NRW-Erlasse: 2003 - DIM-Net eV
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09.03.1998<br />
IM NW<br />
Akteneinsicht in <strong>Erlasse</strong> soll großzügig ermöglicht werden. Bei Rechtsanwälten ist "berechtigtes<br />
Interesse" nicht zu prüfen.<br />
Dienstbesprechungsprotokoll zur Ausländer-, Asyl- und<br />
Flüchtlingsangelegenheiten vom 09.03.1998.<br />
- Auszug aus der Themenliste -<br />
4.Abgelehnte Asylbewerber (insbesondere aus der) BRJ:<br />
Bescheinigung der Botschaft nötig, dass Staatsangehörigkeit nicht besessen wird und auch nicht<br />
erlangt werden kann. Dann Aufenthaltsbefugnis möglich.<br />
Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit: Angeblich Rückkehr des nicht<br />
jugoslawischen Staatsangehörigen mit Visum fast immer möglich. Getrennte Rückführungen nur,<br />
wenn beide Ehepartner die Visumsantragstellung für den jeweils anderen Staat ablehnen.<br />
11.Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion:<br />
In <strong>NRW</strong> weiterhin keine Reiseausweise nach der GFK.<br />
12.Deserteure der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte:<br />
Unzumutbarkeit der Erlangung von Pass oder Passersatzpapieren, auch für Familienangehörige.<br />
Reisedokumente nach § 15 DV-AuslG.<br />
16.Erwerbstätigkeit von Studenten und Auswirkungen auf türkische Studenten<br />
(ARB 1/80):<br />
Möglichkeiten:<br />
-Vorübergehende arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung (90 Arbeitstage/Jahr);<br />
-längere von der Bundesanstalt vermittelte Ferienbeschäftigung;<br />
-ganzjährige Erwerbstätigkeit als Teilzeittätigkeit.<br />
Grund ist zur Vermeidung eines Zweckwechsels (§ 28 Abs. 3 AuslG) aktenkundig zu machen.<br />
Für türkische Studenten ARB 1/80 berücksichtigen. Auch Student, der daneben arbeitet, kann<br />
Aufenthaltsrecht haben (siehe auch Seite 28 ff.).<br />
21.Keine Abschiebung, solange Duldung noch gültig ist.<br />
23. Zu Abschiebungshaft (Bezug: Erlass vom 04.02.1998):<br />
-Freiheitsentziehende Maßnahme ist Haft. Dies gilt auch, wenn die freiheitsbeschränkende<br />
Maßnahme bereits bei Beginn der Maßnahme erkennbar unterbrochen werden muss. Z. B. bei<br />
"Verwahrung über Nacht". Dann richterliche Genehmigung nötig.<br />
- Für das Betreten einer Wohnung in der Nachtzeit ist vorherige richterliche Entscheidung einzuholen.<br />
- Gleiches gilt für das Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers, es sei denn,<br />
es gibt konkrete Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung eine Person<br />
befindet, die nach § 35 PolG in Gewahrsam genommen werden darf (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG).<br />
- Hinweis auf Beschluss LG Köln (Anlage).<br />
- OLG Frankfurt, InfAuslR 97, 313 ff., wird nicht gefolgt.<br />
25. Erteiltes Visum bewirkt erlaubte Einreise.<br />
Für Rücknahme Visum nur Auslandsvertretung zuständig.<br />
28. Assoziationsrecht EU-Türkei (ARB 1/80) einschließlich türkische Spezialitätenköche:<br />
-Nebentätigkeit neben Studium, die arbeits- und ausländerrechtlich erlaubt wurde, kann<br />
Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bewirken;<br />
-Ausländerbehörden sollen wegen Gleichbehandlungsgrundsatz keine Maßnahme gegen<br />
Hineinwachsen in einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergreifen;<br />
-Ausweisungen nur unter gleichen Voraussetzungen wie nach Unionsrecht Freizügigkeitsberechtigte.<br />
33. Erwachsenenadoption und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen:<br />
- Wenn Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist (Beistandsgemeinschaft):<br />
Aufenthaltsrechtliche Wirkungen;<br />
- Hilfe muss tatsächlich erbracht werden;<br />
- es kommt nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird;