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• und wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert<br />

sind,<br />

können beim Bundessozialamt eine finanzielle Unterstützung beantragen. Damit<br />

soll eine professionelle oder private Ersatzpflege ermöglicht werden.<br />

Familienhospizkarenz<br />

(www.help.gv.at; www.bmwfj.gv.at, Familienservice 0800/240262):<br />

Zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Betreuung<br />

schwersterkrankter Kinder kann eine Herabsetzung bzw. Änderung der Lage<br />

der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes beantragt<br />

werden.<br />

Die Sterbebegleitung kann für zunächst 3 Monate (Verlängerung auf 6 Monate<br />

möglich) beantragt werden. Bei Begleitung schwersterkrankter Kinder<br />

sind zunächst 5 Monate (Verlängerung auf 9 Monate) möglich. Während<br />

dieses Zeitraumes ist die Pflegeperson sowohl kranken- als auch pensionsversichert.<br />

•<br />

•<br />

•<br />

bei finanzieller Notlage kann man während des Karenzierungszeitraumes<br />

einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten<br />

auf Antrag wird während eines Pflegegeldverfahrens ein Vorschuss zumindest<br />

in der Höhe der Pflegestufe 3 gewährt.<br />

Familienhospizkarenz sowie der Bezug des Zuschusses aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds<br />

ist auch bei Bezug einer Leistung<br />

des AMS möglich (z.B.: alleinerziehende arbeitslose Person bezieht Notstand<br />

und beantragt Bezug aus dem Härteausgleichsfonds aufgrund der<br />

Erkrankung des Kindes)!<br />

3. Fahrtkostenersatz bei Therapien<br />

Eltern, die mit ihren Kindern regelmäßig zur Therapie oder zu Ärzten müssen,<br />

können um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen. Die Höhe der Rückvergütung<br />

ist abhängig von der Entfernung zur Praxis der/des Ärztin/Arztes oder der/des<br />

Therapeutin/en und der Art des Verkehrsmittels.<br />

Es wird nur die Fahrt zur/zum nächstgelegenen Vertragsärztin/Vertragsarztes<br />

vergütet. Wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort der/des Patientin/en<br />

und der jeweils nächstgelegenen geeigneten Behandlungs - u. Betreuungseinrichtung<br />

mehr als 20 km beträgt, zahlt die OÖGKK pro km einen Zuschuss<br />

zu den Fahrtkosten in der Höhe von EUR 0,09 bzw. EUR 0,14 dann, wenn eine<br />

Begleitperson notwendig war.<br />

Bei Fahrten von Kindern unter 15 Jahre wird die Notwendigkeit einer Begleitperson<br />

jedenfalls anerkannt. In den übrigen Fällen muss ärztlich bestätigt<br />

werden, dass aufgrund des Gesundheitszustandes eine Begleitperson erfor-<br />

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