Bensberger Symposium - Katholische Tageseinrichtungen für ...
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zur Zurückhaltung bei eigenen Angeboten<br />
der Nachmittagsbetreuung von Schulkindern.<br />
Dabei muss er auch Folgewirkungen<br />
der Einführung der Offenen Ganztagsschule<br />
im Primarbereich in Rechnung<br />
stellen, wenn etwa ihr Angebot – ohne<br />
dass dies Intention der Landesregierung<br />
wäre – die Hortarbeit <strong>für</strong> ältere Kinder<br />
und Jugendliche beeinträchtigen kann,<br />
weil Horte vielfach nur funktionsfähig<br />
sind, wenn sie alle <strong>für</strong> die Hortarbeit in<br />
Betracht kommenden Altersgruppen zu<br />
erreichen in der Lage sind.<br />
11. Die Offene Ganztagsschule wird dem<br />
Gebot zur Zurückhaltung gerecht, wenn<br />
sie – je nach den tatsächlichen Gegebenheiten<br />
– eine Vielfalt von Angeboten<br />
unterschiedlicher Träger und Wertorientierungen<br />
ermöglicht, wenn sie freie<br />
Träger nicht nur „in die Durchführung“<br />
der Angebote einbezieht (so aber Nr. 2.8<br />
RE-OGTS), sondern gewährleistet, dass<br />
freie Träger in Erfüllung selbstgestellter<br />
Aufgaben und unter Verfolgung selbstgesetzter<br />
Ziele „auf gleicher Augenhöhe“ mit<br />
Schule und Schulträger außerunterrichtliche<br />
Angebote bereit stellen können. Dann<br />
erhalten die freien Träger innerhalb der<br />
Offenen Ganztagsschule eine Position, die<br />
ihrer bisherigen Position im eigentlichen<br />
Jugendhilfesektor gemäß den Vorgaben<br />
des SGB VIII materiell entspricht (vgl. §<br />
10 Abs. 5 GTK n.F.).<br />
12. Die Kommunen werden durch die Offene<br />
Ganztagsschule in doppelter Hinsicht<br />
in ihrem Selbstverwaltungsrecht berührt:<br />
als Schulträger und als Träger der öffentlichen<br />
Jugendhilfe. Daraus ergeben sich<br />
originäre materielle Rechtspositionen,<br />
denen allerdings hier nicht näher nachgegangen<br />
werden kann.<br />
13. Elternbeiträge <strong>für</strong> außerunterrichtliche<br />
Angebote sind grundsätzlich mit Art. 9<br />
Abs. 1 LV NRW vereinbar. Je weiter allerdings<br />
die Integration von Unterricht<br />
und außerunterrichtlichen Angeboten<br />
fortschreitet, d.h. je weiter beide Angebote<br />
durch ein gemeinsames pädagogisches<br />
Konzept geprägt sind und wechselseitig<br />
aufeinander bezogen werden, desto problematischer<br />
wird die Differenzierung<br />
zwischen unentgeltlichem Unterricht und<br />
kostenpfl ichtigen Angeboten, zumal dann,<br />
wenn im Zuge der „besseren Rhythmisierung<br />
des Schultages“ beide Angebote nicht<br />
länger zeitlich in große Blöcke getrennt<br />
werden, sondern sich täglich mehrfach<br />
abwechseln.<br />
14. Die wesentlichen Regelungen zur Offenen<br />
Ganztagsschule muss der parlamentarische<br />
Gesetzgeber treffen. Der Parlamentsvorbehalt<br />
gilt uneingeschränkt, wenn<br />
die Offene Ganztagsschule mit Eingriffen<br />
in Grundrechtspositionen der Schüler und<br />
ihrer Eltern verbunden ist (z.B. im Falle<br />
der Erstreckung der allgemeinen Schulpfl<br />
icht auf Ganztagsschulen). Dasselbe gilt<br />
bei Eingriffen in Grundrechte der freien<br />
Träger der Jugendhilfe oder bei einer Beeinträchtigung<br />
des kommunalen Rechts<br />
auf Selbstverwaltung; von letzterer wäre<br />
spätestens dann auszugehen, wenn Kommunen<br />
explizit verpfl ichtet würden, ihre<br />
Hortangebote <strong>für</strong> Schulkinder zugunsten<br />
der Betreuungsangebote in der Offenen<br />
Ganztagsschule aufzulösen.<br />
15. Bei Wahrung der Freiwilligkeit der<br />
Offenen Ganztagsschule können die An-<br />
forderungen an den Parlamentsvorbehalt<br />
im Falle einer Erprobungsgesetzgebung<br />
vorläufi g gelockert werden. Raum <strong>für</strong> eine<br />
solche Erprobungsgesetzgebung ist jedoch<br />
nur, wenn, soweit und solange es sich um<br />
eine erprobungswürdige und -bedürftige<br />
Regelungsmaterie handelt, die Erprobung<br />
ergebnisoffen ist, die Betroffenen (hier:<br />
Kommunen, freie Träger der Jugendhilfe<br />
und Eltern) in der Erprobungsphase<br />
maßgeblichen Einfl uss auf die spätere<br />
Konzeption haben, insbesondere hinreichend<br />
bei allen vorläufi gen Entscheidungen<br />
beteiligt sind, und die Erprobung<br />
von einer Evaluation begleitet wird, aus<br />
welcher der Gesetzgeber Konsequenzen<br />
abzuleiten bereit ist.<br />
16. Eine vorläufi ge Absenkung der Anforderungen<br />
an den Parlamentsvorbehalt setzt<br />
die Einbeziehung der Betroffenen voraus,<br />
hat also Konsequenzen <strong>für</strong> das Verfahren.<br />
Weitere Beteiligungsrechte begründen §<br />
80 Abs. 3 SGB VIII, § 10 Abs. 1 GTK, § 16<br />
SchMG, das Schulrechtsänderungsgesetz<br />
2003 sowie das Verfassungspostulat der<br />
Kooperation von Staat und Kirche. Hingewiesen<br />
sei ferner auf das Regelungsmodell<br />
des § 21 Abs. 1 S. 10 GTK, wonach die<br />
oberste Landesjugendbehörde verpfl ichtet<br />
ist, bei der Erprobung neuer pädagogischer<br />
Konzepte im Bereich der <strong>Tageseinrichtungen</strong><br />
<strong>für</strong> Kinder das Verfahren u.a. mit<br />
den Trägerzusammenschlüssen der freien<br />
Jugendhilfe abzustimmen.<br />
17. Die freien Träger der Jugendhilfe – und<br />
hier vor allem die Kirchen – sind (in Orientierung<br />
an § 80 Abs. 3 SGB VIII) „in<br />
allen Phasen“ und „frühzeitig“ in die Entwicklung<br />
und zukünftige Ausgestaltung der<br />
Offenen Ganztagsschule einzubeziehen.<br />
Dasselbe gilt <strong>für</strong> die Kommunen.<br />
18. Dies setzt zunächst umfassende und<br />
frühzeitige Information voraus. Fristen<br />
<strong>für</strong> Stellungnahmen dürfen nicht zu kurz<br />
bemessen sein. Bei der Entwicklung der<br />
Konzeption <strong>für</strong> die Offene Ganztagsschule<br />
muss das Ministerium offen <strong>für</strong> Vorschläge<br />
der Betroffenen sein. Das Verfahren muss<br />
auf möglichst weitgehende inhaltliche<br />
Einbeziehung der Betroffenen gerichtet<br />
sein.<br />
KOMPAKT Spezial 75