als die Erfahrung von Vorurteilen und<br />

Ausgrenzungen aus.<br />

Im Sinn dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> sind ausschließlich folgende Gruppen als „Min<strong>der</strong>heiten“<br />

zu verstehen:<br />

� Frauen, Transgen<strong>der</strong>personen<br />

� Menschen mit Migrationshintergrund<br />

� die in Österreich gesetzlich anerkannten Volksgruppen 5<br />

� Menschen mit nicht-christlicher Religionszugehörigkeit und ohne Religionszugehörigkeit<br />

� Lesben, Schwule<br />

� Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen<br />

� Ältere und jüngere Menschen<br />

Wesentliches Merkmal einer Min<strong>der</strong>heit in diesem Sinn ist demnach nicht die geringere<br />

Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heit, son<strong>der</strong>n ihre geringere Macht gegenüber<br />

<strong>der</strong> jeweils an<strong>der</strong>en mächtigeren Mehrheitsgruppe. 6 Entsprechend den oben genannten<br />

Min<strong>der</strong>heitengruppen sind die folgenden Gruppen die jeweiligen mächtigeren<br />

Mehrheitsgruppen:<br />

5 Kärntner SlowenInnen, Burgenländische KroatInnen, Wiener TschechInnen und SlowakInnen, UngarInnen,<br />

Roma.<br />

6 Die Betonung des gemeinsamen Merkmals <strong>der</strong> Diskriminierungserfahrung soll keinesfalls die<br />

Unterschiede, die verschiedenen Anliegen, Probleme und Bedürfnisse <strong>der</strong> einzelnen Gruppen ausblenden.<br />

6


� Männer<br />

� ÖsterreicherInnen ohne Migrationshintergrund<br />

� Christen (insbes. Katholiken)<br />

� Heterosexuelle<br />

� Menschen ohne Behin<strong>der</strong>ung<br />

� Menschen zwischen 25 und 45<br />

Im Sinn dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> sind Min<strong>der</strong>heiten die gesellschaftlich systematisch<br />

diskriminierten Gruppen, die durch die im Gleichbehandlungsgesetz genannten Diskriminierungsgründe<br />

geschützt sind.<br />

Den VertragspartnerInnen ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die im Gleichbehandlungsgesetz<br />

verankerte Ausnahme vom Diskriminierungsverbot aufgrund <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

keine Bedeutung für die vorliegende <strong>Betriebsvereinbarung</strong> hat. 7 Ebenso werden die<br />

Vorgaben des Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetzes im Rahmen <strong>der</strong> Beschäftigung von<br />

DrittstaatsmigrantInnen in <strong>der</strong> ISOP zwangsläufig und trotz einer grundsätzlich kritischen<br />

Haltung gegenüber dem Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz eingehalten, darüber hinaus stellt<br />

jedoch jede Form <strong>der</strong> Schlechterstellung von DrittstaatsmigrantInnen eine verbotene<br />

Diskriminierung aufgrund <strong>der</strong> ethnischen Herkunft dar.<br />

Den Vertragsparteien ist es wichtig zu betonen, dass die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> in gleichem<br />

Ausmaß zum Schutz für alle gesellschaftlich systematisch diskriminierten<br />

Gruppen gedacht ist und es daher keine Hierarchisierung <strong>der</strong> gesellschaftlichsystematischen<br />

Diskriminierungsgründe gibt. Die vorliegende <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist<br />

somit nicht in erster Linie zum Schutz für Personen nicht österreichischer Herkunft o<strong>der</strong> in<br />

erster Linie zum Schutz für Frauen gedacht, son<strong>der</strong>n in gleicher Weise für Frauen, rassistisch<br />

diskriminierte Menschen, Ältere, Jüngere, Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen, Menschen<br />

mit homosexueller Orientierung, Menschen mit einer an<strong>der</strong>en als <strong>der</strong> christlichen Religionszugehörigkeit<br />

und Menschen ohne Religionszugehörigkeit.<br />

Die Vertragsparteien sind sich darüber im klaren, dass auch ISOP eine Struktur ist, die von<br />

Machtasymmetrien durchzogen ist. Eindeutig ungleiche Machtstrukturen begünstigen das<br />

Entstehen von diskriminierenden Handlungen. Manche Machtasymmetrien basieren auf<br />

Jahrhun<strong>der</strong>te alten Diskriminierungstraditionen. 8 In diesen Fällen würde bereits<br />

die Tatsache, dass diese Asymmetrie in <strong>der</strong> ISOP existiert, eine Diskriminierung bedeuten. 9<br />

An<strong>der</strong>e Asymmetrien ergeben sich aus dem gruppendynamischen Miteinan<strong>der</strong>.<br />

Dass es in ISOP auch solche Machtasymmetrien gibt, heißt jedoch nicht, dass sie grundsätzlich<br />

eine effektive Schlechterstellung bestimmter Gruppen o<strong>der</strong> Personen bewirkt.<br />

Pauschal sind Machtasymmetrien also keinesfalls mit Diskriminierungen<br />

gleichzusetzen. Im Rahmen von Machtasymmetrien kann ja auch antidiskriminatorisch,<br />

fair und respektvoll gehandelt werden.<br />

7 Diese gesetzlich verankerte Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf bestehende nationale Rechtsnormen<br />

und dient dazu, die Ungleichbehandlung von DrittstaatsmigrantInnen im Vergleich zu EU-BürgerInnen im<br />

Hinblick auf Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt schlechter stellen zu können.<br />

8 Das wären z.B. gesellschaftlich systematische Diskriminierungen, wie Ungleichbehandlung von Frauen am<br />

Arbeitsplatz, Rassismen am Arbeitsplatz.<br />

9 Da die Reproduktion einer Machtasymmetrie bereits eine Diskriminierung darstellt, hieße das folgendes:<br />

die Machtungleichheit zwischen Männern und Frauen würde bereits dadurch zu einer Diskriminierung,<br />

dass es in <strong>der</strong> ISOP eine rein männliche Geschäftsführung gäbe.<br />

7


Machtasymmetrien bilden nur die Voraussetzungen für diskriminierendes Handeln.<br />

Diskriminierung beginnt dort, wo auf <strong>der</strong> Basis von Machtasymmetrien effektiv<br />

schlechter gestellt wird.<br />

Eine diskriminierende Reproduktion einer Machtasymmetrie liegt dann vor,<br />

� wenn in <strong>der</strong> ISOP Strukturen nachweisbar sind, die als traditionelle gesellschaftliche<br />

Diskriminierungsstrukturen bekannt sind (z.B. Einkommensschere<br />

zwischen Männern und Frauen) und<br />

� wenn keine Schritte seitens <strong>der</strong> verantwortlichen Stellen in <strong>der</strong> ISOP <strong>zur</strong><br />

Verän<strong>der</strong>ung dieser Strukturen gesetzt werden.<br />

Die Vertragsparteien sind sich darüber im klaren, dass diskriminierende Machtasymmetrien<br />

oft schwer zu beweisen sind und sich daher auch die Beweisführung und <strong>der</strong> Beweis einer<br />

Diskriminierung schwierig gestalten kann. Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Betriebsvereinbarung</strong> geht es<br />

daher nicht so sehr um den Diskriminierungsbeweis, son<strong>der</strong>n um die (Wie<strong>der</strong>-<br />

)Herstellung eines respektvollen Arbeitsklimas.<br />

Es geht nicht um die Feststellung von Schuld o<strong>der</strong> Unschuld! Das Antidiskriminierungsverfahren<br />

muss sicherstellen, dass die Diskriminierung beendet wird und die diskriminierte<br />

Person vor einer Wie<strong>der</strong>holung dieser Diskriminierung geschützt ist.<br />

Die in dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> vereinbarten Rechte und Pflichten ergänzen die gesetzlichen<br />

Bestimmungen, die sich aus dem Gleichbehandlungsgesetz, dem Behin<strong>der</strong>teneinstellungsgesetz<br />

und dem Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz ergeben.<br />

Gleichzeitig gilt für diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong>, dass sie den Kreis <strong>der</strong> Beschwerdeberechtigten<br />

auf Personen einschränkt, die aufgrund <strong>der</strong> genannten Machtasymmetrien<br />

potentiell diskriminiert sind. In diesem Punkt weicht die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> vom<br />

Wirkungsgrad des Gleichbehandlungsgesetzes ab, das keine beson<strong>der</strong>s zu schützenden<br />

Gruppen schafft. So können sich beispielsweise männliche ISOP-Mitarbeiter im Rahmen<br />

ihrer ISOP-Arbeit aufgrund des Merkmals „Geschlecht“ diskriminiert fühlen und sich<br />

dementsprechend auf das Gleichbehandlungsgesetz berufen, nicht jedoch auf<br />

die vorliegende <strong>Betriebsvereinbarung</strong>. Natürlich können sich männliche ISOP-<br />

Mitarbeiter aufgrund eines an<strong>der</strong>en Merkmals, wie z.B. Alter, Behin<strong>der</strong>ung, ethnische<br />

Herkunft usw., auf diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> berufen, wenn sie sich aufgrund dieser<br />

Merkmale einer gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppe angehören.<br />

8


I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 0: Grundlage im Arbeitsverfassungsgesetz<br />

Diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> soll auch dann gelten, wenn <strong>der</strong> Betriebsrat sich auflöst, und<br />

soll auch für neue Arbeitsverträge bindend sein. Daher stützt sich diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

auf § 97 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz.<br />

§ 1: Diskriminierungsbegriff<br />

(1) Machtasymmetrien und Diskriminierungsformen<br />

Diskriminierung bedeutet nicht einfach Ungleichbehandlung, wie sie zwischen allen<br />

Personen und Gruppen ständig vorkommt. Diskriminierung bedeutet effektive<br />

Schlechterstellung aufgrund von Machtasymmetrien. 10<br />

Im wesentlichen handelt es sich um folgende Formen von Machtasymmetrien:<br />

a) Machtasymmetrien, die sich aufgrund allgemeiner gesellschaftlicher Verhältnisse<br />

auch in <strong>der</strong> ISOP wie<strong>der</strong> finden:<br />

• Machtasymmetrien aufgrund des Geschlechts<br />

(benachteiligte Gruppe: Frauen, Transgen<strong>der</strong>personen)<br />

• Machtasymmetrien aufgrund <strong>der</strong> ethnischen Herkunft 11<br />

(benachteiligte Gruppe: zugewan<strong>der</strong>te Personen <strong>der</strong><br />

1., 2., 3. Generation, schwarze Menschen, Menschen mit<br />

nicht-österreichischer Staatsangehörigkeit, die in Österreich<br />

gesetzlich anerkannten Volksgruppen)<br />

• Machtasymmetrien aufgrund <strong>der</strong> Religion o<strong>der</strong> Weltanschauung<br />

(benachteiligte Gruppe: Menschen mit nicht-christlicher<br />

Religionszugehörigkeit, Menschen ohne Religionszugehörigkeit)<br />

• Machtasymmetrien aufgrund <strong>der</strong> sexuellen Orientierung<br />

(benachteiligte Gruppe: homosexuelle Frauen,<br />

homosexuelle Männer)<br />

10 Eine Person o<strong>der</strong> Gruppe kann also nur bei ausgeprägter Ungleichheit <strong>der</strong> Ausgangsbedingungen eine<br />

an<strong>der</strong>e Person diskriminieren. Verhaltensweisen, wie Belästigungen, Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,<br />

Beleidigungen o<strong>der</strong> Verletzungen <strong>der</strong> Würde <strong>der</strong> Person gelten nur dann als Diskriminierung,<br />

wenn sie auf einer Machtungleichheit beruhen, die es <strong>der</strong> angegriffenen Person erschwert o<strong>der</strong> unmöglich<br />

macht, sich eigenständig effektiv gegen diese Verhaltensweisen zu wehren. Nur auf Basis einer<br />

solchen Machtasymmetrie stellt auch die Auffor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> die Anweisung <strong>zur</strong> Ungleichbehandlung o<strong>der</strong><br />

Belästigung eine Diskriminierung im Sinne dieser Vereinbarung dar.<br />

11 Der in dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> vorrangig verwendete Begriff „ethnische Herkunft“ entspricht inhaltlich<br />

dem im Gleichbehandlungsgesetz verwendeten Begriff „ethnische Zugehörigkeit“.<br />

9


• Machtasymmetrien aufgrund einer Behin<strong>der</strong>ung<br />

(benachteiligte Gruppe: Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen<br />

nach dem BEinstG im Sinn „einer nicht nur vorübergehenden<br />

[> 6 Monate] körperlichen, geistigen o<strong>der</strong><br />

psychischen Funktionsbeeinträchtigung o<strong>der</strong> Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe<br />

am Arbeitsleben zu erschweren“)<br />

• Machtasymmetrien aufgrund des Alters<br />

(benachteiligte Gruppe: Menschen, die älter als 45<br />

Jahre o<strong>der</strong> jünger als 25 Jahre sind)<br />

b) Machtasymmetrien, die sich aus <strong>der</strong> formellen Hierarchie zwischen Vorgesetzten<br />

(Geschäftsführung, ProjektleiterInnen) und Weisungsgebundenen (ProjektmitarbeiterInnen,<br />

Büroorganisation, Instandhaltung, Reinigungskräfte…) ergeben.<br />

c) Machtasymmetrien, die aus informellen Beziehungen zwischen Personen und<br />

Gruppen in <strong>der</strong> ISOP entstehen können.<br />

(2) Gesellschaftlich systematische Diskriminierungen<br />

Als gesellschaftlich systematische Diskriminierungen gelten prinzipiell alle Schlechterstellungen<br />

von Personen im Zusammenhang mit dem Geschlecht, <strong>der</strong> ethnischen<br />

Herkunft, <strong>der</strong> Religion o<strong>der</strong> Weltanschauung, einer Behin<strong>der</strong>ung, <strong>der</strong> sexuellen<br />

