1975-US
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Artikel 12 BglB zu Artikel 12 Zu Artikel 12<br />
[Haushaltsmittel, Mittelbedarf] [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]<br />
12.1 Die Streitkräfte teilen den deutschen Behörden<br />
bereits mit Anforderungsschreiben (Artikel 10.1.1)<br />
die Höhe der für die Baumaßnahme<br />
bereitgestellten Haushaltsmittel mit.<br />
12.2 Der für die Durchführung der einzelnen<br />
Baumaßnahmen verfügbare Betrag wird den<br />
deutschen Behörden mit der Zustimmung zur<br />
Haushaltsunterlage - Bau - (Artikel 10.1.3)<br />
mitgeteilt.<br />
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der<br />
Streitkräfte darf der für die Durchführung eines<br />
Vertrages verfügbare Betrag nach Artikel 12 nicht<br />
überschritten werden. Dies gilt nicht für die<br />
Zahlungen im Sinne des Artikels 16.1.2.5.<br />
1. ”Bereitgestellte Haushaltsmittel” im Sinne<br />
des Artikels 12.1 sind Haushaltsmittel, die<br />
von den <strong>US</strong>-Streitkräften nach eigenen<br />
Schätzungen in deren Haushaltsplan<br />
vorgesehen sind.<br />
2. Der "verfügbare Betrag" im Sinne des<br />
Artikels 12.2 bezeichnet den finanziellen<br />
Rahmen für die bis einschließlich Artikel<br />
7.1.5 zu erbringenden Leistungen.<br />
Er ist die Summe aller für die Fertigstellung<br />
der Baumaßnahme verfügbaren Beträge.<br />
Diese Summe ist als "Kostengrenze" für die<br />
deutschen Behörden zu verstehen.<br />
3. Die "vereinbarten Beträge" im Sinne des<br />
Artikels 12.3 und die "bewilligten Beträge" im<br />
Sinne des Artikels 12.5 sind diejenigen,<br />
welche die <strong>US</strong>-Streitkräfte mit Teil II der<br />
Formblätter ABG 4 bzw. ABG 5 als festgelegt<br />
bestätigt haben.<br />
4. Zu Artikel 12.5 siehe auch die<br />
Ausnahmeregelung in Artikel 16.1.2.5.