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Radzeit Nr. 36 - ADFC Kreisverband Wolfenbüttel

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Historisches<br />

Diesen 20 Paragraphen folgen Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit<br />

dem Fahrradkennzeichen:<br />

§ 1<br />

Die Nummer, mit welcher jedes auf öffentlichen Straßen, … verse−<br />

hen sein muß, ist auf zwei von der Ortspolizeibehörde gegen Erstat−<br />

tung der Herstellungskosten anzugebenden Nummernschildern anzu−<br />

bringen, von denen das eine, auf beiden Außenseiten mit Nummern<br />

versehen, vorn und nach vorn zeigend, das andere hinten am Fahr−<br />

rad so zu befestigen ist, daß die Nummer gut sichtbar ist.<br />

§ 2<br />

Wer von einem anderen eine Fahrradnummer in der Absicht, sie an<br />

seinem Fahrrade zu benutzen, oder ein Fahrrad mit einer Nummer<br />

erwirbt, hat der Ortspolizeibehörde seines Wohnorts von dem Er−<br />

werbe Anzeige zu machen.<br />

§ 3<br />

Fahrradbesitzer, welche aus dem Bezirke einer Ortspolizeibehörde in<br />

den Bezirk einer anderen Ortspolizeibehörde verziehen, haben die<br />

Nummern ihres Fahrrades bei der Ortspolizeibehörde ihres bisheri−<br />

gen Wohnortes und bei der Ortspolizeibehörde des neuen Wohnortes<br />

anzumelden.<br />

§ 4<br />

Als genügender Ausweis, den jeder Radfahrer … bei sich zu führen<br />

verpflichtet ist, gelten alle in amtlicher Form ausgestellten Beschei−<br />

nigungen, insbesondere die von den Ortspolizeibehörden auf Verlan−<br />

gen unentgeltlich auszustellenden Radfahrkarten, sowie ferner die<br />

Mitgliedskarten des Radfahrschutzverbandes Braunschweig und des<br />

Deutschen Radfahrbundes, sofern sie mit dem Stempel der Ortspoli−<br />

zeibehörde versehen sind.<br />

§ 5<br />

Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Bekanntmachung getroffenen<br />

Bestimmungen unterliegen der in § 20 des Gesetzes vom 22.Okt.1898<br />

Nö 52 angedrohten Strafe (…)<br />

Braunschweig, den 13.Juni 1903/ Herzoglich Braunschweig−Lüneb.<br />

Staatsministerium/Hartwieg²)<br />

Und: geschmunzelt? Den vollständigen Text kann ich Interessierten gerne zukommen<br />

lassen. [Text und Fotos: en]<br />

²) aus: Die Fahrrad-Ordnung Für das Herzogthum Braunschweig: Gesetz betr. Ordnung des Radfahrverkehrs vom 22.<br />

Oct. 1898 Braunschweig: Meyer, 1898 15 S., 5 ungez. S. PPN: 316169641 Signatur: Brosch. /40.551/Stadtbibliothek<br />

BS 0531-470-6835<br />

18 RadZeit Sommer 2012

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