Betriebsvereinbarung zur Förderung der Nicht ... - Isop
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(27) Evaluierung <strong>der</strong> Maßnahmen<br />
Die verantwortliche Stelle hat die Effekte <strong>der</strong> Maßnahmen in Bezug auf das Betriebsklima<br />
und das Kooperationsverhalten gemäß § 10, Absatz 23ff gemeinsam<br />
mit <strong>der</strong> diskriminierten Person und mit <strong>der</strong> Gleichstellungskommission sowie unter eventueller<br />
Einbeziehung betroffener Abteilungen zu evaluieren.<br />
Spätestens 6 Monate nach Einleitung des Antidiskriminierungsverfahrens hat die verantwortliche<br />
Stelle gemeinsam mit <strong>der</strong> Gleichstellungskommission einen schriftlichen<br />
Evaluierungsbericht an die an<strong>der</strong>en verantwortlichen Stellen und an die am Diskriminierungsverfahren<br />
beteiligten Personen zu versenden.<br />
§ 11: Schutz vor Diskriminierungen durch <strong>Nicht</strong>-ISOP-Angehörige<br />
(1) Implementierung gegenüber an<strong>der</strong>en Organisationen<br />
ISOP verpflichtet sich, solche WerkvertragsnehmerInnen und Subunternehmen bei <strong>der</strong><br />
Auftragsvergabe zu bevorzugen, die eine Gewähr für die Einhaltung <strong>der</strong> Grundsätze<br />
bieten, die in <strong>der</strong> antidiskriminatorischen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> festgelegt sind. 42<br />
Die Grundsätze <strong>der</strong> antidiskriminatorischen <strong>Betriebsvereinbarung</strong> sind auch in die Ausschreibungs-<br />
und Vertragsbedingungen für Organisationen aufzunehmen, die für<br />
ISOP Leistungen erbringen.<br />
(2) Schutz vor Diskriminierungen durch Außenstehende<br />
ISOP ist <strong>zur</strong> Herstellung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfeldes gegenüber ihren MitarbeiterInnen<br />
verpflichtet. Wenn Diskriminierungen durch Außenstehende in das Arbeitsfeld<br />
hineinspielen, dann erstreckt sich die Schutzpflicht auch auf eine Abwehr <strong>der</strong> Diskriminierungen<br />
durch diese Außenstehenden.<br />
� Sofortiges Einschreiten innerhalb <strong>der</strong> ISOP: Gegen öffentliche<br />
Diskriminierungen durch ISOP-fremde Personen (BewerberInnen,<br />
Geschäfts- und KooperationspartnerInnen, NutzerInnen, KlientInnen,<br />
KundInnen und BesucherInnen) ist sofort von allen ISOP-Angehörigen<br />
einzuschreiten.<br />
Bei trotz Ermahnung fortgesetzt diskriminierendem Verhalten haben alle<br />
ISOP-Angehörigen unmittelbar das Recht und die Pflicht vom Hausrecht<br />
Gebrauch zu machen und die ISOP-fremde Person <strong>der</strong> ISOP-Räumlichkeiten<br />
bzw. des ISOP-Geländes zu verweisen.<br />
Bei strafrechtlich relevanten Diskriminierungen ist <strong>der</strong>/die TäterIn bis zum<br />
Eintreffen <strong>der</strong> Polizei festzuhalten. ZeugInnen <strong>der</strong> diskriminierenden<br />
Handlung sollen ihre Wahrnehmungen sofort protokollieren und diese<br />
Protokolle <strong>der</strong> diskriminierten Person für weitere rechtliche Schritte <strong>zur</strong><br />
Verfügung stellen.<br />
42 Das heißt, ISOP verpflichtet sich, vorzugsweise mit jenen Organisationen in Kooperationen und ökonomische<br />
Austauschverhältnisse einzutreten, die sich ebenfalls eine antidiskriminatorische <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
gegeben haben.<br />
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