NRW-Erlasse: 2003 - DIM-Net eV
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Verfahrensweise bei Arbeitnehmern außerhalb von <strong>NRW</strong>, die in <strong>NRW</strong> arbeiten wollen.<br />
15. Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Investoren:<br />
Wirtschaftsministerium beklagt hemmende Faktoren und bürokratische Hindernisse.<br />
16. Berufssportler und Berufstrainer: siehe Anlage Korrespondenz mit Landesarbeitsamt <strong>NRW</strong>.<br />
Bei Sportlern Teilnahme am Wettkampfsport mindestens in der obersten Amateurklasse und<br />
<strong>Net</strong>tolohn mindestens 2.000,00 DM. Wo es keine Bundesliga gibt, mindestens oberster<br />
Amateurbereich.<br />
Bei Berufstrainern ist nicht mindestens Tätigkeit in der obersten Amateurliga notwendig.<br />
Aufenthaltsgenehmigungen sollen als Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden.<br />
Bezug: Erlass vom 22.03.1999:<br />
17. Seelsorger:<br />
Tätigkeit ist arbeitsgenehmigungsfrei. Nach sechs Jahren Aufenthalt Arbeitsberechtigung möglich.<br />
Siehe Anlage, Landesarbeitsamt <strong>NRW</strong> an IM NW vom 04.06.1999:<br />
Örtliches Bedürfnis weiter prüfen, analog § 5 Nr. 6 AAV.<br />
18. Selbständige Erwerbstätigkeit im Gaststättenbereich:<br />
Zur Umgehung der Regelung für Spezialitätenköche sollen diese Personen als Geschäftsführer<br />
eingestellt/weiterbeschäftigt werden. Überprüfungskriterien, ob arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit<br />
vorliegt.<br />
19. Selbständige Erwerbstätigkeit und Zusammenarbeit mit zu beteiligenden Behörden:<br />
Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass beteiligte Behörden offensichtliche Fehleinschätzungen<br />
abgeben, Vorlage an IM NW mit Möglichkeit der Überprüfung durch Wirtschaftsministerium.<br />
20. Reform des Kindschaftsrechts:<br />
Es kommt darauf an, wer die Personensorge für das Kind tatsächlich ausübt.<br />
21. Wechsel des Aufenthaltszweckes bei Aufenthaltserlaubnissen:<br />
Sofern § 9 AuslG bzw. § 9 DVAuslG keine Anwendung findet, ist der Versagungsgrund des § 8 AuslG<br />
zu prüfen.<br />
Da Verwaltungsgerichte aber die Ansicht vertreten, dass es nicht alleine auf das Vorliegen des<br />
Versagungsgrundes des § 8 AuslG ankommt, soll die Ablehnung der Erteilung einer<br />
Aufenthaltserlaubnis "zu einem anderen Zweck" auch inhaltlich begründet werden.<br />
22.Unbefristete Aufenthaltserlaubnis: Vorlage einer Arbeitsberechtigung.<br />
Auch eine – beschränkte – Arbeitsberechtigung reicht (beispielsweise zur Tätigkeit als Künstler) –<br />
reicht aus.<br />
23. Auslegung Stichtagserlass vom 25.06.1991:<br />
Die Sonderregelung für äthiopische und afghanische Staatsangehörige setzt Familiennachzug zu<br />
bereits im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen voraus, die selbst unter den Stichtagserlass<br />
fallen.<br />
Insoweit ist Stichtagserlass restriktiv auszulegen. Familiennachzug zu Bezugspersonen die ein<br />
"besseres" Aufenthaltsrecht (z. B. aufgrund Asylanerkennung) hatten, fällt nicht darunter.<br />
24. Ausweisung bei Bewährungswiderruf:<br />
IM NW sieht von verbindlichen Vorgaben ab. Rechtsprechung ist abzuwarten.<br />
25. Außergewöhnliche Härte bei § 19 AuslG:<br />
IM NW schwenkt um und bezieht sich auf OVG Rheinland-Pfalz: Die außergewöhnliche Härte bei<br />
Misshandlung durch den Ehegatten muss im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung stehen.<br />
Bezug: Erlass vom 30.01.1998<br />
26. Ausländische Prostituierte und Menschenhandel: Ausländerbehörden werden gebeten, besonders<br />
sensibel die Umstände des Einzelfalles zu bewerten.<br />
Bezug: Erlass vom 11.04.1994<br />
27. Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz:<br />
Die Änderungsanträge des Bundesrates sind Arbeitshilfen für die Ausländerbehörden.