Orientierung o<strong>der</strong> dem Alter! Gesellschaftlich systematische Diskriminierungen<br />

passieren auch quer zu den Hierarchien <strong>der</strong> Organisation und somit auch<br />

gegenüber Vorgesetzten.<br />

<strong>Nicht</strong> als Diskriminierungen gelten unterschiedliche Behandlungen,<br />

a) die aufgrund beson<strong>der</strong>er Bedürfnisse <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s behandelten Person erfolgen<br />

und/o<strong>der</strong><br />

b) als Maßnahme <strong>zur</strong> beson<strong>der</strong>en <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> einer Person erfolgen, die sich in<br />

einer gesellschaftlich systematisch diskriminierten Position befindet.<br />

För<strong>der</strong>nde Maßnahmen <strong>zur</strong> Besserstellung von Menschen aus gesellschaftlich systematisch<br />

diskriminierten Gruppen sind erwünscht und nicht als Diskriminierung zu<br />

betrachten. Dabei handelt es sich insbeson<strong>der</strong>e um Maßnahmen, die <strong>der</strong> Erreichung <strong>der</strong><br />

Gleichstellungsziele dienen. 12<br />

Konkrete Beispiele für för<strong>der</strong>nde Maßnahmen sind <strong>der</strong> Hinweis in Stellenausschreibungen,<br />

dass Bewerbungen von Personen aus gesellschaftlich systematisch diskriminierten<br />

Personen beson<strong>der</strong>s erwünscht sind o<strong>der</strong> die aktive Motivation von ISOP-MitarbeiterInnen<br />

aus gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppen, interne Weiterbildungsangebote<br />

in Anspruch zu nehmen, die <strong>der</strong> Sicherung und Verbesserung <strong>der</strong> eigenen<br />

Position in ISOP dienen.<br />

12 Keinesfalls dürfen sich positive Maßnahmen zugunsten einer gesellschaftlich systematisch diskriminierten<br />

Gruppe auf Quotenregelungen reduzieren. Quotenregelungen können immer nur Teil eines differenzierten<br />

Maßnahmenpaketes sein.<br />

10


(3) Diskriminierung auf Basis formaler Hierarchie<br />

Eine effektive Schlechterstellung durch Vorgesetzte bzw. Arbeitgebende liegt dann vor,<br />

wenn einzelne Untergebene bzw. MitarbeiterInnen im Vergleich zu formell gleichgestellten<br />

KollegInnen schlechter behandelt werden, z.B. indem ohne beson<strong>der</strong>e<br />

Begründung immer nur ihnen Extraarbeit o<strong>der</strong> schwerere Arbeit aufgetragen wird o<strong>der</strong><br />

sie mit einem deutlichen Mangel an Wertschätzung behandelt werden, etc...<br />

Die Diskriminierungsvermutung ergibt sich also aus dem direkten Vergleich mit <strong>der</strong><br />

Behandlung von KollegInnen. Die Schlechterstellung im Rahmen <strong>der</strong> formalen<br />

Hierarchie kann auch die Form von Mobbing annehmen, d.h. feindselige schikanöse Behandlung<br />

durch Vorgesetzte entwe<strong>der</strong> allein (Bossing) o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en<br />

Untergebenen.<br />

Die Diskriminierungsvermutung gilt in Fällen <strong>der</strong> Diskriminierung aufgrund einer formalen<br />

Hierarchie nur für vergleichbare Arbeitsplätze. Dies setzt voraus, dass die ISOP-<br />

Arbeitsplätze möglichst konkret beschrieben werden, um sicherzustellen, dass die MitarbeiterInnen<br />

auf <strong>der</strong>selben hierarchischen Stufe auch wirklich vergleichbar sind.<br />

Die Arbeitsplatzbeschreibungen müssen auch die nicht unmittelbar projektbezogenen<br />

ISOP-Bereiche enthalten, wie z.B. die Erwartungen <strong>der</strong> ISOP bzgl. des zeitlichen und<br />

sonstigen Engagements. 13<br />

(4) Mobbing, Staffing<br />

Eine effektive Schlechterstellung unter formell Gleichgestellten (Mobbing) o<strong>der</strong> sogar von<br />

formell Untergebenen gegenüber Vorgesetzten (Staffing) liegt dann vor, wenn sich eine<br />

Gruppe gegen eine Person o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heit zusammenschließt und diese<br />

Person o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heit fortan in Bezug auf die Arbeitsinhalte und die mit dem Arbeitsprozess<br />

verbundenen sozialen Kontakte konsequent schikaniert, belästigt, beleidigt, ausgegrenzt,<br />

angefeindet o<strong>der</strong> gekränkt wird.<br />

Kennzeichnend für Mobbing ist ein wie<strong>der</strong>holtes Verhalten und ein lang andauern<strong>der</strong><br />

Verlauf <strong>der</strong> schikanös feindseligen Behandlung und die Tatsache, dass sich die<br />

gemobbte Person in einer eindeutig unterlegenen Position befindet und in aller<br />

Regel nicht ohne fremde Hilfe dem Mobbing ein Ende bereiten kann (außer durch<br />

Rückzug). 14<br />

Mobbing, Staffing und Bossing können entsprechend dem Gleichbehandlungsgesetz unter<br />

dem Begriff „Belästigung“ zusammengefasst werden.<br />

13 Wenn z.B. von ISOP-MitarbeiterInnen mit nicht deutschen Erstsprachenkenntnissen eine erstsprachliche<br />

Begleitung außerhalb des Projektbereiches erwartet wird, muss dies auch budgetiert werden und intern<br />

verrechnet werden.<br />

14 Im Sinn dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> handelt es sich nicht um Mobbing, wenn zwei etwa gleich starke<br />

Parteien in Konflikt geraten. Mobbingaktivitäten müssen systematisch und nicht zufällig erfolgen und die<br />

Machtstrukturen müssen so ungünstig für die gemobbte Person sein, dass sie sich nur schlecht <strong>zur</strong> Wehr<br />

setzen kann.<br />

11


(5) Vermischung <strong>der</strong> Diskriminierungsformen<br />

In <strong>der</strong> Praxis kann es auch <strong>zur</strong> Mischung mehrerer Diskriminierungsformen und -<br />

mechanismen kommen (Mehrfachdiskriminierungen, z.B. rassistisches Mobbing, sexuelle<br />

Belästigung durch Vorgesetzte etc).<br />

Mehrfachdiskriminierungen können Auswirkungen auf das Verfahren und den Schweregrad<br />

<strong>der</strong> Diskriminierung haben. Bei Mehrfachdiskriminierungen sind jedenfalls alle Gleichstellungsbeauftragten<br />

einzubeziehen, zu <strong>der</strong>en Zuständigkeit die diskriminierte<br />

Person sich zugehörig fühlt.<br />

(6) Mittelbare Diskriminierung<br />

Neben <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Diskriminierung durch ein Handeln o<strong>der</strong> ein <strong>Nicht</strong>-Handeln<br />

(Unterlassen), das unmittelbar eine Person o<strong>der</strong> Gruppe betrifft, gibt es auch die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> mittelbaren Diskriminierung. Eine solche liegt dann vor, wenn eine dem Anschein<br />

nach neutrale allgemeine Regel (Vorschriften, Kriterien o<strong>der</strong> Verfahren)<br />

aufgestellt wird, die de facto aber beson<strong>der</strong>s einzelne Personen o<strong>der</strong> Gruppen benachteiligen<br />

kann (z.B. „Perfekte Deutschkenntnisse“ als Auswahlkriterium für eine Stellenbesetzung).<br />

(7) Anweisung <strong>zur</strong> Diskriminierung<br />

Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine (vorgesetzte) Person eine an<strong>der</strong>e<br />

Person dazu auffor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> diese Person anweist, eine dritte Person zu diskriminieren.<br />

§ 2: Diskriminierungsverbot<br />

Diskriminierungen im Sinne <strong>der</strong> Definitionen des „§1: Diskriminierungsbegriff“ sind verboten.<br />

Sie stellen eine Verletzung <strong>der</strong> sich aus dem Dienstvertrag ergebenden<br />

Pflichten <strong>der</strong> ISOP-MitarbeiterInnen dar.<br />

Auf den Grundsatz <strong>der</strong> <strong>Nicht</strong>-Diskriminierung wird auch in den ISOP-Dienstverträgen<br />

Bezug genommen.<br />

§ 3: Geltungsbereich<br />

(1) Persönlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />

a) Diskriminierungsschutz für MitarbeiterInnen<br />

Die vorliegende <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gilt für alle MitarbeiterInnen <strong>der</strong> ISOP, die<br />

vom ISOP-Betriebsrat vertreten werden und zwar überall dort, wo Arbeit für ISOP verrichtet<br />

wird. Sie alle haben durch diese Vereinbarung ein individuelles Recht auf <strong>Nicht</strong>-<br />

Diskriminierung. 15<br />

15 ISOP-Angestellte im Rahmen von Son<strong>der</strong>anstellungen (Stand 2008: Freizeitbetreuungen und<br />

MigrantInnenbeirat), in <strong>der</strong>en Rahmen keine ISOP-Arbeit verrichtet wird, sind vom Geltungsbereich dieser<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> ausgenommen.<br />

12


) Diskriminierungsschutz für BewerberInnen<br />

In den Stellenausschreibungen <strong>der</strong> ISOP ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen<br />

von Personen aus gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppen (Frauen,<br />

Transgen<strong>der</strong>personen, Menschen mit Migrationshintergrund, Homosexuelle, Menschen mit<br />

nicht-christlicher Religionszugehörigkeit o<strong>der</strong> ohne Religionszugehörigkeit, Menschen mit<br />

Behin<strong>der</strong>ungen, Menschen unter 25 und über 45) beson<strong>der</strong>s erwünscht sind. Der<br />

eindeutige Hinweis auf die beson<strong>der</strong>e Erwünschtheit von BewerberInnen aus gesellschaftlich<br />

systematisch diskriminierten Gruppen soll jedoch nicht immer alle gesellschaftlich<br />

systematisch diskriminierten Gruppen umfassen, son<strong>der</strong>n lediglich diejenigen gesellschaftlich<br />

systematisch diskriminierten Gruppen, die nach den Gleichstellungszielen des betroffenen<br />

Projektes o<strong>der</strong> Arbeitsbereichs im Projekt o<strong>der</strong> Arbeitsbereich unterrepräsentiert sind.<br />

Ebenso ist in den Stellenausschreibungen auf den beson<strong>der</strong>en Diskriminierungsschutz<br />

für BewerberInnen gemäß dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> hinzuweisen.<br />

Eine Bewerbung als Antwort auf eine Stellenausschreibung <strong>der</strong> ISOP gilt als<br />

Arbeit, die für die ISOP verrichtet wird. Daraus folgt, dass diese BewerberInnen ebenfalls<br />

den Schutz dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> genießen. Personen, die sich bei <strong>der</strong> ISOP bewerben,<br />

ohne sich auf eine aktuelle Stellenausschreibung <strong>der</strong> ISOP zu beziehen,<br />

leisten dementsprechend auch keine Arbeit für ISOP und genießen daher auch<br />

nicht den Schutz dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong>.<br />

BewerberInnen, <strong>der</strong>en Bewerbungsschreiben sich auf eine konkrete Stellenausschreibung<br />

<strong>der</strong> ISOP bezieht und einen expliziten Hinweis darauf enthalten, dass <strong>der</strong>/die BewerberIn<br />

zu einer gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppe gehört, müssen zu<br />

einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, wenn <strong>der</strong>/die BewerberIn die<br />

Qualifikationsvoraussetzungen und die sonstigen Vorgaben des Anfor<strong>der</strong>ungsprofils erfüllt.<br />

Der/die für diese Diskriminierungsform zuständige Gleichstellungsbeauftragte ist vor dem<br />

Bewerbungsgespräch rechtzeitig zu informieren und einzuladen. Falls <strong>der</strong>/die zuständige<br />

Gleichstellungsbeauftragte nicht an dem Bewerbungsgespräch teilnehmen kann, muss<br />

er/sie über das Ergebnis des Gespräches informiert werden.<br />

Wenn <strong>der</strong>/die BewerberIn die Qualifikationsvoraussetzungen und die sonstigen Vorgaben<br />

des Anfor<strong>der</strong>ungsprofils erfüllt, darf sie nur dann ohne Bewerbungsgespräch abgelehnt<br />

werden, wenn nachweisbar ist, dass die Gleichstellungsziele des betroffenen<br />

ISOP-Projektes erfüllt sind. Dies muss auch in <strong>der</strong> Ablehnung als Begründung<br />

für den/die BewerberIn vermerkt sein. Diese Begründung darf nicht abgesendet<br />

werden, bevor nicht <strong>der</strong>/die für diese Diskriminierungsform zuständige Gleichstellungsbeauftragte<br />

die Begründung genehmigt hat. Nach Sicherstellung, dass die<br />

Bewerbungsunterlagen und die schriftliche Begründung für die Ablehnung die zuständige<br />

Gleichstellungsbeauftragte erreicht haben, gilt die Begründung für die Ablehnung als von<br />

<strong>der</strong> zuständigen Gleichstellungsbeauftragten genehmigt, wenn diese nicht innerhalb von<br />

drei Tagen antwortet. Die schriftliche Begründung ergeht zudem an die für Personalentwicklung<br />

zuständige Person.<br />

Zu Beginn des Bewerbungsgesprächs ist <strong>der</strong>/die BewerberIn aus einer gesellschaftlich<br />

systematisch diskriminierten Gruppe über den Stand <strong>der</strong> Gleichstellungsziele in<br />

<strong>der</strong> ISOP und über die konkrete Konkurrenzsituation bezüglich <strong>der</strong> Stelle anhand<br />

13


des Stellenprofils und <strong>der</strong> bisher eingelangten Bewerbungen zu informieren. Danach<br />

sind im Gespräch die Qualifikationen des/<strong>der</strong> Bewerbers/in anhand des Stellenprofils zu<br />

prüfen. Wenn aufgrund dieser Prüfung die Anstellung nicht völlig ausgeschlossen<br />

erscheint, ist die Frage zu klären, ob sich aus <strong>der</strong> Diskriminierungssituation beson<strong>der</strong>e<br />

