1975-US
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7.1.8.2 Übergabe einer Liste über die<br />
Gewährleistungsfristen durch die deutschen<br />
Behörden an die Streitkräfte.<br />
7.1.8.3 Drei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist<br />
gemeinsame Baubegehung nach Aufforderung<br />
durch die Streitkräfte.<br />
7.1.9 Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und auf<br />
Verlangen auch bei Instandsetzung und<br />
Instandhaltung:<br />
Übermittlung der Baubestandszeichnungen<br />
mit/oder als Mutterpausen, Übermittlung einer<br />
Ersatzteilliste und sonstiger Unterlagen über die<br />
geleisteten Arbeiten.<br />
7.1.9.1 Auf Wunsch der Streitkräfte:<br />
Aufstellung von Übersichten über die<br />
voraussichtlich innerhalb es Haushaltsjahres von<br />
den Streitkräften zu leistenden Zahlungen.<br />
7.1.9.2 Beachtung der in der Bundesrepublik<br />
Deutschland geltenden Vorschriften zur<br />
Wahrung der gewerblichen Schutzrechte,<br />
Patente und Urheberrechte.<br />
7.1.9.3 Rechtzeitige Verfolgung aller Vertragserfüllungs-<br />
, Gewährleistungs- und<br />
Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus<br />
Vertragsstrafenklauseln zugunsten der<br />
Streitkräfte.<br />
UP zu Artikel 7.1.9<br />
Die in Artikel 7.1.9 genannten Baubestandszeichnungen<br />
sind den Streitkräften mit Beschriftung in<br />
deutscher und englischer Sprache innerhalb von<br />
90 Kalendertagen nach Übergabe der fertig<br />
gestellten Bauwerke zur Verfügung zu stellen.<br />
Die für die Inbetriebnahme technischer<br />
Einrichtungen erforderlichen Unterlagen sowie<br />
ggf. Ersatzteillisten sind jedoch bei der Übergabe<br />
auszuhändigen. Dies gilt auch bei einer<br />
abschnittsweisen Übergabe.