Residenzvertrag - Mundus
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Verrechnung<br />
6. Eine Verrechnung mit der Mietsicherheit kann vom Bewohner nicht<br />
beansprucht werden.<br />
Leistungsumfang<br />
Verzicht<br />
Beendigung<br />
Rückzahlung<br />
7. Das monatlich zu zahlende Entgelt umfaßt alle aufgeführten und<br />
nachstehenden Leistungen (siehe Serviceleistungsverzeichnis):<br />
a) das Entgelt für die Nutzung des Apartments sowie der Gemeinschaftsräume<br />
und Gemeinschaftseinrichtungen;<br />
b) das Entgelt für sämtliche Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, wie für<br />
Strom, Warm- und Kaltwasser, Abwasser, Haus- und Straßenreinigung,<br />
Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Heizung nebst Wartung der Heizanlage,<br />
Strom der Gemeinschaftseinrichtungen, Aufzugsanlagen nebst Wartung,<br />
Kosten für öffentliche Abgaben und Steuern, für Sach- und<br />
Haftpflichtversicherungen auf dem Grundstück sowie für die Verwaltung,<br />
Instandhaltung, Waschmaschinen-, Wäschetrockner- und Schwimmbadbenutzung;<br />
c) das Entgelt für alle Dienstleistungen und Betreuungskosten, z.B. für<br />
allgemeine, fürsorgliche und kulturelle Betreuung, für Reinigung des<br />
Apartments und haustechnische Dienste sowie für pflegerische Leistungen<br />
im Rahmen der Ersten Hilfe und der vorübergehenden Pflege - im<br />
Rahmen der „21-Tage-Regelung“ (siehe § 5 Abs. 1);<br />
d) die Mittagsverpflegung (siehe § 4 Abs. 2);<br />
e) die Reinigung des Apartments lt. Anlage;<br />
f) 24-Stunden-Notrufbereitschaft<br />
8. Verzichtet der Bewohner auf vorhandene Angebote oder benötigt er sie nicht,<br />
so tritt dennoch keine Änderung in der Berechnung ein. Dies gilt nicht für die<br />
Abwahl der Reinigung (§ 3 Abs. 3) und des Mittagessens (§ 4 Abs. 4).<br />
9. Endet der Vertrag gemäß den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3,<br />
ist der Pensionspreis abzüglich der Abwesenheitsvergütung (siehe § 4 Abs. 3)<br />
zu zahlen, soweit der Bewohner die Residenz bereits vor Vertragsende<br />
verläßt. Bei Tod des Bewohners gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 8.<br />
10. Die Vorauszahlung ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den<br />
Bewohner oder an die unter § 15 genannten Personen zurückzuzahlen. Die<br />
Rückzahlung der Vorauszahlung erfolgt spätestens zwei Monate nach<br />
Beendigung des <strong>Residenzvertrag</strong>es bzw. nach Ausgleich aller offenen<br />
Forderungen aus dem <strong>Residenzvertrag</strong>, frühestens jedoch nach<br />
ordnungsgemäß erfolgter Räumung des Apartments.<br />
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