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1975-US

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Artikel 12 BglB zu Artikel 12 Zu Artikel 12<br />

[Haushaltsmittel, Mittelbedarf] [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]<br />

12.1 Die Streitkräfte teilen den deutschen Behörden<br />

bereits mit Anforderungsschreiben (Artikel 10.1.1)<br />

die Höhe der für die Baumaßnahme<br />

bereitgestellten Haushaltsmittel mit.<br />

12.2 Der für die Durchführung der einzelnen<br />

Baumaßnahmen verfügbare Betrag wird den<br />

deutschen Behörden mit der Zustimmung zur<br />

Haushaltsunterlage - Bau - (Artikel 10.1.3)<br />

mitgeteilt.<br />

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der<br />

Streitkräfte darf der für die Durchführung eines<br />

Vertrages verfügbare Betrag nach Artikel 12 nicht<br />

überschritten werden. Dies gilt nicht für die<br />

Zahlungen im Sinne des Artikels 16.1.2.5.<br />

1. ”Bereitgestellte Haushaltsmittel” im Sinne<br />

des Artikels 12.1 sind Haushaltsmittel, die<br />

von den <strong>US</strong>-Streitkräften nach eigenen<br />

Schätzungen in deren Haushaltsplan<br />

vorgesehen sind.<br />

2. Der "verfügbare Betrag" im Sinne des<br />

Artikels 12.2 bezeichnet den finanziellen<br />

Rahmen für die bis einschließlich Artikel<br />

7.1.5 zu erbringenden Leistungen.<br />

Er ist die Summe aller für die Fertigstellung<br />

der Baumaßnahme verfügbaren Beträge.<br />

Diese Summe ist als "Kostengrenze" für die<br />

deutschen Behörden zu verstehen.<br />

3. Die "vereinbarten Beträge" im Sinne des<br />

Artikels 12.3 und die "bewilligten Beträge" im<br />

Sinne des Artikels 12.5 sind diejenigen,<br />

welche die <strong>US</strong>-Streitkräfte mit Teil II der<br />

Formblätter ABG 4 bzw. ABG 5 als festgelegt<br />

bestätigt haben.<br />

4. Zu Artikel 12.5 siehe auch die<br />

Ausnahmeregelung in Artikel 16.1.2.5.

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