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Kongress auf Mallorca als Betriebsausgaben absetzen?

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Um bei den sogenannten „800-er Ziffern“ keine Erstattungsprobleme zu bekommen, sollte dar<strong>auf</strong> geachtet<br />

werden, dass sinngebende Diagnosen dabeistehen wie z. B. „psychische Belastungsreaktion“ ,<br />

„familiäre Konfliktsituation“ oder „reaktive Depression“ …<br />

Honorar für Ultraschall mehrerer Organe<br />

Auch beim Ultraschall sind die Steigerungsfaktoren hilfreich, wenn etwa mehrere Organe geschallt wurden.<br />

Die Nr. 410 fällt bei der Sonographie eines (des ersten) Organs an, die Nr. 420 kann bis zu dreimal<br />

für die weiteren geschallten Organe abgerechnet werden.<br />

Dazu folgendes Beispiel: Der Arzt sieht sich Leber, Gallenblase, Pankreas, beide Nieren und die Blase an.<br />

Hier wird abgerechnet: Nr. 410 für die Leber und dreimal die Nr. 420 für Nieren beiderseits und den<br />

Pankreas. Die Gallenblase und Blase wären somit „ohne Honorar“ untersucht worden. Um das auszugleichen,<br />

kann der Arzt die Nr. 420 z.B. jeweils bis zum 3,5-fachen Satz in Rechnung stellen, erklärt<br />

Jentzsch (Referent für ärztliches Honorarwesen der PVS). Mögliche Begründung: US-Beurteilung besonders<br />

zahlreicher Organe.<br />

Krebsvorsorge plus Gesundheitsuntersuchung<br />

Bei den Vorsorgen gilt: Krebsvorsorgen nach den Ziffern 27 oder 28 schließen eine Gesundheitsuntersuchung<br />

nach Ziffer 29 am selben Tag nicht aus. Berechnet der Arzt beide Positionen, sollte er berücksichtigen,<br />

dass diese Positionen sich im Inhalt teilweise überschneiden. Er kann dies durch einen unter<br />

dem 2,3-fachen liegenden Faktor zum Ausdruck bringen.<br />

Neben diesen Vorsorgen können alle weiteren notwendigen Leistungen wie EKG und Ultraschall zusätzlich<br />

berechnet werden. Beim Labor dürfen vom Arzt nur diejenigen Leistungen ab-<br />

gerechnet werden, die von ihm selbst erbracht wurden.<br />

Manche Ärzte haben in der Vergangenheit M III/IV-Analysen beim Großlabor veranlasst und berechneten<br />

diese den Patienten <strong>als</strong> eigene Leistungen. Teilweise wurden dabei die Leistungen auch in M I umbenannt.<br />

Das hat zu zahlreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren geführt. Denn es gilt:<br />

Auch wenn der Arzt keinen Cent an der Laborleistung verdient und er es dem Patienten mit einer Rechnung<br />

aus einer Hand einfacher machen will, wird dieses Vorgehen doch <strong>als</strong> Abrechnungsbetrug gewertet,<br />

weil er die Laborleistung nicht selbst erbracht hat! Deshalb heißt es hier: Nur wirkliche „eigene Leistungen“<br />

dürfen dem Patienten in Rechnung gestellt werden.<br />

Medizinische Notwendigkeit und Beihilfe:<br />

Wir haben bereits dar<strong>auf</strong> hingewiesen, es ist jedoch sinnvoll, es zu wiederholen: Patienten können Beihilfe<br />

auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden auch dann erhalten, wenn die<br />

Wirksamkeit nur für ihren eigenen Fall bescheinigt wird; es gilt <strong>als</strong>o der Einzelfall!<br />

Dies ist ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes von 2011, Az.2 B 76/10 der frühere Urteile bzgl.<br />

Linderung von Leidensfolgen unwirksam macht; im neueren Beispielging es um die Erstattung von TCM-<br />

Rezepturen; eine zuvor durchgeführte schulmedizinische Behandlung hatte nichts Positives bewirkt.<br />

Immerhin war zur Beurteilung ein amtsärztliches Gutachten notwendig, zumindest sollte eine Bescheinigung<br />

des Behandlers/ der Behandlerin vorliegen bzw. mit eingereicht werden, im Zweifelsfall ist die<br />

Auseinandersetzung mithilfe eines Medizinrechtlers Erfolg versprechend.<br />

Ein Fahrtenbuch ohne Privatfahrten ist kein Fahrtenbuch<br />

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