Susanne Hehenberger - Löcker Verlag
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die »Vermischung« mit dem Teufel, die »alle, die zu der Zusammenkunft oder dem<br />
Hexentanz erschienen, [...] tun müssen, und zwar die Manneten mit des bösen<br />
Feind oder obristen Teufel seinem Weib« (zitiert nach: Strnadt 1909:164f). Kein<br />
Wort von Sodomie; der Teufelsbund wurde heterosexuell beschrieben bzw. imaginiert.<br />
Im Verlauf der Verhöre gestand Johann Grillenberger die ihm vorgeworfenen<br />
Taten, stellte sie dann aber wieder in Abrede, bis er schließlich im dritten Verhör<br />
am 23. November 1730 erfahren musste, dass seine Mutter, seine Nichte und seine<br />
Geschwister bereits hingerichtet worden waren. Vom Gericht bedrängt, nun doch<br />
endlich ein Geständnis über Hostienfrevel und Teufelspakt abzulegen, gab Johann<br />
Grillenberger zu Protokoll, dass er sich solcher Taten nicht erinnern könne, wohl<br />
aber, »daß er einstmals ›aus der Christenheit‹ gefahren seye«:<br />
»Als er einstmals mit einem ihrigen Nachbaurns Buben das Viech gehütet, habe, derselbe<br />
scherzweise befraget, was er lieber tuen wollte, einer alten Gaiß Junge machen oder<br />
seinen Vater und Mutter umbringen, er hingegen demselben geantwortet, er wollte ja lieber<br />
einer Gaiß Junge machen, als Vater und Mutter umbringen, welch‘ lezteres ja gar eine<br />
große und harte Sach sein müßte, darauf ihm der Bub wieder versetzt: du Narr, wenn du<br />
solches tuen würdest, so tätest aus der Christenheit fahren. Ihn Deponenten habe aber<br />
schon vorhero einmal die Begierd und Gailheit übergangen, daß er mit einem ihrigen<br />
schwarzen Schaf die Unzucht getrieben« (zitiert nach: Strnadt 1909:175).<br />
Nach weiteren Nachfragen der Verhörenden gestand der Inquisit nicht nur mit<br />
dem schwarzen Schaf, sondern auch mit einer roten Kuh »zu tun« gehabt zu haben.<br />
Offensichtlich hatte ihn die Aussage des Nachbarbuben, dass er durch eine solche<br />
Tat »aus der Christenheit fahren« würde, so sehr beunruhigt, dass sich diese Angst<br />
auch in seine Träume schlich. Er erzählte dem Gericht nämlich, dass er nicht nur<br />
wiederholt von der roten Kuh, sondern auch vom Teufel geträumt habe. Weitere<br />
Verhöre wurden vorgenommen, die sodomitischen Praktiken des Inquisiten interessierten<br />
das Gericht dabei aber nur am Rande. Auch im ersten Gutachten fand sich<br />
keine direkte Bezugnahme auf die gestandene Sodomie (Strnadt 1909:183-186).<br />
Das fiel auch der Landeshauptmannschaft auf, an welche alle Akten zur Kontrolle<br />
eingegangen waren. Die landeshauptmannschaftlichen Beamten forderten deshalb<br />
im März 1731 von zwei weiteren Rechtsgelehrten ein Gutachten, das den Vorwurf<br />
der Bestialität miteinbezog. Die Gutachter folgten dem Wunsch der Landeshauptmannschaft<br />
und schlossen, dass nicht nur die Anschuldigung der Zauberei als<br />
erwiesen betrachtet werden könne, sondern »daß schon wegen der begangenen<br />
Bestialität über Grillenberger die ordinari Todesstrafe verhängt werden könnte«<br />
(zitiert nach: Strnadt 1909:186f). Die Gutachter empfahlen beim ersten Urteilsvorschlag<br />
zu bleiben, den Delinquent zuerst zu enthaupten und dann zu verbren-<br />
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