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Kongress auf Mallorca als Betriebsausgaben absetzen?

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Da ich via Finanzamt Bad-Kreuznach den Entscheidungen/Interpretationen/Auslegungen der OFD Koblenz<br />

unterliege, die sich hierzu bisher nicht festgelegt hat und ich in großen Umfang reisemedizinisch<br />

impfend tätig bin, bin ich nun sehr verunsichert; folge ich der OFD Karlsruhe und führe nicht UST ab,<br />

riskiere ich bei einer UST Sonderprüfung nach OFD Frankfurt Interpretation, nachträglich (nicht erhobene)<br />

UST abführen zu müssen, führe ich ab (OFD Frankfurt) und dies nachträglich zu Unrecht, müsste<br />

ich mit Rückforderungen seitens der Reisenden rechnen...<br />

Was rät der PVB seinem Mitglied?<br />

Wir werden sehen, Reisemedizin ist nicht gleich Reisemedizin, es kommt dar<strong>auf</strong> an:<br />

Die Umsatzsteuer greift mehr und mehr in den ärztlichen Bereich ein. Hier wird die Ärzteschaft umdenken<br />

und sich dar<strong>auf</strong> einstellen müssen.<br />

Die Auffassungen der OFD Frankfurt und der OFD Karlsruhe schließen sich m.E. nicht aus.<br />

Im Falle einer therapeutischen Maßnahme liegt immer eine USt-freie ärztliche Leistung vor.<br />

Insofern ist bei sportmedizinischen Behandlungen zu differenzieren, denn auch <strong>auf</strong> dem Bereich können<br />

therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden.<br />

Wenn es sich aber z.B. um Untersuchungen und Gutachtenerstellung handelt, die zur Feststellung der<br />

Tauglichkeit oder der Belastbarkeit dienen (z.B. für einen Wettkampf), liegt eine umsatzsteuerpflichtige<br />

Behandlung vor.<br />

Bei reisemedizinischen Leistungen, auch Impfungen, besteht Umsatzsteuerpflicht, wenn aus dem Ergebnis<br />

der Untersuchung oder der Vornahme der Impfung ein Rechtsanspruch <strong>auf</strong> eine Einreisegenehmigung<br />

oder ein Visum erwächst oder Voraussetzung dafür ist.<br />

Auch bei sonstigen ärztlichen Gutachten, aus denen sich ein Rechtsanspruch ergibt, ist das ärztliche<br />

Honorar umsatzsteuerpflichtig.<br />

Beispiel: Gutachten für die Rentenversicherung, Führerscheingutachten, Tauglichkeitsgutachten für eine<br />

berufliche Tätigkeit<br />

In diesen Fällen entfällt der therapeutische Zweck und die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche<br />

<strong>auf</strong> einen Heilungszweck gerichtete Maßnahme.<br />

Die Situation wird aber in vielen Fällen dadurch “entschärft“, dass bis zu einem Umsatz des Vorjahres<br />

von 17.500 € (Honorare zuzgl. Umsatzsteuer) der Arzt <strong>als</strong> sog. Kleinunternehmer von der Erhebung der<br />

Umsatzsteuer befreit ist. Die herkömmlichen ärztlichen Honorare werden hierbei nicht mitgerechnet.<br />

Das bedeutet:<br />

Umsatzsteuerpflichtige Honorare von 14.700 € netto zuzüglich 19% USt (2.793 €) ergeben einen Bruttoumsatz<br />

von 17.493 € im Vorjahr.<br />

Der Arzt muss im Folgejahr keine Umsatzsteuer berechnen.<br />

Umsatzsteuerpflichtige Honorare von 15.000 € netto zuzüglich 19% USt (2.850 €) ergeben einen Bruttoumsatz<br />

von 17.850 € im Vorjahr.<br />

Der Arzt muss im Folgejahr <strong>auf</strong> die Honorare Umsatzsteuer berechnen.<br />

Als wäre das nicht schon kompliziert genug, dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Honorare im l<strong>auf</strong>enden<br />

Jahr voraussichtlich nicht 50.000 € brutto überschreiten.<br />

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