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Residenzvertrag - Mundus

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Verrechnung<br />

6. Eine Verrechnung mit der Mietsicherheit kann vom Bewohner nicht<br />

beansprucht werden.<br />

Leistungsumfang<br />

Verzicht<br />

Beendigung<br />

Rückzahlung<br />

7. Das monatlich zu zahlende Entgelt umfaßt alle aufgeführten und<br />

nachstehenden Leistungen (siehe Serviceleistungsverzeichnis):<br />

a) das Entgelt für die Nutzung des Apartments sowie der Gemeinschaftsräume<br />

und Gemeinschaftseinrichtungen;<br />

b) das Entgelt für sämtliche Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, wie für<br />

Strom, Warm- und Kaltwasser, Abwasser, Haus- und Straßenreinigung,<br />

Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Heizung nebst Wartung der Heizanlage,<br />

Strom der Gemeinschaftseinrichtungen, Aufzugsanlagen nebst Wartung,<br />

Kosten für öffentliche Abgaben und Steuern, für Sach- und<br />

Haftpflichtversicherungen auf dem Grundstück sowie für die Verwaltung,<br />

Instandhaltung, Waschmaschinen-, Wäschetrockner- und Schwimmbadbenutzung;<br />

c) das Entgelt für alle Dienstleistungen und Betreuungskosten, z.B. für<br />

allgemeine, fürsorgliche und kulturelle Betreuung, für Reinigung des<br />

Apartments und haustechnische Dienste sowie für pflegerische Leistungen<br />

im Rahmen der Ersten Hilfe und der vorübergehenden Pflege - im<br />

Rahmen der „21-Tage-Regelung“ (siehe § 5 Abs. 1);<br />

d) die Mittagsverpflegung (siehe § 4 Abs. 2);<br />

e) die Reinigung des Apartments lt. Anlage;<br />

f) 24-Stunden-Notrufbereitschaft<br />

8. Verzichtet der Bewohner auf vorhandene Angebote oder benötigt er sie nicht,<br />

so tritt dennoch keine Änderung in der Berechnung ein. Dies gilt nicht für die<br />

Abwahl der Reinigung (§ 3 Abs. 3) und des Mittagessens (§ 4 Abs. 4).<br />

9. Endet der Vertrag gemäß den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3,<br />

ist der Pensionspreis abzüglich der Abwesenheitsvergütung (siehe § 4 Abs. 3)<br />

zu zahlen, soweit der Bewohner die Residenz bereits vor Vertragsende<br />

verläßt. Bei Tod des Bewohners gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 8.<br />

10. Die Vorauszahlung ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den<br />

Bewohner oder an die unter § 15 genannten Personen zurückzuzahlen. Die<br />

Rückzahlung der Vorauszahlung erfolgt spätestens zwei Monate nach<br />

Beendigung des <strong>Residenzvertrag</strong>es bzw. nach Ausgleich aller offenen<br />

Forderungen aus dem <strong>Residenzvertrag</strong>, frühestens jedoch nach<br />

ordnungsgemäß erfolgter Räumung des Apartments.<br />

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