Düker Nachrichten Sommer 2012 - Düker GmbH & Co KGaA
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Personal<br />
Der neugeordnete Beruf Technischer Modellbauer (ursprünglich<br />
Modellbaumechaniker) in der Fachrichtung Gießereimodellbau ist<br />
ein bei <strong>Düker</strong> bedeutender Beruf in der Gießereitechnik.<br />
Hauptaufgabe des Technischen Modellbauers ist das Anfertigen<br />
von (Dauer) Modellen aus Holz, Metall oder Kunststoff zur<br />
Herstellung von Gießereiprodukten. Die Rahmenbedingungen<br />
Ein gelungenes Beispiel für berufliche<br />
Weiterbildung ist unsere ehemalige Auszubildende<br />
Mareike Apelt. Schon während<br />
ihrer Ausbildung zur Modellbaumechanikerin<br />
wurde deutlich, dass sie in jedem Fall das<br />
„Zeug zu mehr“ hat. Nach einer verkürzten<br />
Ausbildungszeit mit guten Ergebnissen startete<br />
Frau Apelt ein Studium der Fachrichtung<br />
Maschinenbau an der FH Darmstadt in<br />
Kooperation mit unserer Firma. In den Semesterferien<br />
und Praktikumszeiten war Frau<br />
Apelt mit zunehmendem Anforderungsgrad<br />
in Projekten und Sonderaufgaben in der Firma<br />
eingesetzt. Sie entwickelte zusammen mit<br />
Ausbildungsberufe bei <strong>Düker</strong><br />
-Technischer Modellbauer-<br />
werden durch das vergossene Material und die Häufigkeit der<br />
benötigten Abgüsse vorgegeben. Grundlage sind detaillierte<br />
Konstruktionszeichnungen. Die verwendeten Materialien werden<br />
manuell sowie mit Dreh, Bohr und Fräsmaschinen bearbeitet.<br />
Moderne CADgestützte CNCFertigungsverfahren sind heute<br />
Stand der Technik.<br />
Absolute Maßgenauigkeit und ein sehr gutes räumliches Vorstellungsvermögen sind für den Technischen Modellbauer unabdingbar.<br />
Von der Modellbaumechanikerin<br />
zum Bachelor of Engineering<br />
der Fachabteilung ein neues EDVgestütztes<br />
ModellVerwaltungssystem und führte eine<br />
Optimierung der Fertigungs parameter an einer<br />
lostfoam Versuchsanlage durch, um nur<br />
zwei Beispiele zu nennen, und fertigte dann<br />
auch die BachelorThesis zur Thematik<br />
„GussSimulation“ bei <strong>Düker</strong> an. Hierzu spezialisierte<br />
sie sich bereits vor Beendigung<br />
ihres Studiums auf dieses Gebiet und eignete<br />
sich in der Firma gute Kenntnisse in der<br />
neu angeschafften Software an.<br />
Johann Gresser<br />
Johann Gresser<br />
Seit Abschluss ihres Studiums steht Frau Apelt<br />
ihre „Frau“ im noch jungen Bereich Vermarktung<br />
Kundenguss, wo sie Kunden bei anspruchsvollen<br />
Fragestellungen betreut.<br />
BR<br />
Wissenswertes über die schönste Zeit des Jahres<br />
40 41<br />
Der Urlaub<br />
Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat<br />
ein Mitbestimmungs und Initiativrecht bezüglich der Aufstellung<br />
allgemeiner Urlaubsgrundsätze, des Urlaubsplans sowie der Festsetzung<br />
der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer,<br />
wenn zwischen diesem und dem Arbeitgeber kein Einverständnis<br />
erzielt werden kann. Unter Urlaubsgrundsätzen versteht man betriebliche<br />
Regelungen, nach denen den einzelnen Arbeitnehmern vom<br />
Arbeitgeber Urlaub zu gewähren ist. Hierzu gehört auch die Frage, ob<br />
und wie lange und zu welchem Zeitpunkt Betriebsferien festgelegt<br />
werden, die Verteilung des Urlaubs, eventuelle Urlaubssperren sowie<br />
das Verfahren der Urlaubsbewilligung.<br />
Aufgrund dieser Richtlinien wurden in unserem Hause die Kriterien<br />
durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt und der Urlaubsplan<br />
unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats aufgestellt.<br />
Jede spätere Änderung des Urlaubsplanes ist mit dem Betriebsrat<br />
abzustimmen.<br />
Jeder Arbeitnehmer der bayrischen Metall und Elektroindustrie hat<br />
nach dem Tarifvertrag in jedem Kalenderjahr, welches auch gleichzeitig<br />
das Urlaubsjahr ist, Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.<br />
Er beträgt bei einer FünfTageWoche 30 Werktage und bei Schwerbehinderung<br />
35 Werktage.<br />
Dringende betriebliche Belange und soziale Gesichtspunkte<br />
Die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer werden durch Urlaubslisten<br />
