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1975-US

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4.2 Soweit die Vorschriften der Streitkräfte auf dem<br />

Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im<br />

Einzelfall höhere Anforderungen stellen als die<br />

deutschen Vorschriften, werden auf<br />

entsprechendes Ersuchen der Streitkräfte deren<br />

Vorschriften beachtet. Die Streitkräfte übernehmen<br />

die aus der Verwendung dieser Normen direkt<br />

erwachsende Verantwortung. Die Streitkräfte<br />

fügen im Ersuchen eine präzisierte Beschreibung<br />

der zu beachtenden besonderen technischen<br />

Forderungen bei. Das Ersuchen ist so frühzeitig zu<br />

stellen, dass es kostenmäßig erfasst werden kann.<br />

4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne<br />

Funktionsweise und die Führung der Truppe und<br />

ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren<br />

Angehöriger betreffen oder als interne<br />

Angelegenheiten keine vorhersehbaren<br />

Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf<br />

umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im<br />

Allgemeinen haben (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA<br />

NTS), können im Einzelfall die Streitkräfte die<br />

Anwendung ihrer eigenen Vorschriften verlangen."<br />

4.4 Maßnahmen die den Umfang, die Qualität oder die<br />

Kosten der Leistungen, die von den Streitkräften<br />

gefordert wurden, ändern oder beeinflussen,<br />

bedürfen der vorherigen Zustimmung der<br />

Streitkräfte.<br />

BglB zu Artikel 4.2<br />

Für den Fall, dass Einvernehmen über die<br />

Anwendung bestimmter Vorschriften mit den<br />

zuständigen örtlichen Behörden nicht erreicht<br />

werden kann, können sich die <strong>US</strong>-Streitkräfte<br />

auch unmittelbar an die zuständigen obersten<br />

Bundesbehörden wenden.<br />

UP zu Artikel 4.4<br />

Die Bestimmungen des Artikels 4.4 gelten<br />

gleichermaßen für Maßnahmen, die<br />

Bauzeitverlängerung verursachen.<br />

4. Fragen des Holzeinschlages werden durch<br />

einen Runderlass des Bundesministers der<br />

Finanzen gesondert geregelt.

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