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NRW-Erlasse: 2003 - DIM-Net eV

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09.03.1998<br />

IM NW<br />

Akteneinsicht in <strong>Erlasse</strong> soll großzügig ermöglicht werden. Bei Rechtsanwälten ist "berechtigtes<br />

Interesse" nicht zu prüfen.<br />

Dienstbesprechungsprotokoll zur Ausländer-, Asyl- und<br />

Flüchtlingsangelegenheiten vom 09.03.1998.<br />

- Auszug aus der Themenliste -<br />

4.Abgelehnte Asylbewerber (insbesondere aus der) BRJ:<br />

Bescheinigung der Botschaft nötig, dass Staatsangehörigkeit nicht besessen wird und auch nicht<br />

erlangt werden kann. Dann Aufenthaltsbefugnis möglich.<br />

Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit: Angeblich Rückkehr des nicht<br />

jugoslawischen Staatsangehörigen mit Visum fast immer möglich. Getrennte Rückführungen nur,<br />

wenn beide Ehepartner die Visumsantragstellung für den jeweils anderen Staat ablehnen.<br />

11.Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion:<br />

In <strong>NRW</strong> weiterhin keine Reiseausweise nach der GFK.<br />

12.Deserteure der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte:<br />

Unzumutbarkeit der Erlangung von Pass oder Passersatzpapieren, auch für Familienangehörige.<br />

Reisedokumente nach § 15 DV-AuslG.<br />

16.Erwerbstätigkeit von Studenten und Auswirkungen auf türkische Studenten<br />

(ARB 1/80):<br />

Möglichkeiten:<br />

-Vorübergehende arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung (90 Arbeitstage/Jahr);<br />

-längere von der Bundesanstalt vermittelte Ferienbeschäftigung;<br />

-ganzjährige Erwerbstätigkeit als Teilzeittätigkeit.<br />

Grund ist zur Vermeidung eines Zweckwechsels (§ 28 Abs. 3 AuslG) aktenkundig zu machen.<br />

Für türkische Studenten ARB 1/80 berücksichtigen. Auch Student, der daneben arbeitet, kann<br />

Aufenthaltsrecht haben (siehe auch Seite 28 ff.).<br />

21.Keine Abschiebung, solange Duldung noch gültig ist.<br />

23. Zu Abschiebungshaft (Bezug: Erlass vom 04.02.1998):<br />

-Freiheitsentziehende Maßnahme ist Haft. Dies gilt auch, wenn die freiheitsbeschränkende<br />

Maßnahme bereits bei Beginn der Maßnahme erkennbar unterbrochen werden muss. Z. B. bei<br />

"Verwahrung über Nacht". Dann richterliche Genehmigung nötig.<br />

- Für das Betreten einer Wohnung in der Nachtzeit ist vorherige richterliche Entscheidung einzuholen.<br />

- Gleiches gilt für das Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers, es sei denn,<br />

es gibt konkrete Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung eine Person<br />

befindet, die nach § 35 PolG in Gewahrsam genommen werden darf (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG).<br />

- Hinweis auf Beschluss LG Köln (Anlage).<br />

- OLG Frankfurt, InfAuslR 97, 313 ff., wird nicht gefolgt.<br />

25. Erteiltes Visum bewirkt erlaubte Einreise.<br />

Für Rücknahme Visum nur Auslandsvertretung zuständig.<br />

28. Assoziationsrecht EU-Türkei (ARB 1/80) einschließlich türkische Spezialitätenköche:<br />

-Nebentätigkeit neben Studium, die arbeits- und ausländerrechtlich erlaubt wurde, kann<br />

Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bewirken;<br />

-Ausländerbehörden sollen wegen Gleichbehandlungsgrundsatz keine Maßnahme gegen<br />

Hineinwachsen in einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergreifen;<br />

-Ausweisungen nur unter gleichen Voraussetzungen wie nach Unionsrecht Freizügigkeitsberechtigte.<br />

33. Erwachsenenadoption und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen:<br />

- Wenn Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist (Beistandsgemeinschaft):<br />

Aufenthaltsrechtliche Wirkungen;<br />

- Hilfe muss tatsächlich erbracht werden;<br />

- es kommt nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird;

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