erfasst. Diese Urlaubswünsche sind bei der zeitlichen Festlegung des<br />
Urlaubs zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Belange können<br />
sein: besonders hoher Krankenstand, hoher Auftragsbestand, enge Ter <br />
minfestsetzung usw. Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können<br />
unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten den Vorrang<br />
verdienen. Kollidieren mehrere Urlaubsanträge und der Arbeitgeber<br />
muss aus dringenden betrieblichen Gründen einen Antrag zurückweisen,<br />
hat er eine Prüfung der sozialen Gesichtspunkte vorzunehmen.<br />
Dazu gehören:<br />
• Schulferien der Kinder<br />
• Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers<br />
• Alter und Betriebszugehörigkeit<br />
• erstmaliger Urlaub in diesem Kalenderjahr<br />
• Betriebsferien des (Ehe) Partners<br />
Grundsätzlich ist der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)<br />
zusammenhängend zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat einen<br />
Anspruch auf den gesamten Urlaub des Kalenderjahres. Nur wenn<br />
diese zusammenhängende Gewährung aus dringenden betrieblichen<br />
Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen<br />
nicht möglich ist, muss nach dem MTV mindestens ein zusammenhängender<br />
Teil von zehn Werktagen gewährt werden.<br />
Widerruf des erteilten Urlaubs<br />
Eine nachträgliche Veränderung des bereits gewährten Urlaubs ist<br />
nicht möglich. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung<br />
des Anspruchs auf Erholungsurlaub freigestellt, kann er den Arbeitnehmer<br />
auch nicht auf Grund einer Vereinbarung aus dem Urlaub<br />
zurück rufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes<br />
Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam. Der Arbeitnehmer ist deshalb<br />
auch nicht verpflichtet, seine Urlaubsanschrift zu hinterlassen.<br />
Urlaub und Krankheit<br />
Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs werden<br />
nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn die Erkrankung<br />
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Der Arbeitnehmer<br />
muss durch eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />
gehindert sein, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Nur dann ist<br />
er arbeitsunfähig erkrankt.<br />
Übertragung und Verfall des Urlaubs<br />
Grundsätzlich ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr (§1 BUrlG). Der<br />
Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres,<br />
es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.<br />
Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft,<br />
wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers<br />
liegende Gründe (z. B. Krankheit) dies rechtfertigen. Wird der Urlaub<br />
übertragen, muss er in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres<br />
gewährt und genommen werden.<br />
Danach sollte der Urlaub erlöschen. Der Europäische Gerichtshof<br />
hat mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 festgestellt, dass dies<br />
nicht dem geltenden Unionsrecht entspricht. Der EuGH ordnet den<br />
Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als<br />
besonders bedeutsam im Grundsatz des Sozialrechts der Union ein.<br />
Der EuGH hat jedoch den Anspruch auf Übertragung auf den gesetzlichen<br />
Urlaub beschränkt. Für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte<br />
gemäß SGB IX gilt nach BAG ebenfalls, dass dieser nicht verfällt,<br />
wenn er wegen lang andauernder Krankheit nicht genommen werden<br />
kann. Eine Begrenzung des Übertragungszeitraums durch Vereinbarung<br />
ist jedoch möglich. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom<br />
22.11.2011 festgestellt, dass eine Begrenzung des Übertragungszeitraums<br />
von 15 Monaten durch die Tarifvertragsparteien den europäischen<br />
Richtlinien entspricht.<br />
Die Aufgabe der Betriebsräte ist, darüber zu wachen, dass diese<br />
Grundsätze im Betrieb auch eingehalten werden. Ziel war es mit<br />
einer Betriebsvereinbarung für mehr Gerechtigkeit zu sorgen und eine<br />
Berücksichtigung sozialer Belange zu erreichen.<br />
In diesem Sinne: Einen schönen Urlaub <strong>2012</strong>!<br />
Betriebsrat