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Radzeit Nr. 36 - ADFC Kreisverband Wolfenbüttel

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§ 8<br />

Jeder Radfahrer ist verpflichtet, einen genügenden Ausweis über<br />

seine Person beim Radfahren bei sich zu führen und den Polizeibe−<br />

amten auf Verlangen vorzuzeigen. …<br />

§ 9<br />

Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der<br />

Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen,<br />

insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von<br />

Vieh u.s.w. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf<br />

das Nahen des Fahrers aufmerksam zu machen…. Mit dem Glo−<br />

ckenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Thiere<br />

dadurch unruhig oder scheu werden.<br />

§ 10<br />

Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern,<br />

Viehtransporten u.s.w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend<br />

und, soweit nicht örtliche Hinderniße entgegenstehen, nach rechts<br />

auszuweichen….<br />

§ 11<br />

Beim Ueberholen von Fuhrwerken, … hat der Radfahrer, soweit<br />

nicht örtliche Hinderniße entgegenstehen, links vorbeizufahren. …<br />

§ 12<br />

Wenn ein Pferd … vor dem Fahrrade scheut oder wenn sonst<br />

durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Thiere<br />

in Gefahr gebracht werden können, hat der Radfahrer langsam zu<br />

fahren und erforderlichen Falls sofort abzusteigen.<br />

§ 15<br />

Bei der Begegnung im Dunkeln auf nicht oder schwach erleuchteten<br />

Straßen haben die Führer von unbeleuchteten Fuhrwerken, Reiter,<br />

Treiber von Vieh u.s.w. sich dem herannahenden Radfahrer in an−<br />

gemessener Entfernung durch Anrufen u.s.w. bemerkbar zu ma−<br />

chen.<br />

§ 18<br />

Das Führen und Tragen von Fahrrädern auf Fußwegen außerhalb<br />

der Ortschaften ist erlaubt. Innerhalb der Ortschaften dürfen<br />

Fahrräder auf Fußwegen nur geführt oder getragen werden, um<br />

von einem Grundstücke auf die Straße oder von dieser auf ein<br />

Grundstück zu gelangen. … Die Landespolizeibehörden sind befugt,<br />

das Führen und Tragen von Fahrrädern auf bestimmten Fußwegen<br />

und Fußgängerbrücken dauernd oder zeitweilig zu verbieten. …<br />

§ 20<br />

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die zur Ausführung<br />

desselben getroffenen Bestimmungen werden, … mit Geldstrafe bis<br />

zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.<br />

Urkundlich unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen<br />

Geheim−Canzlei−Siegels/Camenz, den 22.Oct.1898/(L.S.) Albrecht,Prinz<br />

v. Preußen²)<br />

RadZeit Sommer 2012 17<br />

Historisches

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