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Ausgabe Mai - Jahnsbach im Erzgebirge

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Stadtbote Nr. 05 Seite 2 01. <strong>Mai</strong> 2011<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Sitzungstermine des Stadtrates und<br />

seiner Ausschüsse <strong>im</strong> <strong>Mai</strong> 2011<br />

Stadtrat Mittwoch, 18. <strong>Mai</strong> 2011<br />

19.00 Uhr Sitzungsz<strong>im</strong>mer Rathaus<br />

Technischer<br />

Ausschuss<br />

Verwaltungs-<br />

ausschuss<br />

Mittwoch, 04. <strong>Mai</strong> 2011<br />

19.00 Uhr, Sitzungsz<strong>im</strong>mer Rathaus<br />

Donnerstag, 05. <strong>Mai</strong> 2011<br />

19.00 Uhr, Sitzungsz<strong>im</strong>mer Rathaus<br />

Die jeweilige Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen.<br />

Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen<br />

für die Sondernutzung und über die<br />

Erhebung von Gebühren für<br />

Sondernutzungen an<br />

Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten<br />

in der Stadt Thum<br />

(Sondernutzungs- und<br />

Sondernutzungsgebührensatzung)<br />

Inhalt<br />

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich<br />

§ 2 Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht<br />

§ 3 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />

§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Ausnahmen<br />

§ 5 Erlaubnisantrag<br />

§ 6 Erlaubniserteilung<br />

§ 7 Erlaubnisversagung<br />

§ 8 Pflichten des Erlaubnisnehmers<br />

§ 9 Haftung und Sicherheiten<br />

§ 10 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 11 Erheben von Gebühren und Kostenersatz<br />

§ 12 Gebührenschuldner<br />

§ 13 Gebührenberechnung<br />

§ 14 Gebührenerstattung<br />

§ 15 Billigkeitsmaßnahmen und sonstige Kosten<br />

§ 16 Gebührenpflicht, Fälligkeit der Gebühren und<br />

Kostenvorschuss<br />

§ 17 Übergangsregelung<br />

§ 18 In-Kraft-Treten<br />

Anlage Gebührenverzeichnis nach § 11 Abs. 1<br />

Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die<br />

Sondernutzung und über die Erhebung von<br />

Gebühren für Sondernutzungen an<br />

Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten<br />

in der Stadt Thum<br />

(Sondernutzungs- und<br />

Sondernutzungsgebührensatzung)<br />

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55 ber. S<br />

159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009<br />

(GVBl. S. 323, 325), §§ 18 und 22 des Straßengesetzes<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar<br />

1993 (SächsGVBl. 1993, 93), zuletzt geändert durch Art.<br />

30 des Gesetzes vom 15.12.2010 (SächsGVBl. S. 387);<br />

und dem § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007<br />

(BGBl. S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des<br />

Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) hat der<br />

Stadtrat der Stadt Thum mit Zust<strong>im</strong>mung der für die Ortsdurchfahrten<br />

zuständigen oberen allgemeinen Straßenbaubehörde<br />

in seiner Sitzung am 20.04.2011 mit Beschluss<br />

Nr. 19/04/2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich<br />

(1) Die Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich<br />

öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten<br />

von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen <strong>im</strong><br />

Gebiet der Stadt Thum.<br />

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper,<br />

der Luftraum über dem Straßenkörper, das<br />

Zubehör und die Nebenanlagen entsprechend § 2<br />

Abs. 2 SächsStrG und § 1 Abs. 4 FStrG.<br />

§ 2 Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht<br />

(1) Die Benutzung der <strong>im</strong> § 1 bezeichneten Straßen<br />

über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)<br />

bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes best<strong>im</strong>mt<br />

ist, der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung<br />

ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur <strong>im</strong> festgelegten<br />

Umfang der Erlaubnis zulässig. Darüber<br />

hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen<br />

anderer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse<br />

und/oder Best<strong>im</strong>mungen ausgeübt werden.<br />

(2) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder<br />

Änderung der Sondernutzung.<br />

(3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der<br />

Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn<br />

die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt,<br />

wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung<br />

für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer<br />

Betracht bleibt (§ 23 Abs. 1 SächsStrG und § 8 Abs.<br />

10 FStrG).<br />

§ 3 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />

(1) Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen sind insbe-<br />

sondere:<br />

1. das Aufstellen von Stühlen, Tischen auf Gehwegen<br />

vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes<br />

Zubehör von Imbissständen, Zelten<br />

u. ä., Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von<br />

Waren oder Speisen;

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