Radzeit Nr. 36 - ADFC Kreisverband Wolfenbüttel
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Historisches<br />
Diesen 20 Paragraphen folgen Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit<br />
dem Fahrradkennzeichen:<br />
§ 1<br />
Die Nummer, mit welcher jedes auf öffentlichen Straßen, … verse−<br />
hen sein muß, ist auf zwei von der Ortspolizeibehörde gegen Erstat−<br />
tung der Herstellungskosten anzugebenden Nummernschildern anzu−<br />
bringen, von denen das eine, auf beiden Außenseiten mit Nummern<br />
versehen, vorn und nach vorn zeigend, das andere hinten am Fahr−<br />
rad so zu befestigen ist, daß die Nummer gut sichtbar ist.<br />
§ 2<br />
Wer von einem anderen eine Fahrradnummer in der Absicht, sie an<br />
seinem Fahrrade zu benutzen, oder ein Fahrrad mit einer Nummer<br />
erwirbt, hat der Ortspolizeibehörde seines Wohnorts von dem Er−<br />
werbe Anzeige zu machen.<br />
§ 3<br />
Fahrradbesitzer, welche aus dem Bezirke einer Ortspolizeibehörde in<br />
den Bezirk einer anderen Ortspolizeibehörde verziehen, haben die<br />
Nummern ihres Fahrrades bei der Ortspolizeibehörde ihres bisheri−<br />
gen Wohnortes und bei der Ortspolizeibehörde des neuen Wohnortes<br />
anzumelden.<br />
§ 4<br />
Als genügender Ausweis, den jeder Radfahrer … bei sich zu führen<br />
verpflichtet ist, gelten alle in amtlicher Form ausgestellten Beschei−<br />
nigungen, insbesondere die von den Ortspolizeibehörden auf Verlan−<br />
gen unentgeltlich auszustellenden Radfahrkarten, sowie ferner die<br />
Mitgliedskarten des Radfahrschutzverbandes Braunschweig und des<br />
Deutschen Radfahrbundes, sofern sie mit dem Stempel der Ortspoli−<br />
zeibehörde versehen sind.<br />
§ 5<br />
Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Bekanntmachung getroffenen<br />
Bestimmungen unterliegen der in § 20 des Gesetzes vom 22.Okt.1898<br />
Nö 52 angedrohten Strafe (…)<br />
Braunschweig, den 13.Juni 1903/ Herzoglich Braunschweig−Lüneb.<br />
Staatsministerium/Hartwieg²)<br />
Und: geschmunzelt? Den vollständigen Text kann ich Interessierten gerne zukommen<br />
lassen. [Text und Fotos: en]<br />
²) aus: Die Fahrrad-Ordnung Für das Herzogthum Braunschweig: Gesetz betr. Ordnung des Radfahrverkehrs vom 22.<br />
Oct. 1898 Braunschweig: Meyer, 1898 15 S., 5 ungez. S. PPN: 316169641 Signatur: Brosch. /40.551/Stadtbibliothek<br />
BS 0531-470-6835<br />
18 RadZeit Sommer 2012