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• und wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert<br />
sind,<br />
können beim Bundessozialamt eine finanzielle Unterstützung beantragen. Damit<br />
soll eine professionelle oder private Ersatzpflege ermöglicht werden.<br />
Familienhospizkarenz<br />
(www.help.gv.at; www.bmwfj.gv.at, Familienservice 0800/240262):<br />
Zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Betreuung<br />
schwersterkrankter Kinder kann eine Herabsetzung bzw. Änderung der Lage<br />
der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes beantragt<br />
werden.<br />
Die Sterbebegleitung kann für zunächst 3 Monate (Verlängerung auf 6 Monate<br />
möglich) beantragt werden. Bei Begleitung schwersterkrankter Kinder<br />
sind zunächst 5 Monate (Verlängerung auf 9 Monate) möglich. Während<br />
dieses Zeitraumes ist die Pflegeperson sowohl kranken- als auch pensionsversichert.<br />
•<br />
•<br />
•<br />
bei finanzieller Notlage kann man während des Karenzierungszeitraumes<br />
einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten<br />
auf Antrag wird während eines Pflegegeldverfahrens ein Vorschuss zumindest<br />
in der Höhe der Pflegestufe 3 gewährt.<br />
Familienhospizkarenz sowie der Bezug des Zuschusses aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds<br />
ist auch bei Bezug einer Leistung<br />
des AMS möglich (z.B.: alleinerziehende arbeitslose Person bezieht Notstand<br />
und beantragt Bezug aus dem Härteausgleichsfonds aufgrund der<br />
Erkrankung des Kindes)!<br />
3. Fahrtkostenersatz bei Therapien<br />
Eltern, die mit ihren Kindern regelmäßig zur Therapie oder zu Ärzten müssen,<br />
können um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen. Die Höhe der Rückvergütung<br />
ist abhängig von der Entfernung zur Praxis der/des Ärztin/Arztes oder der/des<br />
Therapeutin/en und der Art des Verkehrsmittels.<br />
Es wird nur die Fahrt zur/zum nächstgelegenen Vertragsärztin/Vertragsarztes<br />
vergütet. Wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort der/des Patientin/en<br />
und der jeweils nächstgelegenen geeigneten Behandlungs - u. Betreuungseinrichtung<br />
mehr als 20 km beträgt, zahlt die OÖGKK pro km einen Zuschuss<br />
zu den Fahrtkosten in der Höhe von EUR 0,09 bzw. EUR 0,14 dann, wenn eine<br />
Begleitperson notwendig war.<br />
Bei Fahrten von Kindern unter 15 Jahre wird die Notwendigkeit einer Begleitperson<br />
jedenfalls anerkannt. In den übrigen Fällen muss ärztlich bestätigt<br />
werden, dass aufgrund des Gesundheitszustandes eine Begleitperson erfor-<br />
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