Bedürfnisse des/<strong>der</strong> BewerberIn ergeben, auf die bei einer Einstellung Rücksicht zu<br />

nehmen wäre.<br />

Außerdem ist dem/<strong>der</strong> BewerberIn eine Frist zu nennen, binnen <strong>der</strong>er er/sie von <strong>der</strong><br />

Entscheidung über die Jobvergabe schriftlich informiert wird. Am Ende des Bewerbungsgesprächs<br />

ist <strong>der</strong>/die BewerberIn um ein Feedback zu bitten.<br />

Die Beurteilung des/<strong>der</strong> BewerberIn hat auf Basis <strong>der</strong> in §4 (3) lit. a-c festgelegten Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Diskriminierungsprävention zu erfolgen (= informelle Nostrifikation,<br />

antidiskriminatorische Gestaltung <strong>der</strong> Bewerbungssituation, Bevorzugung bei annähernd<br />

gleicher Qualifikation).<br />

Wenn <strong>der</strong>/die BewerberIn abgelehnt wird, hat das Ablehnungsschreiben die Gleichstellungsziele,<br />

das Stellenprofil und das Qualifikationsprofil des/<strong>der</strong> BewerberIn im Verhältnis<br />

zu jenem Qualifikationsprofil des/<strong>der</strong> BewerberIn (anonymisiert), <strong>der</strong>/die tatsächlich aufgenommen<br />

wurde, darzustellen. Weiters muss angegeben werden, warum angesichts dieses<br />

Vergleiches das Streben nach Diskriminierungsprävention im Sinne des §4 (4) lit. a-c im<br />

vorliegenden Fall nicht ausreichend war, um für eine Einstellung des/<strong>der</strong> BewerberIn den<br />

Ausschlag zu geben.<br />

Subjektive Feedbacks des Personalauswahlkomitees sind als solche auszuweisen. Die<br />

Ablehnungsgründe sollen auf diese Weise transparent werden. Der/die BewerberIn soll<br />

daraus für die Vorbereitung auf die nächste Bewerbung einen Nutzen ziehen können.<br />

Das Ablehnungsschreiben ist vor seiner Absendung dem/<strong>der</strong> für diese Diskriminierungsform<br />

zuständigen Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen und kann von<br />

diesem/dieser mit Kommentaren <strong>zur</strong> Verbesserung an die Personalauswahlverantwortlichen<br />

<strong>zur</strong>ückgestellt werden. Wenn <strong>der</strong>/die für diese Diskriminierungsform zuständige Gleichstellungsbeauftragte<br />

befindet, dass die Argumentation für die Ablehnung nicht<br />

ausreicht, so ist das Ablehnungsschreiben seinerseits als systematische Diskriminierung<br />

zu werten und darf daher nicht abgesendet werden. Nach Sicherstellung, dass die<br />

Bewerbungsunterlagen und das Ablehnungsschreiben die zuständige Gleichstellungsbeauftragte<br />

erreicht haben, gilt das Ablehnungsschreiben als von <strong>der</strong> zuständigen Gleichstellungsbeauftragten<br />

genehmigt, wenn diese nicht innerhalb von drei Tagen antwortet.<br />

Wenn die Personalauswahlverantwortlichen auch nach dem Feedback des/<strong>der</strong> für diese<br />

Diskriminierungsform zuständigen Gleichstellungsbeauftragten keine geeignete Argumentation<br />

für die Ablehnung finden, z.B. weil die Ablehnung nur auf subjektiven Eindrücken<br />

beruht, so ist <strong>der</strong>/die BewerberIn zu einem neuerlichen Bewerbungsgespräch<br />

unter Beiziehung eines größeren Personalauswahlgremiums (inklusive<br />

Delegierten <strong>der</strong> Geschäftsführung, des Betriebsrats und des/<strong>der</strong> zuständigen<br />

Gleichstellungsbeauftragten) einzuladen, um die subjektiven Eindrücke auf diese Weise zu<br />

objektivieren bzw. zu revidieren.<br />

14


Das oben beschriebene Verfahren gilt für alle Stellenbesetzungen innerhalb <strong>der</strong><br />

ISOP (Projekte, Büroorganisation, EDV-Verwaltung, Geschäftsführung, Hausverwaltung).<br />

Einen Son<strong>der</strong>fall stellt es dar, wenn ein/eine ISOP-MitarbeiterIn o<strong>der</strong> ein Projektteam ein<br />

eigenes Projekt für die eigene Weiterbeschäftigung in <strong>der</strong> ISOP entwickelt. In diesem<br />

Fall unterliegen die dadurch geschaffenen Stellen keinem Auswahlverfahren, son<strong>der</strong>n<br />

diese neu geschaffenen Stellen stehen automatisch den Personen zu, die das Projekt<br />

entwickelt haben.<br />

Es ist allerdings seitens <strong>der</strong> verantwortlichen Stellen darauf zu achten, dass die Möglichkeiten,<br />

neue Projekte für sich selbst zu entwickeln, nicht in diskriminieren<strong>der</strong> Weise hauptsächlich<br />

Mehrheitspersonen <strong>zur</strong> Verfügung stehen. Wenn die Entwicklung von<br />

Projekten ISOP-MitarbeiterInnen grundsätzlich möglich ist, dann muss <strong>der</strong> Zugang zu<br />

diesen Möglichkeiten (Zeitressourcen, Freiraum in <strong>der</strong> Projektarbeit…) im Sinn einer min<strong>der</strong>heitengerechten<br />

Personalentwicklungspolitik diskriminierungsfrei gestaltet sein.<br />

Für Bewerbungen um einen internen beruflichen Aufstieg (bessere Position in <strong>der</strong><br />

ISOP) gilt ebenfalls das oben beschriebene Verfahren.<br />

Interne Stellenausschreibungen sind <strong>zur</strong> Zeit eine in <strong>der</strong> ISOP übliche Vorgangsweise.<br />

Das heißt, bevor freie Stellen öffentlich ausgeschrieben werden, werden sie ISOPintern<br />

ausgeschrieben. Der Hintergrund dieser Vorgangsweise ist <strong>der</strong> für ISOP als legitim<br />

erachtete MitarbeiterInnenschutz. 16<br />

Soweit die Übernahme von GBP-MitarbeiterInnen 17 möglich ist, ist eine breite<br />

Verteilung dieser MitarbeiterInnen auf die bestehenden ISOP-Projekte ein Ziel <strong>der</strong> ISOP-<br />

Personalpolitik. Die Übergänge von einer GBP-Anstellung in ein an<strong>der</strong>es ISOP-<br />

Dienstverhältnis bedarf <strong>der</strong> frühzeitigen Planung. 18<br />

c) Diskriminierungsschutz für Ex-MitarbeiterInnen bzw. Ausscheidende<br />

Personen, die aus <strong>der</strong> ISOP ausscheiden, steht das ISOP-interne Antidiskriminierungsverfahren<br />

gemäß § 10 über das Datum ihres Ausscheidens hinaus in vollem<br />

Umfang <strong>zur</strong> Verfügung, wenn sich <strong>der</strong> diskriminierende Vorfall vor ihrem Ausscheiden<br />

ereignet hat. Es gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten.<br />

16 Da die ISOP nahezu ausschließlich ihre MitarbeiterInnen über öffentlich und befristet finanzierte Projekte<br />

beschäftigt, sind nahezu alle ISOP-MitarbeiterInnen von einer faktischen Befristung ihres Dienstverhältnisses<br />

durch die Befristung ihres Projektes „betroffen“. Dies führt dazu, dass ISOP versucht, ihrer Verantwortung<br />

für die Stabilisierung <strong>der</strong> ISOP-MitarbeiterInnen über die befristeten Projekte hinaus gerecht zu<br />

werden. Ein Instrument, diese Verantwortung zu übernehmen, besteht im Verfahren <strong>der</strong> internen<br />

Stellenausschreibung. Den VertragspartnerInnen ist bewusst, dass eine interne Stellenausschreibung nicht<br />

in gleichem Ausmaß diskriminierungsfrei sein kann wie eine öffentliche Stellenausschreibung, da die Stelle<br />

in einem ersten Schritt einer kleineren Gruppe von potentiellen BewerberInnen vorbehalten bleibt. (�<br />

„ISOP-MitarbeiterInnen-Schutz“) Da jedoch die Personalpolitik <strong>der</strong> ISOP bereits seit Jahren vom<br />

Grundsatz <strong>der</strong> individuellen und strukturellen <strong>Nicht</strong>-Diskriminierung geleitet ist und daher Menschen<br />

(bestimmter) gesellschaftlich systematisch diskriminierter Gruppen bereits jetzt in repräsentativem Ausmaß<br />

in <strong>der</strong> ISOP beschäftigt sind, wirkt sich <strong>der</strong> ISOP-MitarbeiterInnenschutz ja auch entsprechend auf<br />

Menschen gesellschaftlich systematisch diskriminierter Gruppen aus.<br />

17 Das sind MitarbeiterInnen von Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (z.B. Interkulturelles und<br />

pädagogisches Forum, IKU, Integrationsmodell, )<br />

18 Z.B.: Welche Schritte sind im Vorfeld notwendig? Müssen bereits während <strong>der</strong> GBP-Anstellung Qualifizierungsteile<br />

eingeplant werden, um diesen Übergang zu ermöglichen?<br />

15


d) Diskriminierungsschutz für Gekündigte und Entlassene<br />

Personen aus gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppen, <strong>der</strong>en Dienstverhältnis<br />

seitens <strong>der</strong> ISOP einseitig gekündigt o<strong>der</strong> vorzeitig beendet wird, haben Anspruch auf<br />

eine schriftliche Stellungnahme <strong>der</strong> für die Kündigung verantwortlichen Stelle, ob<br />

eine Ungleichbehandlung vorliegt und wodurch sie gerechtfertigt werden kann. Auf den<br />

Stand <strong>der</strong> Erreichung <strong>der</strong> ISOP-eigenen Gleichstellungsziele ist bei <strong>der</strong> Begründung<br />

beson<strong>der</strong>s einzugehen. Schwere dienstliche Verfehlungen gelten unabhängig<br />

von den Gleichstellungszielen als Rechtfertigung für eine Kündigung o<strong>der</strong> Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses.<br />

Wenn die schriftliche Begründung nicht binnen 4 Wochen nach schriftlicher Geltendmachung<br />

des Anspruches bei <strong>der</strong> diskriminierten Person einlangt, so gilt dies als Diskriminierung.<br />

Der solchermaßen diskriminierten Person steht das innerbetriebliche<br />

Anti-Diskriminierungsverfahren gemäß § 10 in vollem Umfang <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Sonstige rechtliche Möglichkeiten bleiben davon unberührt. Sollte eine Aufhebung <strong>der</strong><br />

Kündigung bzw. vorzeitigen Entlassung nicht angestrebt o<strong>der</strong> durchsetzbar sein, so ist <strong>der</strong><br />

Schadenersatz für die Kündigung o<strong>der</strong> Entlassung unabhängig von etwaigen Abfertigungs-<br />

o<strong>der</strong> sonstigen Ansprüchen mit 2 Bruttomonatsgehältern (anhand des letzten<br />

Bezuges) zu bemessen.<br />

e) Diskriminierungsschutz für Außenstehende<br />

ProjektpartnerInnen, WerkvertragsnehmerInnen, Personen mit einer Son<strong>der</strong>anstellung,<br />

NutzerInnen, KooperationspartnerInnen, TeilnehmerInnen, eingeladene BesucherInnen<br />

sowie Personen, die im Rahmen <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit <strong>der</strong> ISOP angesprochen werden,<br />

sind durch diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gegen Diskriminierung geschützt.<br />

Wenn Personen aus den oben genannten Gruppen <strong>der</strong> Ansicht sind, eine Diskriminierung<br />

seitens einer/eines VertreterIn <strong>der</strong> ISOP erlitten zu haben, können sie sich an einzelne verantwortliche<br />

Stellen wenden. Diese sind verpflichtet, daraufhin ein Antidiskriminierungsverfahren<br />

gemäß dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gegen die möglicherweise<br />

diskriminierende Person einzuleiten. 19<br />

Die verantwortlichen Stellen sind verpflichtet, ProjektpartnerInnen, WerkvertragsnehmerInnen,<br />

Personen mit einer Son<strong>der</strong>anstellung, NutzerInnen, KooperationspartnerInnen,<br />

TeilnehmerInnen sowie Personen, die im Rahmen <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit <strong>der</strong> ISOP angesprochen<br />

werden, bei entsprechenden Hinweisen auf mögliche Diskriminierungen<br />

auf die Möglichkeit <strong>der</strong> Beschwerde gegen Diskriminierungen <strong>zur</strong> möglichen<br />

Einleitung eines innerbetrieblichen Verfahrens hinzuweisen.<br />

19 Das Verfahren wird in diesem Fall von <strong>der</strong> verantwortlichen Stelle ohne Beiziehung <strong>der</strong> diskriminierten Person<br />

geführt. Der verantwortlichen Stelle steht es frei, die möglicherweise diskriminierte Person vom Fortgang<br />

und Ausgang des Verfahrens zu informieren.<br />

16


(2) Sachlicher Geltungsbereich<br />

Diese Vereinbarung wendet sich gegen Diskriminierungen in allen Bereichen des<br />

ISOP-Handelns, insbeson<strong>der</strong>e bei:<br />

� Personalentwicklung 20<br />

� Sprachgebrauch 21<br />

� Arbeitsplatzgestaltung<br />

� Organisatorische Maßnahmen 22<br />

� Gestaltung des Dienstvertrages<br />

� Gestaltungsmöglichkeiten <strong>der</strong> zugewiesenen Arbeit<br />

� betriebliche Mitbestimmung<br />

� Arbeitsbedingungen 23<br />

� Entlohnung, Entlohnungsgrundsätze, Anrechnung <strong>der</strong> Vordienstzeiten,<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen, Sachleistungen<br />

