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Gewaltprävention - ein Thema für öffentliche ... - Unfallkasse NRW

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den nicht unerheblich be<strong>ein</strong>trächtigt wird. Das gleiche gilt <strong>für</strong> <strong>ein</strong>en Angriff auf die<br />

körperliche Unversehrtheit. Auch hier muss der entstandene Schaden nicht ganz<br />

unerheblich s<strong>ein</strong>. Ein blauer Fleck durch festes Zufassen oder <strong>ein</strong> oberflächlicher<br />

Kratzer reicht möglicherweise nicht aus.<br />

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern <strong>ein</strong>es, wenn auch<br />

vorübergehenden, krankhaften Zustandes.<br />

Dies ist möglicherweise gegeben, wenn das Opfer <strong>ein</strong>es Überfalls mehrere Wochen<br />

krankgeschrieben wird, nachdem es mit sch<strong>ein</strong>bar geladener Waffe bedroht<br />

wurde (psychisch starke Be<strong>ein</strong>trächtigung).<br />

5.2.8 Gefährliche Körperverletzung § 224a StGB<br />

Wird die Körperverletzung mittels Gift, <strong>ein</strong>er Waffe (Messer, Schlagstock…) oder<br />

Werkzeugs (Bürolampe, Stockschirm, Tacker…) oder durch <strong>ein</strong>en hinterlistigen<br />

Überfall begangen, liegt u.U. <strong>ein</strong>e gefährliche Körperverletzung vor.<br />

Bei dieser Tat ist bereits der Versuch strafbar, die Strafandrohung ist wesentlich<br />

höher.<br />

5.2.9 Nötigung § 240 StGB<br />

Nötigen bedeutet, dem anderen <strong>ein</strong> von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen.<br />

Das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung<br />

und Willensbetätigung.<br />

Die Nötigung kann mittels Gewalt oder durch die Androhung <strong>ein</strong>es empfindlichen<br />

Übels erfolgen.<br />

Gewalt ist jeder Angriff, der vom Opfer als körperliche Zwangswirkung empfunden<br />

wird.<br />

Der Gewaltbegriff der Nötigung erfasst auch Gewalt gegen Sachen, sofern diese<br />

sich physisch mittelbar auf die Person des Genötigten auswirkt.<br />

Die Androhung <strong>ein</strong>es empfindlichen Übels ist gegeben, wenn der Genötigte durch<br />

die Drohung in <strong>ein</strong>e erhebliche Zwangssituation versetzt wird. (… Ich weiß wo Du<br />

wohnst, pass zukünftig auf D<strong>ein</strong>e Kinder auf!...)<br />

Absicht des Täters ist, den Genötigten zu <strong>ein</strong>er ungewollten Handlung zu zwingen.<br />

Auch bei diesem Delikt ist bereits der Versuch strafbar.<br />

5.2.10 Bedrohung § 241 StGB<br />

Im Gegensatz zur Nötigung wird bei diesem Delikt dem Opfer oder <strong>ein</strong>em Angehö-<br />

Anhang<br />

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