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Artikel 22 Zu Artikel 22<br />

[Nicht anrechenbare Kosten] [Nicht anrechenbare Kosten]<br />

22.1 Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der<br />

Entschädigung nach Artikel 21.3 sind,<br />

22.1.1 die Grunderwerbs- und Nebenkosten (DIN 276);<br />

22.1.2 die Baunebenkosten (DIN 276) mit Ausnahme<br />

der in Artikel 21.3.7 genannten Kosten;<br />

22.1.3 die Kosten für Feiern und Festlichkeiten<br />

(ausgenommen für das Richtfest innerhalb der in<br />

der Haushaltsunterlage - Bau - gebilligten<br />

Grenzen);<br />

22.1.4 die Kosten für Baustellen-, Grundstücks- und<br />

Grenzvermessungen, Bodenuntersuchungen<br />

und topografische Vermessungen,<br />

22.1.5 die Kosten für die Leistungen der freiberuflich<br />

Tätigen, die von den deutschen Behörden<br />

eingeschaltet werden;<br />

22.1.6 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten<br />

sowie etwaige Zinsen, die aufgrund von<br />

Gerichtsentscheidungen oder aufgrund<br />

gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche<br />

zu zahlen sind.<br />

Keine Eintragungen.

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