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Residenzvertrag - Mundus

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WTG / WBVG<br />

Erhöhung<br />

Vertragsdauer<br />

§ 10 Entgelterhöhung<br />

1. Eine Erhöhung des vereinbarten Entgelts ist zulässig, wenn sich seine<br />

bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch<br />

das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund von<br />

Investitionsaufwendungen der <strong>Mundus</strong> sind nur zulässig, soweit sie nach der<br />

Art der Residenz betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche<br />

Förderung gedeckt werden (§ 9 Abs. 1 WBVG).<br />

2. Die <strong>Mundus</strong> ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen.<br />

Bei der Erstellung der Kalkulation als Grundlage für die Entgelterhöhung<br />

wird der Bewohnerbeirat im Rahmen der Durchführungsverordnung WTG<br />

Teil 3 beteiligt.<br />

3. Die <strong>Mundus</strong> hat dem Bewohner gegenüber die Erhöhung des Entgelts<br />

spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll,<br />

schriftlich mitzuteilen und gemäß den Vorschriften des § 9 Abs. 2 WBVG zu<br />

begründen.<br />

§ 11 Vertragsdauer / Kündigung<br />

1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

Beendigung<br />

2. Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung<br />

eines Vertragspartners beendet werden.<br />

Kündigung<br />

durch Bewohner<br />

3. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats<br />

für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Innerhalb von<br />

zwei Wochen ab Beginn der Vertragslaufzeit kann der Bewohner sofort und<br />

ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des<br />

Entgelts ist die Kündigung abweichend von Satz 1 und 2 jederzeit zu dem<br />

Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Er kann aus<br />

wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm<br />

die Fortsetzung des <strong>Residenzvertrag</strong>es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />

nicht zuzumuten ist.<br />

Kündigung<br />

durch <strong>Mundus</strong><br />

4. Die <strong>Mundus</strong> kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

a) der Betrieb des Hauses eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner<br />

Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertrags für den Träger eine<br />

unzumutbare Härte bedeuten würde;<br />

b) die <strong>Mundus</strong> eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht<br />

erbringen kann, weil<br />

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