01.01.2013 Aufrufe

Residenzvertrag - Mundus

Residenzvertrag - Mundus

Residenzvertrag - Mundus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ärztliche<br />

Schweigepflicht/<br />

Heimaufsicht<br />

4. Der Bewohner willigt ein, daß der behandelnde Arzt die für die allgemeine<br />

und spezielle Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern der<br />

<strong>Mundus</strong> zur Verfügung stellt.<br />

Haftung<br />

Tod eines<br />

Ehegatten<br />

Die Heimaufsicht hat das Recht, im Rahmen ihrer Nachschautätigkeit<br />

Einsicht in die Akten der Bewohner zu nehmen. Der Bewohner willigt in die<br />

Einsichtnahme durch die Heimaufsicht ein.<br />

.......................... ...................................................<br />

Datum Unterschrift des Bewohners<br />

§ 17 Ehegatten als Vertragspartner<br />

1. Ehegatten oder die mit in dem Apartment lebenden Partner haften für alle<br />

Entgeltzahlungsverpflichtungen. Sie ermächtigen sich hiermit wechselseitig<br />

zur Entgegennahme von Willenserklärungen der <strong>Mundus</strong>. Willenserklärungen<br />

gegenüber der <strong>Mundus</strong> sind nur wirksam, wenn sie von beiden Ehegatten<br />

bzw. Partnern abgegeben werden.<br />

2. Der Tod eines Ehegatten oder Partners läßt das Vertragsverhältnis gegenüber<br />

dem überlebenden Ehegatten oder Partner unberührt. Die <strong>Mundus</strong> stellt<br />

diesem auf Wunsch ein kleineres Apartment - soweit vorhanden - zur<br />

Verfügung.<br />

3. Die vorstehenden Bestimmungen sollen sinngemäß gelten, wenn das<br />

Apartment von mehr als einem Vertragspartner bewohnt wird, der nicht<br />

Ehegatte ist.<br />

§ 18 Person des Vertrauens<br />

Unterstützung<br />

für den Bewohner<br />

1. Die <strong>Mundus</strong> weiß darum, daß es für die Bewohner nicht immer einfach ist,<br />

sich in den eigenen Angelegenheiten in der Einrichtung aus eigener Kraft die<br />

erforderlichen Informationen zu holen und die eigenen Interessen und<br />

Anliegen durchzusetzen. Von daher wird jedem Bewohner das Recht<br />

eingeräumt, unabhängig von Vollmachten und vom Status als gesetzlicher<br />

Betreuer, eine Person des Vertrauens zu benennen, die in allen<br />

Angelegenheiten des <strong>Residenzvertrag</strong>es im Einvernehmen mit dem Bewohner<br />

Rechte geltend machen kann.<br />

Seite 15 / 28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!