� soziale Maßnahmen, insbeson<strong>der</strong>e alle betrieblichen Sozialleistungen sowie<br />

Leistungen und Angebote betrieblicher Sozialeinrichtungen<br />

� Zugang zu und die Bedingungen in <strong>der</strong> beruflichen Aus- und Weiterbildung<br />

� Zugang zu betrieblichen Informationen<br />

� Zugang zu und Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten<br />

� Mehrstunden- und Urlaubsregelungen<br />

� sonstige Vergünstigungen, die den Beschäftigten gewährt werden<br />

� Maßnahmen (Unterlassungen) <strong>zur</strong> Schaffung eines belästigungsfreien<br />

Arbeitsumfeldes, Schutz vor Übergriffen durch KollegInnen<br />

� Schutz vor Übergriffen durch KlientInnen und KundInnen<br />

� signifikant an<strong>der</strong>e Behandlung im Rahmen von formellen Hierarchien und<br />

informellen Machtgefällen im Vergleich zu ähnlich positionierten<br />

KollegInnen<br />

� Beendigung des Dienstverhältnisses, Auslaufen des Vertrages, Kündigung,<br />

Entlassung.<br />

20 Zugang zu bezahlter Arbeit, Auftragsinformation, Auftragsausschreibung, Auswahlkriterien, Auftragsvergabe,<br />

Stelleninformation, Stellenausschreibung, Stellenvergabe, Vorstellungsgespräch, Absagegespräch,<br />

Information, Ausschreibung und Beför<strong>der</strong>ungen bzw. Vergabe von an<strong>der</strong>en Posten/Funktionen/<br />

Kompetenzbereichen (innerbetrieblicher Wechsel bzw. Aufstieg)<br />

21 Das heißt unter an<strong>der</strong>em: jede mündliche und schriftliche Verständigung unterliegt dem Grundsatz <strong>der</strong><br />

Verständlichkeit. Ziel ist es, eine klare und verständliche Sprache zu verwenden. Fachtexte sind nicht<br />

grundsätzlich diskriminierend, jedoch unterliegen auch sie dem Grundsatz <strong>der</strong> Verständlichkeit. Ein diskriminieren<strong>der</strong><br />

Sprachgebrauch gegenüber allen gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppen ist<br />

grundsätzlich verboten. Die Verwendung <strong>der</strong> eigenen Erstsprache wird in <strong>der</strong> ISOP wertgeschätzt und<br />

betont in positiver Weise die sprachliche Vielfalt <strong>der</strong> ISOP-MitarbeiterInnen.<br />

22 Z.B. Versetzungen und Umgruppierungen,<br />

23 Insb. Arbeitsplatzausstattung, Unterstützungsangebot, Arbeitsplatzsicherheit, gesundes Arbeitsumfeld,<br />

Pausenregelungen, Erholungsmöglichkeiten,<br />

17


II. Abschnitt: Maßnahmen vor <strong>der</strong> (Re)Produktion von Diskriminierungen<br />

§ 4: Diskriminierungsprävention<br />

Aus den in §2 genannten Diskriminierungsformen ergeben sich folgende Arten <strong>der</strong> Diskriminierungsprävention:<br />

1. Bewusstseinsbildung über Diskriminierungen<br />

2. Antidiskriminatorische Organisationsentwicklung<br />

3. Gezielte Schaffung von Gegengewichten zum Abbau von Machtasymmetrien<br />

4. Faktische Gleichstellungsmaßnahmen (Gleichstellungsziele)<br />

(1) Bewusstseinsbildung über Diskriminierungen<br />

Die Bewusstseinsbildung erfolgt über Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen<br />

Gleichbehandlung, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Antirassismus. Die Fortbildungsveranstaltungen<br />

werden von <strong>der</strong> Person organisiert, die für die Personalentwicklung<br />

und die interne Weiterbildung zuständig ist.<br />

Alle neuen ISOP-MitarbeiterInnen bekommen im Rahmen <strong>der</strong> Einschulung auch eine<br />

Fortbildung zum Thema Antidiskriminierung.<br />

Pro Jahr werden mindestens 3 Veranstaltungen zum Thema angeboten.<br />

JedeR MitarbeiterIn muss mindestens 1 Veranstaltung pro Jahr besuchen. Für<br />

MitarbeiterInnen, die mehr als 6 Monate, aber weniger als 1 Jahr und zwar mehr als<br />

geringfügig beschäftigt sind, gilt, dass sie mindestens 1 Veranstaltung besuchen müssen.<br />

Externe Fortbildungen von einzelnen ISOP-MitarbeiterInnen werden auch angerechnet.<br />

Die nötigen Zeitressourcen werden im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitszeit bereitgestellt. Dies bedeutet,<br />

dass die Fortbildungen frühzeitig (im Rahmen <strong>der</strong> Jahresplanung) geplant<br />

werden müssen. Pro Projekt soll mindestens 1 MitarbeiterIn teilnehmen. Das Budget für die<br />

Fortbildungen wird von <strong>der</strong> ISOP bereitgestellt.<br />

(2) Antidiskriminatorische Organisationskultur<br />

Die Bildung eines allgemeinen Bewusstseins über Diskriminierungen passiert nicht nur in<br />

formellen Weiterbildungsveranstaltungen. Diskriminierungen stellen dadurch, dass sie<br />

durch Sozialisation bedingt sind und strukturell verankert sind, eine bedauerliche Normalität<br />

dar. Daher sollen Diskriminierungen auch direkt im Arbeitsalltag benennbar und angreifbar<br />

sein.<br />

In erster Linie müssen daher Möglichkeiten geschaffen werden, um solche Missstimmungen<br />

äußern zu können. 24 In Supervisionen, Intervisionen und Mediationen<br />

24 Dadurch soll einem offenen Austausch über das Betriebsklima, das Kooperationsverhalten und über<br />

auftretende Diskriminierungen Raum gegeben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Diskriminierungen<br />

18


soll den Schwerpunktthemen Diskriminierung und Gleichstellung beson<strong>der</strong>er<br />

Raum gegeben werden.<br />

Die Organisationskultur soll auf <strong>Nicht</strong>-Diskriminierung ausgerichtet sein. Dies erfor<strong>der</strong>t<br />

u.a.<br />

� einen nicht diskriminierenden Umgang mit Sprache innerhalb <strong>der</strong><br />

ISOP,<br />

� die Verteilung von Aufgaben entgegen herrschenden Rollenbil<strong>der</strong>n,<br />

� Gleichstellungsinitiativen bei <strong>der</strong> öffentlichen Repräsentation <strong>der</strong><br />

ISOP. 25<br />

<strong>Nicht</strong>-Diskriminierung und Gleichstellung sollen als Querschnittszielsetzungen zu<br />

einem wesentlichen Bestandteil <strong>der</strong><br />

� (Selbst)Evaluierung,<br />

� Arbeitsqualitätssicherung,<br />

� Personalentwicklung und <strong>der</strong><br />

� innerbetrieblichen Fortbildung<br />

werden.<br />

Im Zug <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> <strong>Betriebsvereinbarung</strong> sollen alle Verfahren und Vereinbarungen<br />

innerhalb <strong>der</strong> ISOP-Tätigkeiten nach <strong>der</strong> Einhaltung des Grundsatzes<br />

<strong>der</strong> <strong>Nicht</strong>-Diskriminierung überprüft werden. Dies gilt sowohl für alle bestehenden<br />

Verfahren und Vereinbarungen als auch für alle zukünftigen.<br />

(3) Faktische Gleichstellungsmaßnahmen / Gleichstellungsziele<br />

Für einen Abbau von Machtasymmetrien ist das faktische Verhältnis von Min<strong>der</strong>heiten<br />

und Mehrheiten in einer Organisation sehr wichtig. Dieses Verhältnis wird durch die Personalentwicklungsstrategie<br />

von ISOP gesteuert und soll die bestehenden diskriminierenden<br />

Asymmetrien aufheben. Hier spielen Gleichstellungsziele bei Neuaufnahmen<br />

von MitarbeiterInnen und beim internen Aufstieg als Strategie <strong>der</strong> Prävention<br />

von Diskriminierungen eine entscheidende Rolle.<br />

Die Schaffung einer tatsächlichen Chancengleichheit erfor<strong>der</strong>t beson<strong>der</strong>e Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> gesellschaftlich strukturell diskriminierter Beschäftigter.<br />

Diese werden entsprechend <strong>der</strong> Zusammensetzung, <strong>der</strong> vorhandenen Kompetenzen<br />

und <strong>der</strong> für die ISOP wichtigen Ziele vereinbart:<br />

a) Informelle Nostrifizierung: Bei allen personellen Maßnahmen (Aufnahme<br />

und Aufstieg), für die bestimmte Qualifikationen erfüllt sein müssen,<br />

sind die nicht in Österreich bzw. EU-Län<strong>der</strong>n erworbenen vergleichbaren<br />

nicht mit heftiger moralischer Abwertung beladen werden, da dies zu einer Tabuisierung und in weiterer<br />

Folge zu einer Abwehrhaltung gegen den Diskriminierungsvorwurf führen würde. Dies würde seinerseits<br />

einen Ausgleich und die Wie<strong>der</strong>herstellung eines kooperativen Betriebsklimas sehr erschweren.<br />

25 Z.B. in <strong>der</strong> Bewerbung, bei öffentlichen Auftritten bzw. im Kontakt mit TeilnehmerInnen und Projektpartner-<br />

Innen<br />

19


Qualifikationen sowie Berufserfahrungen unabhängig von formellen Nostrifizierungen<br />

zu berücksichtigen. 26<br />

b) Antidiskriminatorische Gestaltung <strong>der</strong> Bewerbungssituation:<br />

Beim Einstellungsverfahren und im persönlichen Vorstellungsgespräch sind<br />

nur solche Fragen für die Bewertung ausschlaggebend, die sich auf die beruflichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen beziehen. Fragestellungen, <strong>der</strong>en Beantwortung<br />

eine spezifische kulturelle, religiöse, weltanschauliche o<strong>der</strong> nationale Herkunft<br />

erfor<strong>der</strong>lich machen, werden nicht gestellt und gegebenenfalls nicht<br />

berücksichtigt.<br />

c) Bevorzugung bei annähernd gleicher Qualifikation: Bei annähernd<br />

gleicher Qualifikation sind Personen aus systematisch diskriminierten<br />

Gruppen, die in <strong>der</strong> ISOP bzw. in dieser Position noch nicht überproportional<br />

vertreten sind, jedenfalls zu bevorzugen.<br />

d) Externe Fortbildungsmöglichkeiten: Allen Beschäftigten wird die<br />

Möglichkeit <strong>zur</strong> Fort- und Weiterbildung zugestanden, die ihrer Lage und<br />

ihren Bedürfnissen entsprechen. Die entsprechenden Maßnahmen sollen mit<br />

Hilfe von individuellen För<strong>der</strong>plänen umgesetzt werden.<br />

e) Individuelle För<strong>der</strong>pläne: Wenn die finanziellen Mittel für Fortbildungen<br />

knapp sind, sind die Beschäftigten aus systematisch diskriminierten<br />

Gruppen bei <strong>der</strong> Fortbildung zu bevorzugen. Bei <strong>der</strong> Erstellung ihrer Ausbildungs-<br />

und För<strong>der</strong>pläne ist darauf zu achten, dass sie sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

jene Qualifikationen aneignen, die nicht nur für die Erledigung ihres<br />

gegenwärtigen Jobs, son<strong>der</strong>n auch für die Wahrnehmung ihrer konkreten<br />

innerbetrieblichen Aufstiegschancen wichtig sind.<br />

f) Teamzusammensetzung: Alle Projektbereiche, Tätigkeitsfel<strong>der</strong>, Teams<br />

und Gremien von ISOP sollen nicht nur in den Bereichen mit TeilnehmerInnenkontakt,<br />

son<strong>der</strong>n generell und auf allen Hierarchieebenen so zusammengesetzt<br />

werden, dass sie die Vielfalt <strong>der</strong> Gesellschaft repräsentieren und<br />

dabei die historisch gewachsenen systematischen Diskriminierungen überwinden.<br />

g) Sonstige Gleichstellungsmaßnahmen: Je nach Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Belegschaft gibt es Maßnahmen, die <strong>zur</strong> Gleichstellung <strong>der</strong> Mitarbeiter-<br />

Innen von Bedeutung sein können und die je nach ökonomischen Möglichkeiten<br />

von ISOP zu implementieren sind (z.B. Berücksichtigung bestimmter<br />

Diätvorschriften in <strong>der</strong> Plau<strong>der</strong>bar, rollstuhlgerechte Planung von Arbeitsräumen,<br />

kostenlose innerbetriebliche Sprachkurse, für die die Beschäftigten<br />

freizustellen sind etc.).<br />

26 Eine Qualifikation ist im Rahmen <strong>der</strong> ISOP-Dienstverhältnisse auf folgende Arten bestimmbar: durch die<br />

Vorlage eines formalen Abschlusses und durch die glaubwürdige Darstellung des Abschlusses (eine Verifizierung<br />

dieser Darstellung erfolgt innerhalb <strong>der</strong> ersten Monate auf <strong>der</strong> neuen Position).<br />

20


(1) Schlichtungsstellen<br />

III. Abschnitt: Organisation<br />

§ 5: Zuständigkeit<br />

Diskriminierungen sollen möglichst rasch und formlos in dem sozialen Kontext bearbeitet<br />

werden, in dem sie (re)produziert werden. Daher sind alle Gremien und EinzelentscheidungsträgerInnen<br />

<strong>der</strong> ISOP, alle Projekte und Arbeitsgruppen,<br />

alle Supervisions- und Intervisionsgruppen etc. verantwortlich für das Bemühen<br />

um Gleichstellung in ihrem Einflussbereich.<br />

Verbesserungsvorschläge für eine antidiskriminatorische Praxis sind auch ohne Anlassfall<br />

je<strong>der</strong>zeit erwünscht.<br />

Wenn eine Person, die sich diskriminiert fühlt, einen Diskriminierungsfall an eine Stelle<br />

heranträgt, wird diese Stelle damit als Schlichtungsstelle zuständig und hat<br />

unmittelbar auf klärende Gespräche zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 27<br />

Alles, was im Rahmen eines Antidiskriminierungsverfahrens gemacht<br />

wird, gilt als Arbeitszeit.<br />

JedeR MitarbeiterIn ist für Antidiskriminierung zuständig.<br />

(2) Verantwortliche Stellen<br />

Die Person, die eine Beschwerde vorbringt, kann den Diskriminierungsfall einer verantwortlichen<br />

Stelle ihrer Wahl vorlegen, wenn die unmittelbaren Klärungsversuche<br />

durch die Schlichtungsstelle scheitern o<strong>der</strong> die Schlichtungsstelle ihre Zuständigkeit<br />

nicht bzw. nicht ausreichend wahrnimmt o<strong>der</strong> die Person, die die Beschwerde<br />

vorbringt, einen informellen Schlichtungsversuch aufgrund <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Diskriminierung<br />

für nicht zumutbar o<strong>der</strong> zielführend hält.<br />

Verantwortliche Stellen sind:<br />

� die Gleichstellungskommission,<br />

� <strong>der</strong> Betriebsrat unter Beiziehung des/<strong>der</strong> je nach Diskriminierungsart<br />

zuständigen Gleichstellungsbeauftragten,<br />

� die Personalabteilung unter Beiziehung des/<strong>der</strong> je nach Diskriminierungsart<br />

zuständigen Gleichstellungsbeauftragten,<br />

� die Geschäftsführung unter Beiziehung des/<strong>der</strong> je nach Diskriminierungsart<br />

zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.<br />

Die beschwerdeberechtigte Person kann sich jene Stelle auswählen, die ihr für die<br />

Durchführung des Antidiskriminierungsverfahrens in ihrem Fall am besten geeignet erscheint.<br />

28<br />

27 Als Schlichtungsstelle kann sich auch eine ad-hoc-Arbeitsgruppe bilden, die von mehreren Stellen beschickt<br />

wird (z.B. weil mehrere Stellen den sozialen Kontext des Diskriminierungsfalles bilden).<br />

21


Die Stelle, die für den konkreten Fall verantwortlich gemacht wurde, hat den Fall aufzunehmen<br />

und ihn in schriftlicher Form unter <strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> beschwerdeführenden<br />

Person an die an<strong>der</strong>en Stellen zu schicken, um sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Fall nicht parallel<br />

von mehreren Stellen behandelt wird. 29<br />

(3) Externe Konfliktschlichtung<br />

Wenn die Person, die sich diskriminiert fühlt, keine <strong>der</strong> oben genannten Stellen<br />

verantwortlich machen möchte, weil sie zu keiner Stelle Vertrauen hat und meint, dass sie<br />

alle mehr o<strong>der</strong> weniger in die Diskriminierung involviert sind, gibt es die Möglichkeit, dass<br />

im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Geschäftsführung eine externe Person mit Kompetenzen im Antidiskriminierungsbereich<br />

(z.B. MediatorIn) beauftragt wird, die Konfliktschlichtung zu<br />

übernehmen. Dementsprechend werden auch die entstehenden Kosten von ISOP übernommen.<br />

In einem solchen Fall hat die sich als diskriminiert fühlende Person allen verantwortlichen<br />

Stellen schriftlich mitzuteilen, dass sie den Weg über eine externe Konfliktschlichtung<br />

verlangt, woraufhin die verantwortlichen Stellen eine Woche Zeit haben, um<br />

im Einvernehmen mit <strong>der</strong> sich diskriminiert fühlenden Person eine Person für die externe<br />

Konfliktschlichtung zu finden.<br />

§6: Gleichstellungskommission<br />

(1) Aufgaben <strong>der</strong> Gleichstellungskommission<br />

Die Gleichstellungskommission ist ein Gremium, dessen Mitglie<strong>der</strong> je nach Diskriminierungsform<br />

in den Antidiskriminierungsverfahren beizuziehen sind. Als<br />

Gremium hat die Gleichstellungskommission insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />

a) <strong>Nicht</strong> delegierbare Aufgaben:<br />

• Beratung und Unterstützung von Personen, die sich diskriminiert<br />

fühlen, sowie von Personen, die ZeugInnen einer Diskriminierung<br />

sind,<br />

• Information über die Verfahrens-, Ausgleichs-, Sanktions- und<br />

Schadenersatzmöglichkeiten.<br />

• Durchführung <strong>der</strong> Antidiskriminierungsverfahren und<br />

<strong>der</strong> Anti-Diskriminierungs-Aufträge, wenn sie <strong>zur</strong> verantwortlichen<br />

Stelle gemacht wurde.<br />

• Jährliche Berichterstattung über den Stand <strong>der</strong> Gleichstellung<br />

und den Grad <strong>der</strong> Erreichung <strong>der</strong> Gleichstellungsziele in ISOP<br />

28 Durch die Auswahl einer bestimmten verantwortlichen Stelle sind alle an<strong>der</strong>en potentiell verantwortlichen<br />

Stellen von <strong>der</strong> Bearbeitung des Falles ausgeschlossen.<br />

29 Wenn die sich als diskriminiert erachtende o<strong>der</strong> sonst beschwerdeberechtigte Person die Beschwerde bei<br />

mehreren Stellen einbringt, so haben diese Stellen gemeinsam mit <strong>der</strong> beschwerdeführenden Person<br />

darüber zu entscheiden, welche von ihnen das Verfahren in die Hand nehmen soll.<br />

22


) Delegierbare Aufgaben:<br />

• Monitoring und Evaluierung von betrieblichen Gleichstellungsmaßnahmen,<br />

Abgabe von Empfehlungen<br />

• Entwicklung und Implementierung von best practice in Sachen<br />

Gleichstellung<br />

• Arbeit an <strong>der</strong> Weiterentwicklung einer antidiskriminatorischen<br />

Organisationskultur und an<strong>der</strong>en Präventionsmaßnahmen<br />

• Organisation von innerbetrieblichen und externen Fortbildungsmaßnahmen<br />

im Bereich Antidiskriminierung<br />

• Antidiskriminatorische Öffentlichkeitsarbeit<br />

c) Mögliche, nicht zwingende Aufgaben:<br />

• Auftragsvergabe für wissenschaftliche Studien im Bereich Antidiskriminierung<br />

(gemeinsam mit <strong>der</strong> Geschäftsleitung)<br />

(2) Wahlen <strong>zur</strong> Gleichstellungskommission<br />

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, binnen 3 Monaten nach seiner Wahl bzw.<br />

binnen 3 Monaten nach dem Abschluss dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

Wahlen <strong>zur</strong> Gleichstellungskommission zu organisieren, in <strong>der</strong> gesellschaftlich systematisch<br />

diskriminierte MitarbeiterInnen in Gruppen ab einer Anzahl von 3 Personen bzw. ab einer<br />

Gruppengröße von 15 % <strong>der</strong> Belegschaft aus ihrem Kreis eineN GleichstellungsbeauftragteN<br />

wählen.<br />

Für die erste Wahl sind folgende Personen/Gremien zuständig: Geschäftsführung,<br />

Betriebsrat, Ethnic-Gen<strong>der</strong>-Beauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragte.<br />

Später übernimmt die gewählte Kommission die Zuständigkeit für die Organisation <strong>der</strong><br />

Wahlen.<br />

Die Geschäftsführung und <strong>der</strong> Betriebsrat sind vom passiven Wahlrecht <strong>zur</strong><br />

Gleichstellungskommission ausgeschlossen. Es kann auch <strong>zur</strong> Personalunion zwischen<br />

Gleichstellungskommission und an<strong>der</strong>en verantwortlichen Stellen gemäß § 5 (2) kommen.<br />

Die Funktionsperiode <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten beträgt vier Jahre. Eine Wie<strong>der</strong>wahl<br />

ist möglich. Es können sich auch Personen <strong>zur</strong> Wahl für die Gleichstellungskommission<br />

stellen, die ein befristetes Dienstverhältnis haben, insbeson<strong>der</strong>e wenn<br />

es sich dabei um eine GBP-Stelle handelt.<br />

Es können allerdings nur Angestellte <strong>der</strong> ISOP Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gleichstellungskommission<br />

und Gleichstellungsbeauftragte sein. Freie DienstnehmerInnen sind aufgrund <strong>der</strong><br />

spezifischen Rahmenbedingungen (Zeitressourcen, Vertragsbestandteile) von diesen Funktionen<br />

ausgeschlossen.<br />

Die Kommission wird wie <strong>der</strong> Betriebsrat auf vier Jahre gewählt. Bildet sich eine neue<br />

Gruppe gesellschaftlich systematisch diskriminierter Personen, die bei <strong>der</strong> vorhergegangenen<br />

Wahl noch nicht vertreten war, kann die entsprechende Teilwahl auch früher<br />

stattfinden.<br />

23


Für Nachbesetzungen gilt, dass nur Personen gewählt werden können, die sich als zu einer<br />

gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppe zugehörig bekennen. Sie können<br />

auch nur von Personen dieser gesellschaftlich systematisch diskriminierten<br />

Gruppe gewählt werden. 30<br />

Vor <strong>der</strong> Wahl wird sichergestellt, dass jede Gruppe eine/einen KandidatIn stellt.<br />

Gruppen ohne KandidatIn werden in einem offenen Prozess von den Vertragsparteien (GF<br />

und BR) eingeladen, sich <strong>der</strong> Wahl zu stellen. Auf jeden Fall muss entsprechende<br />

Überzeugungsarbeit – insbeson<strong>der</strong>e Informationsarbeit über die Aufgabenbereiche –<br />

geleistet werden.<br />

Wenn sich für eine Gruppe kein/keine KandidatIn findet, ist jede und je<strong>der</strong> ISOP-Angestellte,<br />

die/<strong>der</strong> einer gesellschaftlich systematisch diskriminierten Gruppe angehört, für die<br />

Gleichbehandlungskommission wählbar. 31<br />

(3) Paritätische Besetzung <strong>der</strong> Gleichstellungskommission<br />

Die Geschäftsführung und <strong>der</strong> Betriebsrat sollen die Gleichstellungskommission mit je<br />

einer nominierten Person beschicken, damit die Einbindung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Vertretungen<br />

von Geschäftsführung und MitarbeiterInnen in <strong>der</strong> allgemeinen betrieblichen<br />

Gleichstellungsarbeit gewährleistet ist.<br />

(4) Weisungsfreiheit und Freistellung<br />

Die Gleichstellungsbeauftragten sind in <strong>der</strong> Ausübung ihres Auftrages frei und an<br />

keine Weisungen gebunden. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Arbeitszeit.<br />

Es ist seitens <strong>der</strong> Geschäftsführung sichergestellt, dass sie ihre Aufgaben in <strong>der</strong><br />

Kommission auch tatsächlich wahrnehmen können und dass entsprechende Ressourcen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Gleichstellungsbeauftragten faktisch an <strong>der</strong> Ausübung<br />

ihrer Agenden zu hin<strong>der</strong>n (z.B. durch beson<strong>der</strong>e Arbeitsbelastung), gelten als<br />

Diskriminierung.<br />

Sollte die Beschäftigung einer dieser Personen dadurch gefährdet sein, dass das entsprechende<br />

Projekt, über das diese Person im Rahmen <strong>der</strong> ISOP-Beschäftigung finanziert<br />

ist, nicht weiterfinanziert wird, ist diese Person bei <strong>der</strong> Weiterbeschäftigung bei passen<strong>der</strong><br />

Qualifikation zu bevorzugen.<br />

(5) Auskunftspflicht<br />

Alle ISOP-Stellen haben <strong>der</strong> Gleichstellungskommission die <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

(Abs. 1) notwendige Unterstützung und erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu gewähren.<br />

Die Tätigkeiten <strong>der</strong> Gleichstellungskommission werden dokumentiert und alle<br />

ISOP-MitarbeiterInnen werden über diese Tätigkeiten informiert.<br />

30 Die Zweitplatzierten einer Wahl sind automatisch die StellvertreterInnen <strong>der</strong> Erstplatzierten.<br />

31 Sollte sich erst nach einer erfolgten Wahl eine Person finden, die sich <strong>der</strong> Wahl stellt, muss aber nicht eine<br />

ganze Wahlperiode (4 Jahre) gewartet werden, son<strong>der</strong>n es kann je<strong>der</strong>zeit gewählt werden. Dadurch<br />

kommt es zu einem dynamischen, offenen, „lebendigen“ Prozess.<br />

24


(1) Beschwerde von Diskriminierten<br />

IV. Abschnitt: Verfahren<br />

§ 7: Beschwer<strong>der</strong>echt<br />

MitarbeiterInnen, die ihr Recht auf <strong>Nicht</strong>diskriminierung missachtet sehen, haben das<br />

Recht, sich an eine <strong>der</strong> in § 5 (2) genannten verantwortlichen Stellen zu wenden.<br />

(2) Beschwerde von ZeugInnen<br />

Auch Beschäftigte, die nicht selbst diskriminiert wurden, aber ZeugInnen einer Diskriminierung<br />

geworden sind, können sich mit einer Beschwerde an die verantwortlichen Stellen<br />

wenden. Um Bevormundungen zu vermeiden, können ZeugInnen allerdings nur<br />

einen Anti-Diskriminierungs-Auftrag gem. § 10 (4) an die verantwortliche Stelle erteilen, sie<br />

haben jedoch kein Recht auf ein Antidiskriminierungsverfahren gem. § 10 (11) ff., in<br />

dem sie selbst als Partei auftreten und so eine diskriminierte Person vertreten.<br />

(3) Anonyme Beschwerde<br />

Eine anonyme Beschwerde gegen vermeintliche Diskriminierungen ist nur zulässig, wenn<br />

sie sich gegen eine kollektive Praxis in ISOP wendet. Sie ist in diesem Fall als Anti-<br />

