1975-US
1975-US
1975-US
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4.2 Soweit die Vorschriften der Streitkräfte auf dem<br />
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im<br />
Einzelfall höhere Anforderungen stellen als die<br />
deutschen Vorschriften, werden auf<br />
entsprechendes Ersuchen der Streitkräfte deren<br />
Vorschriften beachtet. Die Streitkräfte übernehmen<br />
die aus der Verwendung dieser Normen direkt<br />
erwachsende Verantwortung. Die Streitkräfte<br />
fügen im Ersuchen eine präzisierte Beschreibung<br />
der zu beachtenden besonderen technischen<br />
Forderungen bei. Das Ersuchen ist so frühzeitig zu<br />
stellen, dass es kostenmäßig erfasst werden kann.<br />
4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne<br />
Funktionsweise und die Führung der Truppe und<br />
ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren<br />
Angehöriger betreffen oder als interne<br />
Angelegenheiten keine vorhersehbaren<br />
Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf<br />
umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im<br />
Allgemeinen haben (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA<br />
NTS), können im Einzelfall die Streitkräfte die<br />
Anwendung ihrer eigenen Vorschriften verlangen."<br />
4.4 Maßnahmen die den Umfang, die Qualität oder die<br />
Kosten der Leistungen, die von den Streitkräften<br />
gefordert wurden, ändern oder beeinflussen,<br />
bedürfen der vorherigen Zustimmung der<br />
Streitkräfte.<br />
BglB zu Artikel 4.2<br />
Für den Fall, dass Einvernehmen über die<br />
Anwendung bestimmter Vorschriften mit den<br />
zuständigen örtlichen Behörden nicht erreicht<br />
werden kann, können sich die <strong>US</strong>-Streitkräfte<br />
auch unmittelbar an die zuständigen obersten<br />
Bundesbehörden wenden.<br />
UP zu Artikel 4.4<br />
Die Bestimmungen des Artikels 4.4 gelten<br />
gleichermaßen für Maßnahmen, die<br />
Bauzeitverlängerung verursachen.<br />
4. Fragen des Holzeinschlages werden durch<br />
einen Runderlass des Bundesministers der<br />
Finanzen gesondert geregelt.