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Susanne Hehenberger - Löcker Verlag

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ung durch Christoph Mörwaldt, Landgerichtsverwalter der im Mühlviertel gelegenen<br />

Herrschaft Weinberg. In seinem Schreiben an den Landgerichtsherrn Hans<br />

Wilhelm von Zelking vom 24. Juli 1604 machte er sich alle Mühe, die Gefährlichkeit<br />

des in der Nähe von St. Oswald ansässigen Bauern und Drechslers herauszustreichen.<br />

Er berichtete, dass er bei seinen Amtshandlungen auf steten Widerstand<br />

von Träxl stoße, dass er darüber hinaus nicht nur aufs Gröbste von ihm beleidigt,<br />

sondern erst vor wenigen Tagen beinahe von ihm getötet worden sei. Der aufrührerische<br />

Sigmund Träxl müsse seiner Ansicht nach deshalb streng bestraft werden.<br />

219<br />

Sigmund Träxl saß zu diesem Zeitpunkt schon seit einer Woche im Kerker des<br />

Weinberger Schlosses, denn wie uns der Einleitungstext zum gütigen und peinlichen<br />

Verhör verrät, war er am 17. Juli 1604 im Schloss Weinberg verhaftet worden.<br />

Vertrauen wir der Darstellung des Landgerichtsverwalters, so war Träxl<br />

»ungeforderter weiß von Ime selbsten, Ins Schloß weinperg khomen«. 220 Mörwaldt<br />

nutzte die Gelegenheit und nahm den widerständigen Bauern fest.<br />

Aus dem Bericht an den Landgerichtsherrn erfahren wir weiters von der aktiven<br />

Teilnahme Sigmund Träxls am Bauernkrieg von 1595. Er wird von Mörwaldt sogar<br />

als »ansager, und Rädelfürer« 221 bezeichnet. Nur aus besonderer Milde sei Sigmund<br />

Träxl nach dem Krieg begnadigt und mittels einer geschworenen Urfehde zur<br />

Loyalität gegenüber seiner Herrschaft verpflichtet worden. Diese Gnade habe er<br />

aber, wie der Landgerichtsverwalter darlegt, durch seine Untaten verwirkt. Werde<br />

er nicht streng bestraft, so drohe sein aufrührerischer Ungehorsam auch auf andere<br />

Untertanen überzugreifen und den Landgerichtsherrn persönlich sowie dessen<br />

Angehörige in Lebensgefahr zu bringen:<br />

»Und sintemallen dan nicht allein dißer wibner [Hausname von Sigmund Träxl], da ime<br />

dergleichen ungepier gestadt wird, in seinem Muethwillen fortfaren, und khünfftig<br />

Morth, und andren Unrath anstifften wuer, sondern dißes auch bey den andren, noch der<br />

Zeit gehorsamben fromben underthanen, dergleichen ungepier grosse Ursach geben terffte,<br />

Dahero dan lezlich die Consequens volget, daß nicht ich od[er] Eur gnaden nachgesezte<br />

bevelchhaber, sond[er]n woll gar Eur gnaden und dero geliebte Junge herrschafft,<br />

da sy khunfftig (welches ich von herzen wintschen thue) ins Regiment treten, vor solchen<br />

und dergleichen leicht ferttigen verwegnen und[er]thanen, die alle ehr und Erbarkhaidt,<br />

ausser der acht lassen, leibs und lebens nit sicher sein wurden. [...] Also will ich nit<br />

Zweifeln, Eur gnaden werden genuegsamb bestraf, und versicherung, gegen ime wibner<br />

zur wahrnung, den andren unnd[er]thanen aber zu einem Abscheuch und Exempel ohne<br />

alles verschonen fürnemben, [...] damit ain und die ander Ambtsperson, wie auch fürnemblich<br />

die herrschafften selbsten gesichert sein mechten [...]«. 222<br />

169

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