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detailkonzept soziale infrastruktur - Brunn am Gebirge

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ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT<br />

Detailkonzept Soziale Infrastruktur<br />

2.1.1.5 Diverse Verordnungen über die Schulsprengel<br />

In diversen Verordnungen 1 sind die Schulsprengel für die unterschiedlichen Schultypen abgegrenzt:<br />

- Volksschule <strong>Brunn</strong> <strong>am</strong> <strong>Gebirge</strong> (Teil der Schulgemeinde Maria Enzersdorf)<br />

- Hauptschule <strong>Brunn</strong> <strong>am</strong> <strong>Gebirge</strong> (Sprengel: <strong>Brunn</strong> <strong>am</strong> <strong>Gebirge</strong>, Hennersdorf, Gießhübl,<br />

Maria Enzersdorf und Vösendorf)<br />

- Sonderschule Perchtoldsdorf (Sprengel: Perchtoldsdorf, <strong>Brunn</strong> <strong>am</strong> <strong>Gebirge</strong>, Laab im<br />

Walde, Kaltenleutgeben und Breitenfurt bei Wien)<br />

- Polytechnische Schule Mödling (Sprengel: Mödling, Achau, Biedermannsdorf, Breitenfurt<br />

bei Wien, <strong>Brunn</strong> <strong>am</strong> <strong>Gebirge</strong>, Gaaden, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntr<strong>am</strong>sdorf,<br />

Hennersdorf, Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Laab im Walde, Laxenburg, Maria Enzersdorf<br />

<strong>am</strong> <strong>Gebirge</strong>, Münchendorf, Perchtoldsdorf, Vösendorf, Wiener Neudorf, Wienerwald)<br />

2.1.1.6 NÖ Pflichtschulgesetz<br />

In diesem Gesetz (5000 LGBl. Nr. 7/1973 idF 8/2011) werden unter anderem die minimalen<br />

und maximalen Schülerzahlen pro Klasse festgelegt. Weiters gibt es Bestimmungen betreffend<br />

den Schulbau. Konkrete Angaben zum Flächenbedarf von Schulen werden darin jedoch<br />

nicht getroffen.<br />

Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen einer Vorschulklasse – darf<br />

25 nicht überschreiten und 10 nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse<br />

darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten. Die Klassenschülerzahl an<br />

der Hauptschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.<br />

2.1.1.7 NÖ Hortverordnung<br />

In der Verordnung (5065/3 LGBl. Nr. 34/1997 idF 50/2010) ist unter anderem die Größe der<br />

Hortgruppen festgelegt. In einer Gruppe dürfen höchstens 25 Minderjährige gleichzeitig betreut<br />

werden.<br />

1<br />

Verordnung über die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in Niederösterreich<br />

(5000/20 LGBl. Nr. 82/77 idF 106/11)<br />

Verordnung über die Schulsprengel der Hauptschulen und die Hauptschulgemeinden in Niederösterreich<br />

(5000/10 LGBl. Nr. 81/77 idF 101/11)<br />

Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich<br />

(5000/30 LGBl. Nr. 84/77 idF 103/11)<br />

Verordnung über die Schulsprengel und Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in Niederösterreich<br />

(5000/40 LGBl. Nr. 85/77 idF 19/07)<br />

MARKTGEMEINDE BRUNN AM GEBIRGE BÜRO DR. PAULA<br />

Stand: November 2011 Seite 8

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