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Residenzvertrag - Mundus

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Form der<br />

Kündigung<br />

Fristlose<br />

Kündigung<br />

Anderweitige<br />

Unterbringung<br />

Tod des<br />

Bewohners<br />

� der Bewohner eine angebotene Anpassung der Leistungen nach § 5<br />

Abs. 2 dieser Vereinbarung nicht annimmt und die <strong>Mundus</strong> ihr<br />

Anpassungsangebot bereits mit einer angemessenen Frist und unter<br />

Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat oder<br />

� die <strong>Mundus</strong> die erforderlichen Leistungen im Hinblick auf die<br />

Eigenart des Hauses nicht erbringt (s. § 5 Abs. 4 und Zusatzvereinbarung<br />

zu diesem Vertrag)<br />

und der <strong>Mundus</strong> deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist;<br />

c) der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich<br />

verletzt, daß der <strong>Mundus</strong> die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr<br />

zugemutet werden kann;<br />

d) der Bewohner<br />

� für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des<br />

Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für<br />

einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder<br />

� in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit<br />

der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug<br />

gekommen ist, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht.<br />

Die Kündigung ist ausgeschlossen oder wird unwirksam, wenn die<br />

Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 WBVG erfüllt werden.<br />

5. Die Kündigung durch die <strong>Mundus</strong> bedarf der schriftlichen Form und ist zu<br />

begründen.<br />

6. In den Fällen des Abs. 4 b), c) und d) kann die <strong>Mundus</strong> den Vertrag ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Abs. 4 ist die<br />

Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den nächsten<br />

Monat zulässig.<br />

7. Hat die <strong>Mundus</strong> nach Abs. 4 a) gekündigt, so hat sie dem Bewohner eine<br />

angemessene anderweitige Unterbringung nachzuweisen. In den Fällen des<br />

Abs. 4 a) hat die <strong>Mundus</strong> die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang<br />

zu tragen.<br />

8. Mit dem Tod des Bewohners endet das Vertragsverhältnis zwei Wochen nach<br />

dem Sterbetag. Für diesen Zeitraum werden die Entgeltbestandteile für<br />

Unterkunft berechnet.<br />

Umzug<br />

Pflegewohnbereich<br />

9. Zieht der Bewohner im Einvernehmen mit der <strong>Mundus</strong> in den Pflegewohnbereich,<br />

gilt die gleiche Kündigungsfrist wie in Abs. 3. Hinsichtlich des<br />

Entgelts gelten die Regelungen des § 5 Abs. 3, Satz 3.<br />

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