Residenzvertrag - Mundus
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Form der<br />
Kündigung<br />
Fristlose<br />
Kündigung<br />
Anderweitige<br />
Unterbringung<br />
Tod des<br />
Bewohners<br />
� der Bewohner eine angebotene Anpassung der Leistungen nach § 5<br />
Abs. 2 dieser Vereinbarung nicht annimmt und die <strong>Mundus</strong> ihr<br />
Anpassungsangebot bereits mit einer angemessenen Frist und unter<br />
Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat oder<br />
� die <strong>Mundus</strong> die erforderlichen Leistungen im Hinblick auf die<br />
Eigenart des Hauses nicht erbringt (s. § 5 Abs. 4 und Zusatzvereinbarung<br />
zu diesem Vertrag)<br />
und der <strong>Mundus</strong> deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist;<br />
c) der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich<br />
verletzt, daß der <strong>Mundus</strong> die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr<br />
zugemutet werden kann;<br />
d) der Bewohner<br />
� für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des<br />
Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für<br />
einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder<br />
� in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit<br />
der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug<br />
gekommen ist, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht.<br />
Die Kündigung ist ausgeschlossen oder wird unwirksam, wenn die<br />
Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 WBVG erfüllt werden.<br />
5. Die Kündigung durch die <strong>Mundus</strong> bedarf der schriftlichen Form und ist zu<br />
begründen.<br />
6. In den Fällen des Abs. 4 b), c) und d) kann die <strong>Mundus</strong> den Vertrag ohne<br />
Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Abs. 4 ist die<br />
Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den nächsten<br />
Monat zulässig.<br />
7. Hat die <strong>Mundus</strong> nach Abs. 4 a) gekündigt, so hat sie dem Bewohner eine<br />
angemessene anderweitige Unterbringung nachzuweisen. In den Fällen des<br />
Abs. 4 a) hat die <strong>Mundus</strong> die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang<br />
zu tragen.<br />
8. Mit dem Tod des Bewohners endet das Vertragsverhältnis zwei Wochen nach<br />
dem Sterbetag. Für diesen Zeitraum werden die Entgeltbestandteile für<br />
Unterkunft berechnet.<br />
Umzug<br />
Pflegewohnbereich<br />
9. Zieht der Bewohner im Einvernehmen mit der <strong>Mundus</strong> in den Pflegewohnbereich,<br />
gilt die gleiche Kündigungsfrist wie in Abs. 3. Hinsichtlich des<br />
Entgelts gelten die Regelungen des § 5 Abs. 3, Satz 3.<br />
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