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Technologie der Brezelherstellung ... und anderer Laugengebäcke ...

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Rechtliche Vorgaben<br />

Verkehrsauffassung<br />

• Die Verkehrsauffassung von <strong>Laugengebäcke</strong>n wird in den Leitsätzen für Brot <strong>und</strong><br />

Kleingebäck beschrieben<br />

Laugengebäck, wie Laugenbrezeln, Laugenbrötchen, Laugenstangen,<br />

wird aus mehr als 50 % Weizenerzeugnissen hergestellt; die Außenseite<br />

des geformten Teiges wird vor dem Backen mit wässriger Natronlauge<br />

behandelt. Ein Zusatz von Zucker ist nicht üblich.<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen zur Verwendung von Natronlauge<br />

• Natronlauge bzw. Natriumhydroxid (E 524) ist ein Zusatzstoff.<br />

• Die Beschaffenheit von Natriumhydroxid, wie z.B. die Reinheit, ist in <strong>der</strong> Zusatzstoff-<br />

Verkehrs-Verordnung mit Hinweis auf die EU-Richtlinie 96/77/EG definiert.<br />

• In <strong>der</strong> Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung ist Natriumhydroxid allgemein für<br />

Lebensmittel zugelassen. Als Angabe für die Konzentration ist „quantum satis“<br />

angegeben, d.h. soviel wie nötig, sowenig wie möglich.<br />

In <strong>der</strong> Praxis ist eine 3-4 %ige Lösung üblich.<br />

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