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Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop

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Dies folgt dem Hauptanliegen <strong>der</strong> <strong>Betriebsvereinbarung</strong>, zu einer Verbesserung des Betriebsklimas<br />

beizutragen.<br />

(13) Sachverhaltsdokumentation<br />

Wenn eine verantwortliche Stelle zu <strong>der</strong> Auffassung gelangt, dass zumindest zu vermuten<br />

ist, dass eine Diskriminierung stattgefunden hat, so muss sie die Feststellung dieser<br />

Vermutung gemeinsam mit <strong>der</strong> Schil<strong>der</strong>ung des Sachverhalts für das weitere Verfahren<br />

dokumentieren. Sie hat mit <strong>der</strong> sich diskriminiert fühlenden Person das weitere Vorgehen<br />

abzustimmen.<br />

Personen mit nichtdeutscher Erstsprache erhalten bei Bedarf und nach den gegebenen<br />

Möglichkeiten eine schriftliche Übersetzung <strong>der</strong> Sachverhaltsdokumentation.<br />

(14) Konfrontation <strong>der</strong> möglicherweise diskriminierenden Person mit dem<br />

konkreten Sachverhalt<br />

Die möglicherweise diskriminierende Person o<strong>der</strong> das möglicherweise diskriminierende<br />

Gremium ist von <strong>der</strong> verantwortlichen Stelle mit <strong>der</strong> begründeten Diskriminierungsvermutung<br />

schriftlich zu konfrontieren, wenn die sich diskriminiert fühlende Person<br />

zustimmt.<br />

Auf Wunsch <strong>der</strong> sich diskriminiert fühlenden Person kann alternativ auch ein Gesprächstermin<br />

vereinbart werden, bei dem beide Seiten bis zu 2 Vertrauenspersonen zuziehen<br />

können. Sollte es nicht unmittelbar zu einer solchen Aussprache kommen, so ist <strong>der</strong><br />

möglicherweise diskriminierenden Person die Möglichkeit ein<strong>zur</strong>äumen, sich zu den Ereignissen<br />

binnen 14 Tagen zu äußern.<br />

Die möglicherweise diskriminierende Person hat die Darstellung des Geschehenen<br />

schriftlich zu erbringen. Danach kann es ein gemeinsames Gespräch geben, zu dem<br />

auch die verantwortliche Stelle und bis zu 2 Vertrauenspersonen bei<strong>der</strong> Parteien hinzuzuziehen<br />

sind. Dieses Gespräch ist zu protokollieren. Das Protokoll ist beiden Parteien<br />

auch für weitere Schritte <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

(15) Verweigerung <strong>der</strong> Gegendarstellung<br />

Wenn sich die möglicherweise diskriminierende Person weigert, die Diskriminierungsvermutung<br />

binnen <strong>der</strong> Frist von 14 Tagen zu beantworten, o<strong>der</strong> das Zustandekommen des<br />

Gesprächs aktiv o<strong>der</strong> passiv vereitelt o<strong>der</strong> nicht auf die Vorhaltungen eingeht, so gilt das<br />

als Anerkennung, dass die Diskriminierung wie vermutet stattgefunden hat.<br />

(16) Bestätigung <strong>der</strong> Diskriminierung<br />

Die Sachverhaltsdarstellung <strong>der</strong> möglicherweise diskriminierenden Person sowie eventuelle<br />

ergänzende Gespräche, die ebenfalls schriftlich zu dokumentieren sind, muss die<br />

verantwortliche Stelle mit <strong>der</strong> sich diskriminiert fühlenden Person besprechen und ihre<br />

Stellungnahme dazu hören. Wenn in dieser Stellungnahme neue Umstände hervorkommen,<br />

so ist wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> möglicherweise diskriminierenden Person Gelegenheit <strong>zur</strong><br />

Gegendarstellung zu geben.<br />

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