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Kongress auf Mallorca als Betriebsausgaben absetzen?

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Vergisst ein Freiberufler oder Unternehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzt, die privaten<br />

Fahrten im Fahrtenbuch anzugeben, kann ihm das Finanzamt die Anerkennung verweigern.<br />

Mehr noch, das Finanzamt kann den steuerlichen Vorteil der Privatnutzung dann nach der Ein-Prozent-<br />

Methode berechnen, das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.<br />

Das heißt, dem steuerlich relevanten Einkommen wird dann monatlich ein Prozent des Listenneupreises<br />

des PKW zugeschlagen.<br />

So erging es im verhandelten Fall einem GmbH-Geschäftsführer.<br />

Denn zur ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches gehöre es, dass neben den dienstlichen auch<br />

alle Privatfahrten - <strong>als</strong>o auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb - korrekt eingetragen worden<br />

sind, urteilten die Richter. Dies hatte der GmbH-Geschäftsführer versäumt.<br />

Az.: 14 K 14175/07<br />

Günstigere Regelung bei Fahrtkosten zu Zweigpraxen: Reisekosten oder Entfernungspauschale?<br />

Für Ärzte gilt: Regelmäßige Betriebsstätte ist der Ort, der den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit<br />

(Hauptpraxis) darstellt. Die Fahrtkosten zu anderen Einrichtungen (beispielsweise Zweigpraxen) sind,<br />

sofern sich der PKW im Betriebsvermögen befindet, komplett und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschalen<br />

(0,30 Euro/km Hin- und Rückweg) <strong>als</strong> <strong>Betriebsausgaben</strong> zu berücksichtigen. Es wird <strong>als</strong>o<br />

nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet.<br />

Ist der PKW nicht im Betriebsvermögen, darf der Weg von der Hauptbetriebsstätte zur Nebenbetriebsstätte<br />

und zurück zu 0,30 Euro/km angesetzt werden.<br />

Umsatzsteuer in der Privatpraxis<br />

Uns erreichte eine Anfrage eines Kollegen, der in großem Umfange reisemedizinisch tätig ist.<br />

Liebe Kolleg/Innen,<br />

<strong>als</strong> Mitglied des PVB wende ich mich heute mit einer speziellen Fragestellung an Sie, ggfls. mit der Bitte<br />

um Weiterleitung und Bearbeitung durch die PVB kooperierende Steuerberatung:<br />

Es handelt sich um die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht <strong>auf</strong> reisemedizinische Beratungs- und Impfleistungen<br />

und Sportmedizinische Untersuchungen.<br />

Hierzu hatte ich bereits einen Briefwechsel mit einem Steuerberater, den ich in Auszügen unten anfüge:<br />

Nach Auffassung der OFD Frankfurt vom 09.02.2012 – S-7170 A-63-St 112 ist die Auffassung Ihres Steuerberaters<br />

zutreffend, wonach grundsätzlich eine Steuerfreiheit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG vorliegt,<br />

wenn ein therapeutisches Ziel im Mittelpunkt steht. Diese hat sport- und reisemedizinische Untersuchungen<br />

und Beratungen stets <strong>als</strong> umsatzsteuerpflichtig beurteilt.<br />

Im Gegensatz dazu hat die OFD Karlsruhe mit Verfügung vom 05.04.2011 – 5233274 entschieden, dass<br />

hierbei danach zu differenzieren ist, ob die reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistung<br />

ausgestellt wird, um <strong>als</strong> Grundlage für eine Entscheidung eines Dritten zu dienen (zum Beispiel Reisetauglichkeitsbescheinigung<br />

etc.). In diesem Fall würde <strong>als</strong>o stets die Umsatzsteuerpflicht gelten. Jedoch<br />

wurde bei sonstigen Gutachten für private Zwecke festgestellt, dass sport- und reisemedizinische Untersuchungs-<br />

und Beratungsleistungen steuerprivilegiert sind, soweit sie eben nicht gemäß der vorherigen<br />

Aussage steuerpflichtig sind. Demnach würden Sie teilweise entlastet sein.<br />

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