Diskriminierungs-Auftrag im Sinne des § 10 (4) zu werten. Eine anonyme Beschwerde<br />

gegen eine bestimmte Person ist nicht weiter zu behandeln.<br />

(4) Außerbetrieblicher Rechtsweg<br />

Unabhängig von Verfahrensschritten aufgrund dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> haben ISOP-<br />

MitarbeiterInnen, die sich diskriminiert fühlen, die Möglichkeit, zivil- und/o<strong>der</strong> strafrechtliche<br />

Schritte zu ergreifen, ohne dass ihnen in <strong>der</strong> ISOP dadurch Nachteile entstehen<br />

dürfen. 32<br />

Durch den Abschluss dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> bleibt das Recht <strong>der</strong> MitarbeiterInnen,<br />

direkt den Gerichtsweg zu beschreiten, unberührt. Die ISOP-MitarbeiterInnen müssen<br />

keinesfalls vorher ein ISOP-internes Antidiskriminierungsverfahren durchführen.<br />

§ 8: Vertrauensperson<br />

Die sich diskriminiert fühlende Person hat auch die Möglichkeit, sich an eine o<strong>der</strong> zwei<br />

Vertrauenspersonen ihrer Wahl zu wenden. Diese Personen sind zu Gesprächen<br />

auf allen Ebenen hinzuzuziehen. Die Vertrauenspersonen müssen keine ISOP-MitarbeiterInnen<br />

sein. Seitens ISOP werden <strong>der</strong>/den Vertrauensperson(en) jedoch keinerlei<br />

Aufwendungen (Honorar, Arbeitszeit) für ihre Tätigkeit im Rahmen des Antidiskriminierungsverfahrens<br />

ersetzt.<br />

32 Das allgemeine Beschwer<strong>der</strong>echt – d.h. <strong>der</strong> Weg zum Zivil- o<strong>der</strong> Strafgericht bzw. zu den Verwaltungsbehörden<br />

– bleibt unberührt. Die Unterzeichnung dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> bedeutet nicht, dass ISOP<br />

ihre Pflicht <strong>zur</strong> Schaffung einer „angemessenen Abhilfe“ gegen Diskriminierungen im Sinne des Gesetzes<br />

bereits vollständig erfüllt hat.<br />

25


§ 9: Vertraulichkeit<br />

Über die Informationen und Vorkommnisse, persönliche Daten und Gespräche müssen<br />

alle am Verfahren beteiligten Personen prinzipiell Stillschweigen gegenüber Personen<br />

bewahren, die am Verfahren nicht beteiligt sind. Wenn allerdings eine <strong>der</strong> beteiligten<br />

Parteien dies wünscht, dann sollen die Ergebnisse des Antidiskriminierungsverfahrens<br />

ISOP-intern von <strong>der</strong> Gleichstellungskommission veröffentlicht werden.<br />

Eine Veröffentlichung über ISOP hinaus bleibt den Parteien vorbehalten.<br />

§ 10: Antidiskriminierungsverfahren<br />

(1) Zielsetzung des Antidiskriminierungsverfahrens<br />

Das nachfolgend dargestellte Antidiskriminierungsverfahren soll dazu beitragen, nach einer<br />

Störung des Arbeitsklimas durch eine Diskriminierung das Arbeitsumfeld wie<strong>der</strong> zu<br />

einem angenehmen Lebensraum zu machen, in dem sich die MitarbeiterInnen einsetzen,<br />

entfalten und kreativ werden können und in dem die Kooperation zwischen den<br />

MitarbeiterInnen wie<strong>der</strong> funktioniert.<br />

Ziele des Verfahrens sind daher<br />

� die dauerhafte Beendigung <strong>der</strong> Diskriminierung,<br />

� die Wie<strong>der</strong>herstellung eines guten Betriebsklimas, was aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong><br />

diskriminierten Person zumeist einen Ausgleich für die erlittene Diskriminierung<br />

erfor<strong>der</strong>t. 33<br />

� die Entwicklung einer best practice gegen Diskriminierungen in <strong>der</strong><br />

ISOP und die Entwicklung von Anregungen für die Implementierung positiver Maßnahmen.<br />

� die Entfernung von Personen aus ISOP, die auf ihrem diskriminierenden<br />

Verhalten beharren, wobei das Verfahren viele Möglichkeiten des Einlenkens<br />

bieten soll.<br />

(2) <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Artikulation von Antidiskriminierungsbegehren und<br />

Beschwerden<br />

In allen ISOP-Gruppensettings – egal, ob institutionalisiert (Intervision, Supervision, Weiterbildung,<br />

Arbeits- und Projektgruppen, Teamsitzungen, etc.) o<strong>der</strong> informell – soll immer<br />

wie<strong>der</strong> darauf hingewiesen werden, dass sie für die Thematisierung von Antidiskriminierungswünschen<br />

und Beschwerden genutzt werden sollen, weil es<br />

für das Betriebsklima för<strong>der</strong>lich und daher erwünscht ist, dass Diskriminierungen aufgedeckt<br />

werden.<br />

(3) Viktimisierungsschutz<br />

Der Umstand, dass eine Person von einer erlebten o<strong>der</strong> beobachteten Diskriminierung<br />

berichtet, darf nicht zu einer Benachteiligung dieser Person führen.<br />

33 Ein solcher Ausgleich kann je nach Intensität <strong>der</strong> Diskriminierung unterschiedliche Formen annehmen<br />

26


Arbeitsrechtliche Schritte, innerbetriebliche Umstrukturierungen o<strong>der</strong> sonstige gravierende<br />

Maßnahmen, die speziell die Person betreffen, die sich wegen einer Diskriminierung beschwert<br />

hat, müssen vom Betriebsrat beson<strong>der</strong>s geprüft werden, wobei die<br />

Gleichstellungskommission an <strong>der</strong> Prüfung beteiligt sein muss. Allen arbeitsrechtlichen<br />

Schritten, innerbetrieblichen Umstrukturierungen und sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Person, die sich wegen einer Diskriminierung beschwert hat, muss <strong>der</strong><br />

Betriebsrat zustimmen.<br />

(4) Antidiskriminierungsauftrag<br />

Beschwerdeberechtigte Personen gemäß § 7 können je<strong>der</strong> verantwortlichen Stelle gemäß §<br />

5 (2) den Auftrag erteilen, dafür zu sorgen, dass bestimmte diskriminierende Praxen<br />

unterbunden werden. 34<br />

Wenn die angesprochene Stelle den Auftrag nicht wahrnimmt, kann die beschwerdeführende<br />

Person gegen die beauftragte Stelle ein Antidiskriminierungsverfahren<br />

(§10, Absatz 14) anstrengen.<br />

(5) Übersetzung<br />

Die verantwortliche Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die Darstellung einer erlebten<br />

Diskriminierung unter Umständen auch in einer Fremdsprache möglich ist, falls dies<br />

von <strong>der</strong> sich als diskriminiert erachtenden Person gewünscht wird. In diesem Fall sowie bei<br />

offensichtlichen Sprachschwierigkeiten hat die verantwortliche Stelle für eine<br />

Übersetzung zu sorgen.<br />

(6) Feststellung <strong>der</strong> Zurechenbarkeit<br />

Wenn die sich diskriminiert fühlende Person keine Person benennen kann, die für die Diskriminierung<br />

verantwortlich ist, muss die Verantwortlichkeit für die Handlung bzw. Unterlassung,<br />

die als diskriminierend angegriffen wird, von <strong>der</strong> verantwortlichen Stelle<br />

festgestellt werden.<br />

(7) Beschwerdefrist<br />

Diskriminierungsvorfälle, die länger als 6 Monate <strong>zur</strong>ückliegen, sind nicht mehr beschwerdefähig.<br />

35<br />

Diskriminierungen, die schon länger <strong>zur</strong>ückliegen, können den verantwortlichen Stellen<br />

gemeldet werden, woraufhin diese aktiv werden können, wenn dies für das Betriebsklima<br />

bzw. für die Maßnahmenentwicklung hilfreich erscheint.<br />

34 Die verantwortliche Stelle erhält durch den Antidiskriminierungsauftrag den Auftrag, die Angelegenheit<br />

weiter zu verfolgen, in den jährlichen Gleichstellungsberichten über die Entwicklungen zu informieren und<br />

Maßnahmen vorzuschlagen, falls sich durch den öffentlichen Hinweis auf die diskriminierende Praxis keine<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Situation ergibt.<br />

35 Bei Vorbringen <strong>der</strong> Beschwerde bei <strong>der</strong> falschen Stelle gilt die Frist als gewahrt, wenn diese umgehend<br />

dafür sorgt, dass die/<strong>der</strong> zuständige Gleichstellungsbeauftragte informiert wird und die Beschwerde bei<br />

<strong>der</strong> richtigen Stelle wie<strong>der</strong>holt wird.<br />

27


(8) Zuziehung des/<strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />

Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, unmittelbar ab dem Zeitpunkt, da sie über den Inhalt<br />

<strong>der</strong> Beschwerde informiert wurde, den/die je nach Diskriminierung verantwortlicheN<br />

GleichstellungsbeauftragteN über die Beschwerde zu informieren und zu allen weiteren<br />

Gesprächen und Entscheidungen zuzuziehen.<br />

Beschwerden gegen Diskriminierungen können auch direkt bei den Gleichstellungsbeauftragten<br />

eingebracht werden, die dann ihrerseits die Gleichstellungskommission<br />

o<strong>der</strong> eine ihnen im konkreten Fall geeigneter erscheinende verantwortliche<br />

Stelle zu informieren haben. 36<br />

Wenn <strong>der</strong> vorliegende Diskriminierungsfall nicht in den Bereich von bestimmten bisher gewählten<br />

Gleichstellungsbeauftragten fällt, so hat die verantwortliche Stelle die Gleichstellungskommission<br />

zu ersuchen, eine für den vorliegenden Diskriminierungsfall<br />

kompetente Person zu nominieren, die fortan das Verfahren in allen Teilen begleitet.<br />

(9) Befangenheit<br />

Eine verantwortliche Stelle kann die Bearbeitung des an sie herangetragenen Sachverhalts<br />

wegen schriftlich zu begründen<strong>der</strong> Befangenheit ablehnen. Als Befangenheit gilt<br />

auch, wenn die verantwortliche Stelle die Bearbeitung eines an sie herangetragenen Sachverhalts<br />

nicht fristgerecht gemäß § 10, Abs. 11 aufnimmt, was <strong>zur</strong> Folge hat, dass die<br />

Zuständigkeit auf eine an<strong>der</strong>e verantwortliche Stelle übergeht.<br />

Wenn sich alle verantwortlichen Stellen für befangen erklären, steht es <strong>der</strong> beschwerdeführenden<br />

Person frei, eine professionelle Rechtsvertretung zu engagieren und<br />

den/die GleichbehandlungsanwältIn des Bundes bzw. das Arbeitsgericht als verantwortliche<br />

Stelle auf Basis dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> an<strong>zur</strong>ufen. Die Kosten für die beauftragte<br />

Rechtsvertretung werden jedoch nicht von ISOP getragen.<br />

Die beschwerdeberechtigte Person kann von sich aus ebenfalls den Verdacht äußern, dass<br />

die verantwortliche Stelle befangen ist.<br />

Die sich diskriminiert fühlende Person hat zudem die Möglichkeit, verantwortliche<br />

Stellen abzulehnen, weil diese möglicherweise in die Diskriminierung involviert sind.<br />

Dadurch wird eine an<strong>der</strong>e verantwortliche Stelle zuständig.<br />

Die sich als diskriminiert erachtende Person kann auch den/die Gleichstellungsbeauftragte<br />

wegen Befangenheit ablehnen. In diesem Fall muss die Gleichstellungskommission<br />

zusammentreten und eine Person nominieren, die als Gleichstellungsbeauftragte<br />

dieses Verfahren in allen Teilen begleitet.<br />

Die möglicherweise diskriminierende Person kann ebenfalls Befangenheit einer verantwortlichen<br />

Stelle geltend machen, woraufhin die Zuständigkeit auf eine an<strong>der</strong>e verantwort-<br />

36 In diesem Fall muss die Beschwerde von <strong>der</strong> beschwerdeführenden Person noch einmal vor <strong>der</strong> verant-<br />

wortlichen Stelle artikuliert werden.<br />

28


liche Stelle übergeht. Die Befangenheit des/<strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten kann die<br />

möglicherweise diskriminierende Person jedoch nicht geltend machen.<br />

(10) Information über das Antidiskriminierungsverfahren<br />

Die verantwortliche Stelle hat die beschwerdeführende Person auf die Möglichkeit<br />

eines Antidiskriminierungsauftrags aufmerksam zu machen, in dem die weitere<br />

Initiative <strong>der</strong> verantwortlichen Stelle übertragen wird.<br />

Es kann auch eine Frist vereinbart werden, die <strong>der</strong> verantwortlichen Stelle gegeben wird,<br />

um die kritisierte Praxis abzustellen bzw. einen Ausgleich zu erwirken. Ebenso hat die verantwortliche<br />

Stelle die beschwerdeführende Person über die Möglichkeit und die verschiedenen<br />

Schritte im Verlauf eines kontradiktorischen Antidiskriminierungsverfahrens zu informieren.<br />

Bei dieser Information soll jedenfalls die/<strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragte anwesend<br />

sein.<br />

(11) Handlungspflicht <strong>der</strong> verantwortlichen Stelle<br />

Wenn mit <strong>der</strong> beschwerdeführenden Person keine an<strong>der</strong>e Frist vereinbart wurde, muss die<br />

verantwortliche Stelle sofort – spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Kenntnis des Vorfalls – aktiv werden. Die Aktivitäten sind schriftlich zu protokollieren.<br />

In gravierenden Fällen können Sofortmaßnahmen notwendig sein. In diesen Fällen muss<br />

ad hoc eine Sitzung von <strong>der</strong> verantwortlichen Stelle einberufen werden und für den Schutz<br />

<strong>der</strong> sich diskriminiert fühlenden Person umgehend gesorgt werden.<br />

