Fachgruppe III.2 - TES Technische Sicherheit - Bundesanstalt für ...
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1.8.7.2 Baumusterzulassung<br />
Pflichten des Antragstellers:<br />
� Zurverfügungstellung repräsentativer Muster<br />
� bzw. bei Tanks Zugang zum Ausgangsbaumuster gewähren<br />
<strong>Fachgruppe</strong> <strong>III.2</strong><br />
Folie 18 von 32<br />
Pflichten der Prüfstelle (gem. 6.2.3.6.1 nur Xa-Prüfstelle zulässig):<br />
� Begutachtung der technischen Unterlagen<br />
� Untersuchungen und Prüfungen durchführen<br />
� Werkstoffbescheinigungen überprüfen<br />
� Arbeitsverfahren und Qualifikation des Personals zur Herstellung<br />
dauerhafter Verbindungen überprüfen<br />
� Vereinbarung von Prüfort und Prüfeinrichtungen (<strong>für</strong> Prototypen)<br />
� Die Prüfstelle muss <strong>für</strong> den Antragsteller einen<br />
Baumusterprüfbericht ausstellen.<br />
Berlin, 08. Juni 2010, Fachgespräch „ortsbewegliche Druckgeräte“ BAM <strong>Bundesanstalt</strong> <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung