Susanne Hehenberger - Löcker Verlag
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den Landgerichtsordnungen von 1559 und 1627 und enthält Zivilrecht und einige<br />
Tatbestände der »kleinen Straffälligkeit« (Hellbling 1996:10; Hoegel 1904:45). 33<br />
Außerdem schreibt eine Belehrung aus dem Jahr 1740 der Carolina subsidiäre<br />
Wirkung für Österreich ob der Enns zu (Codex Austriacus IV:1135). Analog zur<br />
Ferdinandea ist Sodomie zwischen den Delikten des Giftmordes und der<br />
Blutschande eingebettet. Unterschiedlich ist nur die Artikelzählung. Definiert wird<br />
Sodomie in beiden Landgerichtsordnungen folgendermaßen:<br />
»Wer wider die Natur Unkeuschheit treibt, als Mann mit Mann, Weib mit Weib, oder aber<br />
ein Mensch mit einem vnvernünfftigen Viech, der fallt in die Land=Gerichtliche hernach<br />
gesetzte Straf [...]« (Ferdinandea: Art.73; Leopoldina III: Art.15).<br />
Als widernatürlich im strafrechtlichen Sinn galten demnach Bestialität und<br />
gleichgeschlechtliche Sexualität, die – im Gegensatz zu den früheren Landgerichtsordnungen<br />
– begrifflich getrennt werden. 34 Die Ferdinandea und die<br />
Leopoldina postulieren, dass »[d]ises abschewliche Laster« meist »an verborgenen<br />
Orthen verüebet« werde und daher kaum Spuren (»käntliche Warzaichen«) hinterlasse.<br />
Deshalb müsse nachgeforscht werden, wenn eine »verdächtigte Person ins<br />
gemain dises Lasters halber beschrayedt« sei und zugleich eine »Persohn wäre, zu<br />
der man sich solcher Ubelthat versehen möchte«. Der Aufenthalt einzelner<br />
Personen an »verdächtigen Orthen«, besonders zu »nächtlich: vnd finsterer Zeit«<br />
mache ebenso wie direkte Spuren, die eine Person »an, bey oder umb sich, oder<br />
dem Viech verlassen hette« (§1) landgerichtliche Nachforschungen unumgänglich.<br />
Um eine Verhaftung zu rechtfertigen, müsse entweder – sofern es sich um gleichgeschlechtliche<br />
Sexualität zwischen Männern handle – ein medizinisches Attest<br />
durch einen Arzt oder Barbier erstellt, oder der »Thäter [...] in der That betretten«<br />
worden sein. Anlass zum Einsatz der Tortur sahen die Leopoldina wie auch die<br />
Ferdinandea, wenn jemand »an Orth vnd Endt gesehen, so hierzue gelegen, auch<br />
hierzue beraiter gefunden« worden sei oder wenn ein Knabe solches über jemanden<br />
»mit glaublichen vmbständten« ausgesagt habe. Die Folter konnte zudem noch<br />
gegen einen hartnäckigen Leugner, der »seine Unschuldt aber nicht gnuegsam an<br />
Tag geben könnte« (§2) eingesetzt werden. Wichtig ist, dass der Begriff Knabe in<br />
der Frühen Neuzeit zweierlei bedeuten konnte:<br />
»In der weitesten Bedeutung, eine jede junge Mannsperson, selbst ein junger Mann, d. i.<br />
eine männliche Person, bis bald nach dem angetretenen männlichen Alter [...]. In engerer<br />
und gewöhnlicherer Bedeutung, ein Kind männlichen Geschlechtes, eine junge Mannsperson,<br />
so lange sie noch nicht das Jünglingsalter erreicht hat, d. i. von der Empfängniß<br />
an bis zum 14ten oder 15ten Jahre« (Adelung 2/1811:1648; vgl. Zedler 15/1737:991)<br />
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