Spätestens innerhalb von zwei Monaten muss über das Verfahren berichtet werden.<br />

(12) Diskriminierungsähnliche Phänomene<br />

Berichte und Meldungen über Diskriminierungen sind von den verantwortlichen Stellen<br />

gemäß § 5 keinesfalls einfach abzutun, auch wenn sie <strong>der</strong> Ansicht sind, dass keine<br />

Diskriminierung vorliegt. Vielmehr sollen die verantwortlichen Stellen unabhängig davon,<br />

wie sie das Erzählte interpretieren, gemeinsam mit den beteiligten Personen auf einen Ausgleich<br />

hinwirken.<br />

Wenn eine Person sich diskriminiert fühlt, die involvierte verantwortliche Stelle gemäß § 5<br />

(gemeinsam mit dem/<strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten) jedoch zu <strong>der</strong> Auffassung gelangt,<br />

dass keine Diskriminierung im Sinne des § 1 vorliegt, so muss die verantwortliche<br />

Stelle <strong>der</strong> sich diskriminiert fühlenden Person schriftlich begründen,<br />

� warum sie im vorliegenden Fall keine Diskriminierung im Sinne des § 1<br />

erkennen kann,<br />

� worum es sich im vorliegenden Fall handelt, wenn es sich nicht um<br />

eine Diskriminierung im Sinne des § 1 handelt und<br />

� welche Maßnahmen die verantwortliche Stelle setzen kann, damit<br />

sich das Arbeitsklima wie<strong>der</strong> bessert.<br />

Statt einer schriftlichen Begründung kann die verantwortliche Stelle den Fall jedoch weiter<br />

wie in einem Antidiskriminierungsverfahren bearbeiten und damit einer Lösung zuführen.<br />

29


Dies folgt dem Hauptanliegen <strong>der</strong> <strong>Betriebsvereinbarung</strong>, zu einer Verbesserung des Betriebsklimas<br />

beizutragen.<br />

(13) Sachverhaltsdokumentation<br />

Wenn eine verantwortliche Stelle zu <strong>der</strong> Auffassung gelangt, dass zumindest zu vermuten<br />

ist, dass eine Diskriminierung stattgefunden hat, so muss sie die Feststellung dieser<br />

Vermutung gemeinsam mit <strong>der</strong> Schil<strong>der</strong>ung des Sachverhalts für das weitere Verfahren<br />

dokumentieren. Sie hat mit <strong>der</strong> sich diskriminiert fühlenden Person das weitere Vorgehen<br />

abzustimmen.<br />

Personen mit nichtdeutscher Erstsprache erhalten bei Bedarf und nach den gegebenen<br />

Möglichkeiten eine schriftliche Übersetzung <strong>der</strong> Sachverhaltsdokumentation.<br />

(14) Konfrontation <strong>der</strong> möglicherweise diskriminierenden Person mit dem<br />

konkreten Sachverhalt<br />

Die möglicherweise diskriminierende Person o<strong>der</strong> das möglicherweise diskriminierende<br />

Gremium ist von <strong>der</strong> verantwortlichen Stelle mit <strong>der</strong> begründeten Diskriminierungsvermutung<br />

schriftlich zu konfrontieren, wenn die sich diskriminiert fühlende Person<br />

zustimmt.<br />

Auf Wunsch <strong>der</strong> sich diskriminiert fühlenden Person kann alternativ auch ein Gesprächstermin<br />

vereinbart werden, bei dem beide Seiten bis zu 2 Vertrauenspersonen zuziehen<br />

können. Sollte es nicht unmittelbar zu einer solchen Aussprache kommen, so ist <strong>der</strong><br />

möglicherweise diskriminierenden Person die Möglichkeit ein<strong>zur</strong>äumen, sich zu den Ereignissen<br />

binnen 14 Tagen zu äußern.<br />

Die möglicherweise diskriminierende Person hat die Darstellung des Geschehenen<br />

schriftlich zu erbringen. Danach kann es ein gemeinsames Gespräch geben, zu dem<br />

auch die verantwortliche Stelle und bis zu 2 Vertrauenspersonen bei<strong>der</strong> Parteien hinzuzuziehen<br />

sind. Dieses Gespräch ist zu protokollieren. Das Protokoll ist beiden Parteien<br />

auch für weitere Schritte <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

(15) Verweigerung <strong>der</strong> Gegendarstellung<br />

Wenn sich die möglicherweise diskriminierende Person weigert, die Diskriminierungsvermutung<br />

binnen <strong>der</strong> Frist von 14 Tagen zu beantworten, o<strong>der</strong> das Zustandekommen des<br />

Gesprächs aktiv o<strong>der</strong> passiv vereitelt o<strong>der</strong> nicht auf die Vorhaltungen eingeht, so gilt das<br />

als Anerkennung, dass die Diskriminierung wie vermutet stattgefunden hat.<br />

(16) Bestätigung <strong>der</strong> Diskriminierung<br />

Die Sachverhaltsdarstellung <strong>der</strong> möglicherweise diskriminierenden Person sowie eventuelle<br />

ergänzende Gespräche, die ebenfalls schriftlich zu dokumentieren sind, muss die<br />

verantwortliche Stelle mit <strong>der</strong> sich diskriminiert fühlenden Person besprechen und ihre<br />

Stellungnahme dazu hören. Wenn in dieser Stellungnahme neue Umstände hervorkommen,<br />

so ist wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> möglicherweise diskriminierenden Person Gelegenheit <strong>zur</strong><br />

Gegendarstellung zu geben.<br />

30


Sobald die Kommunikation über den zentralen Sachverhalt einigermaßen abgeschlossen<br />

erscheint, hat die verantwortliche Stelle entwe<strong>der</strong> das Vorliegen einer Diskriminierung<br />

schriftlich zu bestätigen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>nfalls gemäß Abs. (13) weiter zu verfahren. In<br />

beiden Fällen ist die (möglicherweise) diskriminierende Person davon in Kenntnis zu setzen.<br />

Im Fall <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> Diskriminierung ist die diskriminierende Person schriftlich<br />

darüber zu belehren, warum im vorliegenden Fall eine Diskriminierung bestätigt<br />

wurde.<br />

(17) Strafrechtlich relevante Diskriminierung<br />

Falls eine Diskriminierung vorliegt, die möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen hat –<br />

z.B. im Sinne des § 283 StGB (Verhetzung), gefährliche Drohung, Körperverletzung o<strong>der</strong><br />

Nötigung –, so muss die verantwortliche Stelle sofort die Strafverfolgungsbehörden<br />

einschalten und die vorgesetzte Stelle <strong>der</strong> möglicherweise diskriminierenden Person<br />

informieren.<br />

Wenn die vorgesetzte Stelle in einem solchen Fall nicht unmittelbar von ihrem Recht auf<br />

fristlose Entlassung Gebrauch macht, hat sie die diskriminierende Person sofort zu<br />

beurlauben o<strong>der</strong> aus dem Arbeitsbereich <strong>der</strong> diskriminierten Person zu entfernen.<br />

Das ISOP-interne Verfahren kann parallel zum Strafverfahren weitergeführt werden. Sollte<br />

die diskriminierende Person im Zuge des Strafverfahrens verurteilt werden, so gilt das als<br />

Entlassungsgrund. Sollte die vorgesetzte Stelle trotz Verurteilung keine Entlassung o<strong>der</strong><br />

Kündigung aussprechen, so ist das innerbetriebliche Antidiskriminierungsverfahren nun<br />

jedenfalls fortzusetzen; genauso wenn <strong>der</strong> Ausgang des Strafverfahrens abgewartet wurde.<br />

(18) Strafrechtlich nicht relevante Diskriminierung / Verwarnung<br />

Falls eine Diskriminierung vorliegt, die keine strafrechtlichen Konsequenzen vermuten lässt,<br />

ist die diskriminierende Person über die unmittelbaren Konsequenzen einer Fortsetzung<br />

des diskriminierenden Verhaltens (Beurlaubung, Versetzung, Entlassung) zu informieren<br />

sowie zu verwarnen sowie darüber zu informieren, dass weitere Verfahrensschritte<br />

mit <strong>der</strong> diskriminierten Person beraten werden, über die die diskriminierende Person<br />

in nächster Zeit in Kenntnis gesetzt wird.<br />

(19) Innerbetriebliche Bindungswirkung <strong>der</strong> bestätigten Diskriminierung<br />

Wenn eine verantwortliche Stelle bestätigt, dass eine Diskriminierung vorliegt, sind alle<br />

an<strong>der</strong>en verantwortlichen Stellen an diese Bestätigung gebunden – auch<br />

wenn vorher eine an<strong>der</strong>e verantwortliche Stelle das Vorliegen einer Diskriminierung verneint<br />

hat. Die diskriminierende Person kann nicht eine an<strong>der</strong>e verantwortliche<br />

Stelle anrufen, um die Bestätigung <strong>der</strong> Diskriminierung anzufechten.<br />

(20) Informationsrecht bezüglich <strong>der</strong> Diskriminierung<br />

Bevor die an<strong>der</strong>en verantwortlichen Stellen von <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> Diskriminierung<br />

informiert werden, sind die nächsten Schritte mit <strong>der</strong> diskriminierten Person zu beraten.<br />

31


Eventuell ist die Information auf einzelne an<strong>der</strong>e verantwortliche Stellen zu beschränken.<br />

Der diskriminierten Person bleibt das Recht vorbehalten, über die bestätigte Diskriminierung<br />

zu informieren, wen immer sie möchte. Wenn die verantwortliche Stelle im<br />

Einvernehmen mit <strong>der</strong> diskriminierten Person an<strong>der</strong>e Stellen informiert, so muss davon<br />

auch die diskriminierende Person informiert werden.<br />

(21) Wie<strong>der</strong>holte Diskriminierung<br />

Wenn die verantwortliche Stelle überdies bestätigt, dass sich die diskriminierenden Verhaltensweisen<br />

wie<strong>der</strong>holen, so ist die diskriminierende Person sofort zu beurlauben<br />

o<strong>der</strong> aus dem Arbeitsbereich <strong>der</strong> diskriminierten Person zu versetzen. Die Wie<strong>der</strong>holung<br />

<strong>der</strong> Diskriminierung kann auch als Entlassungsgrund gewertet werden.<br />

(22) Verweigerung <strong>der</strong> Konsequenzen<br />

Der/die Vorgesetzte <strong>der</strong> diskriminierenden Person ist verpflichtet, die diskriminierende<br />

Person zu beurlauben o<strong>der</strong> zu versetzen, sobald er/sie von <strong>der</strong> verantwortliche Stelle über<br />

die Diskriminierung informiert wurde. An<strong>der</strong>nfalls ist er/sie denselben Konsequenzen<br />

unterworfen wie die unmittelbar diskriminierende Person. 37<br />

(23) Ausgleich für die Diskriminierung / Sicherstellung <strong>der</strong> <strong>Nicht</strong>-Wie<strong>der</strong>holung<br />

Wenn sich die diskriminierenden Aktionen nicht unmittelbar wie<strong>der</strong>holen, so muss die<br />

verantwortliche Stelle im Einvernehmen mit <strong>der</strong> diskriminierten Person ein Verfahren<br />

festlegen, das für die erlittene Diskriminierung Ausgleich und Genugtuung gewährleistet<br />

und sicherstellt, dass sich die Diskriminierung nicht wie<strong>der</strong>holt.<br />

� Um Respekt und gegenseitige Wertschätzung wie<strong>der</strong> zu finden, sind Gespräche<br />

zwischen <strong>der</strong> diskriminierenden und <strong>der</strong> diskriminierten<br />

Person (ev. unter Zuziehung von maximal 2 Vertrauenspersonen<br />

pro Partei) eine zentrale Ausgangsbasis. 38<br />

� Je nach Schwere <strong>der</strong> Diskriminierung kann über das erste Gespräch<br />

hinaus die Teilnahme an laufenden Intervisionen o<strong>der</strong> Supervisionen<br />

gemeinsam mit <strong>der</strong> diskriminierten Person erfor<strong>der</strong>lich sein,<br />

die v.a. <strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> Teamstrukturen und Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Diskriminierungsmechanismen<br />

gewidmet sein sollen. 39<br />

� Darüber hinaus kann die diskriminierende Person sich auch <strong>zur</strong> Teilnahme<br />

an Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema Diskriminierung<br />

verpflichten (ev. gemeinsam mit <strong>der</strong> diskriminierten Person).<br />

37 D.h. auch <strong>der</strong>/die Vorgesetzte muss bei Weigerung sofort beurlaubt o<strong>der</strong> versetzt werden, weil er/sie ein<br />

andauerndes diskriminierendes Verhalten deckt. Die unmittelbar diskriminierende Person und <strong>der</strong>/die Vorgesetzte,<br />

<strong>der</strong>/die sich weigert, die notwendigen Maßnahmen zu setzen, müssen in einem solchen Fall von<br />

<strong>der</strong> jeweils vorgesetzten Stelle sofort beurlaubt o<strong>der</strong> versetzt werden.<br />

38 Die Gespräche sollten mediationsmethodisch unterstützt werden und die Diskriminierung keinesfalls verharmlosen.<br />

Die mediatorische Unterstützung ist von ISOP zu finanzieren.<br />

39 Hierzu ist auf Wunsch <strong>der</strong> diskriminierten Person einE ExperteIn im Bereich Anti-Diskriminierung<br />

hinzuzuziehen, wobei <strong>der</strong> diskriminierten Person das Auswahlrecht zusteht. DieseR ExperteIn ist von ISOP<br />

zu finanzieren.<br />

32


Bei geringem Verschulden und kooperativem Verhalten <strong>der</strong> diskriminierenden Person ist<br />

diese wegen ihres Beitrags <strong>zur</strong> Entwicklung eines offenen und respektvollen Betriebsklimas<br />

in <strong>der</strong> ISOP zu belobigen.<br />

(24) Versetzung, Kündigung<br />

In gravierenden Diskriminierungsfällen ist eine sofortige Versetzung, Kündigung<br />

o<strong>der</strong> Entlassung möglich.<br />

Falls von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht werden muss und dennoch im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Maßnahmen gemäß § 10, Absatz 23 nach einer Probezeit von drei bis<br />

maximal sechs Monaten kein Ausgleich zwischen diskriminierter und diskriminieren<strong>der</strong><br />

