Gewaltprävention - ein Thema für öffentliche ... - Unfallkasse NRW
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den nicht unerheblich be<strong>ein</strong>trächtigt wird. Das gleiche gilt <strong>für</strong> <strong>ein</strong>en Angriff auf die<br />
körperliche Unversehrtheit. Auch hier muss der entstandene Schaden nicht ganz<br />
unerheblich s<strong>ein</strong>. Ein blauer Fleck durch festes Zufassen oder <strong>ein</strong> oberflächlicher<br />
Kratzer reicht möglicherweise nicht aus.<br />
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern <strong>ein</strong>es, wenn auch<br />
vorübergehenden, krankhaften Zustandes.<br />
Dies ist möglicherweise gegeben, wenn das Opfer <strong>ein</strong>es Überfalls mehrere Wochen<br />
krankgeschrieben wird, nachdem es mit sch<strong>ein</strong>bar geladener Waffe bedroht<br />
wurde (psychisch starke Be<strong>ein</strong>trächtigung).<br />
5.2.8 Gefährliche Körperverletzung § 224a StGB<br />
Wird die Körperverletzung mittels Gift, <strong>ein</strong>er Waffe (Messer, Schlagstock…) oder<br />
Werkzeugs (Bürolampe, Stockschirm, Tacker…) oder durch <strong>ein</strong>en hinterlistigen<br />
Überfall begangen, liegt u.U. <strong>ein</strong>e gefährliche Körperverletzung vor.<br />
Bei dieser Tat ist bereits der Versuch strafbar, die Strafandrohung ist wesentlich<br />
höher.<br />
5.2.9 Nötigung § 240 StGB<br />
Nötigen bedeutet, dem anderen <strong>ein</strong> von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen.<br />
Das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung<br />
und Willensbetätigung.<br />
Die Nötigung kann mittels Gewalt oder durch die Androhung <strong>ein</strong>es empfindlichen<br />
Übels erfolgen.<br />
Gewalt ist jeder Angriff, der vom Opfer als körperliche Zwangswirkung empfunden<br />
wird.<br />
Der Gewaltbegriff der Nötigung erfasst auch Gewalt gegen Sachen, sofern diese<br />
sich physisch mittelbar auf die Person des Genötigten auswirkt.<br />
Die Androhung <strong>ein</strong>es empfindlichen Übels ist gegeben, wenn der Genötigte durch<br />
die Drohung in <strong>ein</strong>e erhebliche Zwangssituation versetzt wird. (… Ich weiß wo Du<br />
wohnst, pass zukünftig auf D<strong>ein</strong>e Kinder auf!...)<br />
Absicht des Täters ist, den Genötigten zu <strong>ein</strong>er ungewollten Handlung zu zwingen.<br />
Auch bei diesem Delikt ist bereits der Versuch strafbar.<br />
5.2.10 Bedrohung § 241 StGB<br />
Im Gegensatz zur Nötigung wird bei diesem Delikt dem Opfer oder <strong>ein</strong>em Angehö-<br />
Anhang<br />
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