1975-US
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Behörden richten sich nach den<br />
Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben. Die<br />
Vorschläge der Streitkräfte werden berücksichtigt,<br />
soweit sie diesen Vergabevorschriften nicht<br />
widersprechen. Gegebenenfalls geben die<br />
deutschen Behörden bzw. die Streitkräfte den<br />
Grund für die Zurückweisung ihrer Vorschläge<br />
schriftlich bekannt.<br />
5.2 Die Streitkräfte werden über den Termin und den<br />
Ort der Angebotseröffnung rechtzeitig unterrichtet.<br />
Sie können einen Vertreter entsenden, der an der<br />
Eröffnung teilnimmt.<br />
5.3 Die Streitkräfte können über die deutschen<br />
Behörden jedes Angebot ablehnen, wenn die<br />
Ablehnung mit dem deutschen Recht vereinbar ist.<br />
<strong>US</strong>-Beschaffungsbeamten. Das<br />
wirtschaftlichste bzw. annehmbarste<br />
Angebot des nicht bevorzugten Bewerbers<br />
ist dem <strong>US</strong>-Beschaffungsbeamten mit dem<br />
Vergabevorschlag vorzulegen.<br />
3. Zur rechtzeitigen Unterrichtung nach Artikel<br />
5.2 erhalten die Streitkräfte die ”Aufforderung<br />
zur Abgabe eines Angebotes" zur gleichen<br />
Zeit wie die Unternehmer.<br />
4. Die Art der Vergabe richtet sich grundsätzlich<br />
nach VOB/A § 3<br />
5. Haben die <strong>US</strong>-Streitkräfte in Ausnahmefällen<br />
besondere Wünsche hinsichtlich der Art der<br />
Vergabe, so teilen sie dies bei der<br />
Anforderung von Leistungen nach Art. 7.1.5<br />
auf Formblatt ABG 3 unter „Bemerkungen“<br />
mit.<br />
6. Bei beschränkter Ausschreibung oder<br />
freihändiger Vergabe teilen die deutschen<br />
Behörden Anzahl und Namen der zur<br />
Angebotsabgabe aufzufordernden<br />
Unternehmer den <strong>US</strong>-Streitkräften rechtzeitig<br />
mit.<br />
7. Auf Wunsch der zuständigen <strong>US</strong>-<br />
Dienststellen sind dieser nach<br />
Angebotseröffnung die Namen der Bieter und<br />
die Endbeträge der Angebote sowie die Zahl<br />
der Änderungsvorschläge und<br />
Nebenangebote fernmündlich vorab<br />
mitzuteilen.