Radzeit Nr. 36 - ADFC Kreisverband Wolfenbüttel
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§ 8<br />
Jeder Radfahrer ist verpflichtet, einen genügenden Ausweis über<br />
seine Person beim Radfahren bei sich zu führen und den Polizeibe−<br />
amten auf Verlangen vorzuzeigen. …<br />
§ 9<br />
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der<br />
Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen,<br />
insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von<br />
Vieh u.s.w. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf<br />
das Nahen des Fahrers aufmerksam zu machen…. Mit dem Glo−<br />
ckenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Thiere<br />
dadurch unruhig oder scheu werden.<br />
§ 10<br />
Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern,<br />
Viehtransporten u.s.w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend<br />
und, soweit nicht örtliche Hinderniße entgegenstehen, nach rechts<br />
auszuweichen….<br />
§ 11<br />
Beim Ueberholen von Fuhrwerken, … hat der Radfahrer, soweit<br />
nicht örtliche Hinderniße entgegenstehen, links vorbeizufahren. …<br />
§ 12<br />
Wenn ein Pferd … vor dem Fahrrade scheut oder wenn sonst<br />
durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Thiere<br />
in Gefahr gebracht werden können, hat der Radfahrer langsam zu<br />
fahren und erforderlichen Falls sofort abzusteigen.<br />
§ 15<br />
Bei der Begegnung im Dunkeln auf nicht oder schwach erleuchteten<br />
Straßen haben die Führer von unbeleuchteten Fuhrwerken, Reiter,<br />
Treiber von Vieh u.s.w. sich dem herannahenden Radfahrer in an−<br />
gemessener Entfernung durch Anrufen u.s.w. bemerkbar zu ma−<br />
chen.<br />
§ 18<br />
Das Führen und Tragen von Fahrrädern auf Fußwegen außerhalb<br />
der Ortschaften ist erlaubt. Innerhalb der Ortschaften dürfen<br />
Fahrräder auf Fußwegen nur geführt oder getragen werden, um<br />
von einem Grundstücke auf die Straße oder von dieser auf ein<br />
Grundstück zu gelangen. … Die Landespolizeibehörden sind befugt,<br />
das Führen und Tragen von Fahrrädern auf bestimmten Fußwegen<br />
und Fußgängerbrücken dauernd oder zeitweilig zu verbieten. …<br />
§ 20<br />
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die zur Ausführung<br />
desselben getroffenen Bestimmungen werden, … mit Geldstrafe bis<br />
zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.<br />
Urkundlich unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen<br />
Geheim−Canzlei−Siegels/Camenz, den 22.Oct.1898/(L.S.) Albrecht,Prinz<br />
v. Preußen²)<br />
RadZeit Sommer 2012 17<br />
Historisches