Person gefunden wird, dann hat die verantwortliche Stelle die Möglichkeiten <strong>der</strong> Versetzung<br />

o<strong>der</strong> Kündigung mit <strong>der</strong> dafür zuständigen Stelle zu beraten und <strong>der</strong> diskriminierenden<br />

Person die Versetzung o<strong>der</strong> die Kündigung anzudrohen.<br />

Falls die diskriminierende Person keine Bereitschaft zeigt, sich mit <strong>der</strong> Diskriminierung konstruktiv<br />

auseinan<strong>der</strong>zusetzen und einen Beitrag <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung eines kooperativen<br />

Betriebsklimas zu leisten, muss die Probezeit nicht abgewartet werden. Erfolgt nach <strong>der</strong><br />

Androhung binnen einem weiteren Monat keine zufriedenstellende Än<strong>der</strong>ung, so ist die<br />

angedrohte Versetzung o<strong>der</strong> Kündigung von <strong>der</strong> zuständigen Stelle vorzunehmen.<br />

40<br />

(25) Ausgleichende Maßnahmen<br />

Unabhängig von <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung einer positiven Kooperationsbeziehung zwischen<br />

diskriminierter und diskriminieren<strong>der</strong> Person kann die verantwortliche Stelle auch Maßnahmen<br />

anregen bzw. selbst anordnen, um einen Ausgleich für die erlittene Diskriminierung<br />

zu schaffen:<br />

� Umsetzung von Maßnahmen <strong>zur</strong> Besserstellung gesellschaftlich<br />

systematisch diskriminierter Personen zuungunsten <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Mehrheitsgruppen. 41<br />

� Außerdem sind in Abstimmung mit dem Betriebsrat bzw. dem zuständigen<br />

Gremium unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, um etwaige diskriminierende<br />

Verfahren o<strong>der</strong> Vereinbarungen abzuän<strong>der</strong>n.<br />

(26) Schadenersatz<br />

Wenn durch ausgleichende Maßnahmen kein Ausgleich <strong>der</strong> erlittenen Diskriminierung<br />

hergestellt werden kann, so ist ISOP zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.<br />

Auch ein Ersatz <strong>der</strong> immateriellen Schäden ist im Sinne einer Entschädigung<br />

für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vorgesehen. Dieser Ersatz ist entsprechend<br />

dem Gleichbehandlungsgesetz mit mindestens 720,-- EUR zu bemessen.<br />

40 Bei einer Weigerung <strong>der</strong> zuständigen Stelle gilt dasselbe wie in § 10, Absatz 22.<br />

41 Dies kann entwe<strong>der</strong> auf Dauer geschehen o<strong>der</strong> aber zumindest so lange, bis es zu einem angemessenen<br />

Ausgleich <strong>der</strong> erlittenen Diskriminierung gekommen ist. Dies kann auch eine relative Schlechterstellung<br />

<strong>der</strong> nicht diskriminierten KollegInnen <strong>zur</strong> Folge haben.<br />

33


(27) Evaluierung <strong>der</strong> Maßnahmen<br />

Die verantwortliche Stelle hat die Effekte <strong>der</strong> Maßnahmen in Bezug auf das Betriebsklima<br />

und das Kooperationsverhalten gemäß § 10, Absatz 23ff gemeinsam<br />

mit <strong>der</strong> diskriminierten Person und mit <strong>der</strong> Gleichstellungskommission sowie unter eventueller<br />

Einbeziehung betroffener Abteilungen zu evaluieren.<br />

Spätestens 6 Monate nach Einleitung des Antidiskriminierungsverfahrens hat die verantwortliche<br />

Stelle gemeinsam mit <strong>der</strong> Gleichstellungskommission einen schriftlichen<br />

Evaluierungsbericht an die an<strong>der</strong>en verantwortlichen Stellen und an die am Diskriminierungsverfahren<br />

beteiligten Personen zu versenden.<br />

§ 11: Schutz vor Diskriminierungen durch <strong>Nicht</strong>-ISOP-Angehörige<br />

(1) Implementierung gegenüber an<strong>der</strong>en Organisationen<br />

ISOP verpflichtet sich, solche WerkvertragsnehmerInnen und Subunternehmen bei <strong>der</strong><br />

Auftragsvergabe zu bevorzugen, die eine Gewähr für die Einhaltung <strong>der</strong> Grundsätze<br />

bieten, die in <strong>der</strong> antidiskriminatorischen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> festgelegt sind. 42<br />

Die Grundsätze <strong>der</strong> antidiskriminatorischen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> sind auch in die Ausschreibungs-<br />

und Vertragsbedingungen für Organisationen aufzunehmen, die für<br />

ISOP Leistungen erbringen.<br />

(2) Schutz vor Diskriminierungen durch Außenstehende<br />

ISOP ist <strong>zur</strong> Herstellung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfeldes gegenüber ihren MitarbeiterInnen<br />

verpflichtet. Wenn Diskriminierungen durch Außenstehende in das Arbeitsfeld<br />

hineinspielen, dann erstreckt sich die Schutzpflicht auch auf eine Abwehr <strong>der</strong> Diskriminierungen<br />

durch diese Außenstehenden.<br />

� Sofortiges Einschreiten innerhalb <strong>der</strong> ISOP: Gegen öffentliche<br />

Diskriminierungen durch ISOP-fremde Personen (BewerberInnen,<br />

Geschäfts- und KooperationspartnerInnen, NutzerInnen, KlientInnen,<br />

KundInnen und BesucherInnen) ist sofort von allen ISOP-Angehörigen<br />

einzuschreiten.<br />

Bei trotz Ermahnung fortgesetzt diskriminierendem Verhalten haben alle<br />

ISOP-Angehörigen unmittelbar das Recht und die Pflicht vom Hausrecht<br />

Gebrauch zu machen und die ISOP-fremde Person <strong>der</strong> ISOP-Räumlichkeiten<br />

bzw. des ISOP-Geländes zu verweisen.<br />

Bei strafrechtlich relevanten Diskriminierungen ist <strong>der</strong>/die TäterIn bis zum<br />

Eintreffen <strong>der</strong> Polizei festzuhalten. ZeugInnen <strong>der</strong> diskriminierenden<br />

Handlung sollen ihre Wahrnehmungen sofort protokollieren und diese<br />

Protokolle <strong>der</strong> diskriminierten Person für weitere rechtliche Schritte <strong>zur</strong><br />

Verfügung stellen.<br />

42 Das heißt, ISOP verpflichtet sich, vorzugsweise mit jenen Organisationen in Kooperationen und ökonomische<br />

Austauschverhältnisse einzutreten, die sich ebenfalls eine antidiskriminatorische <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

gegeben haben.<br />

34


� Beschwerdeverfahren gegenüber Außenstehenden: Wenn<br />

sich ISOP-MitarbeiterInnen, TeilnehmerInnen o<strong>der</strong> KlientInnen wegen<br />

einer Diskriminierung durch MitarbeiterInnen einer an<strong>der</strong>en NGO bzw.<br />

eines an<strong>der</strong>en Unternehmens, mit dem Arbeitsbeziehungen zu ISOP bestehen,<br />

beschweren o<strong>der</strong> sich wegen einer Diskriminierung durch Einzelpersonen<br />

beschweren, muss die ISOP-MitarbeiterIn, die für die Beschwerde<br />

zuständig ist, auf die Beschwerde reagieren, wenn sich<br />

die Beschwerde gegen diese Einzelpersonen auf den Geltungsbereich<br />

des GlBG bezieht. Gegebenenfalls muss die beschwerdeführende Person<br />

auf an<strong>der</strong>e Unterstützungseinrichtungen verwiesen werden,<br />

bei Bedarf muss <strong>der</strong> Erstkontakt <strong>zur</strong> Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />

hergestellt werden sowie bei Bedarf die beschwerdeführende<br />

Person <strong>zur</strong> Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />

begleitet werden.<br />

(3) Schutz gegen anonyme Diskriminierungen<br />

Falls die Diskriminierungen anonym erfolgen, hat die Gleichstellungskommission die Aufgabe,<br />

Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> MitarbeiterInnen zu entwickeln. Diese Maßnahmen<br />

müssen von ISOP finanziert werden (z.B. Son<strong>der</strong>finanzierung für geheime private Telefonnummern,<br />

Installierung einer Fangschaltung).<br />

§ 12: Maßnahmen <strong>zur</strong> Einführung, Bekanntmachung<br />

und Umsetzung <strong>der</strong> Vereinbarung<br />

Die Geschäftsführung von ISOP und <strong>der</strong> ISOP-Betriebsrat verfolgen mit den Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Einführung und Umsetzung dieser Vereinbarung das Ziel, den Gedanken <strong>der</strong> Gleichstellung<br />

in ISOP nachhaltig zu verankern. Dabei sollen potenzielle Konflikte und Diskriminierungen<br />

nicht verschwiegen, son<strong>der</strong>n aufgearbeitet werden. Dazu werden folgende Maßnahmen<br />

vereinbart:<br />

(1) Information und Unterrichtung<br />

ISOP stellt sicher, dass alle MitarbeiterInnen über die Inhalte <strong>der</strong> Vereinbarung informiert<br />

werden. Dazu werden die Gleichstellungsmaßnahmen und Antidiskriminierungsverfahren<br />

in einer Broschüre <strong>der</strong> Belegschaft zugänglich gemacht. Informationsblätter über<br />

die grundlegenden Inhalte und Ansprechpersonen werden allen MitarbeiterInnen in den<br />

Herkunftssprachen <strong>der</strong> MitarbeiterInnen <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. 43<br />

Außerdem werden die Beschäftigten in den Betriebsversammlungen über die Inhalte<br />

und die Umsetzung <strong>der</strong> antidiskriminatorischen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> informiert. Im<br />

übrigen sind die Projekte verpflichtet, im Rahmen von Teamsitzungen über die antidiskriminatorische<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> zu informieren.<br />

43 Alternativ können auch die ISOP-News für die Veröffentlichung genutzt werden.<br />

35


(2) Fortbildungsmaßnahmen<br />

Die Vermittlung <strong>der</strong> Inhalte dieser Vereinbarung wird in die Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen<br />

Fort- und Weiterbildung aufgenommen. Das gilt für Fortbildungsseminare auf<br />

allen Hierarchieebenen <strong>der</strong> ISOP, insbeson<strong>der</strong>e jedoch für Geschäftsführung, ProjektleiterInnen,<br />

BetriebsrätInnen und Beschäftigte <strong>der</strong> Personalabteilung, da sie eine beson<strong>der</strong>e<br />

Verantwortung für die Umsetzung haben.<br />

Für MitarbeiterInnen mit Einstellungs- und Leistungsbeurteilungskompetenzen werden geson<strong>der</strong>te<br />

Fortbildungsbausteine entwickelt und eingeführt. Ziel ist, die Fähigkeit <strong>zur</strong><br />

Beurteilung <strong>der</strong> Kompetenzen gesellschaftlich systematisch diskriminierter Gruppen zu erweitern.<br />

Im übrigen sind auch Qualifizierungsmaßnahmen für BetriebsrätInnen und<br />

Gleichstellungsbeauftragte durchzuführen.<br />

(3) ISOP-internes Berichtswesen<br />

Im Rahmen des ISOP-internen Berichtswesens werden jährlich alle MitarbeiterInnen über<br />

die Umsetzung <strong>der</strong> Vereinbarung informiert. Dabei werden neben den Sozialdaten<br />

und ihrer Verän<strong>der</strong>ung durch die För<strong>der</strong>maßnahmen statistische Daten über Diskriminierungen<br />

und ihren Ausgleich ermittelt.<br />

(4) Gleichstellungskommission<br />

Spätestens drei Monate nach Abschluss dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> wird eine<br />

Gleichstellungskommission gewählt. 44<br />

(5) Diskriminierungsanalyse<br />

Die Geschäftsführung, <strong>der</strong> Betriebsrat und die Gleichstellungskommission <strong>der</strong> ISOP<br />

werden alle Verfahren und Vereinbarungen in <strong>der</strong> Organisation im Hinblick auf das Ziel<br />

<strong>der</strong> Gleichstellung überprüfen und gegebenenfalls verän<strong>der</strong>n.<br />

44 Sie hat die Aufgabe, Vorschläge <strong>zur</strong> Beseitigung von Benachteiligungen zu entwickeln und die Umsetzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Betriebsvereinbarung</strong> zu unterstützen.<br />

36


V. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

§ 13: Inkrafttreten und Beendigung<br />

Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> tritt am ............................. in Kraft.<br />

Nach Ablauf von einem Jahr wird von <strong>der</strong> Gleichstellungskommission unter Mithilfe des<br />

Betriebsrates und <strong>der</strong> Geschäftsführung ein Erfahrungsbericht erstellt, mit dem die Wirkung<br />

<strong>der</strong> Vereinbarung überprüft wird.<br />

Auf Grundlage des Erfahrungsberichtes werden weitere Maßnahmen <strong>zur</strong> Durchsetzung <strong>der</strong><br />

Gleichstellung vereinbart. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Schluss eines Kalen<strong>der</strong>jahres, frühestens zum ............................... gekündigt werden.<br />

Wird diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gekündigt, z.B. im Falle einer Än<strong>der</strong>ung einschlägiger<br />

gesetzlicher Vorschriften o<strong>der</strong> Rechtsprechung, gelten die Festlegungen dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter.<br />

Überall dort, wo nationales Recht o<strong>der</strong> EU-Recht die MitarbeiterInnen besser stellt als diese<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong>, gilt nationales Recht o<strong>der</strong> EU-Recht, auch wenn es sich um keine<br />

zwingenden Regeln handelt.<br />

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