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Bensberger Symposium - Katholische Tageseinrichtungen für ...

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zur Zurückhaltung bei eigenen Angeboten<br />

der Nachmittagsbetreuung von Schulkindern.<br />

Dabei muss er auch Folgewirkungen<br />

der Einführung der Offenen Ganztagsschule<br />

im Primarbereich in Rechnung<br />

stellen, wenn etwa ihr Angebot – ohne<br />

dass dies Intention der Landesregierung<br />

wäre – die Hortarbeit <strong>für</strong> ältere Kinder<br />

und Jugendliche beeinträchtigen kann,<br />

weil Horte vielfach nur funktionsfähig<br />

sind, wenn sie alle <strong>für</strong> die Hortarbeit in<br />

Betracht kommenden Altersgruppen zu<br />

erreichen in der Lage sind.<br />

11. Die Offene Ganztagsschule wird dem<br />

Gebot zur Zurückhaltung gerecht, wenn<br />

sie – je nach den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

– eine Vielfalt von Angeboten<br />

unterschiedlicher Träger und Wertorientierungen<br />

ermöglicht, wenn sie freie<br />

Träger nicht nur „in die Durchführung“<br />

der Angebote einbezieht (so aber Nr. 2.8<br />

RE-OGTS), sondern gewährleistet, dass<br />

freie Träger in Erfüllung selbstgestellter<br />

Aufgaben und unter Verfolgung selbstgesetzter<br />

Ziele „auf gleicher Augenhöhe“ mit<br />

Schule und Schulträger außerunterrichtliche<br />

Angebote bereit stellen können. Dann<br />

erhalten die freien Träger innerhalb der<br />

Offenen Ganztagsschule eine Position, die<br />

ihrer bisherigen Position im eigentlichen<br />

Jugendhilfesektor gemäß den Vorgaben<br />

des SGB VIII materiell entspricht (vgl. §<br />

10 Abs. 5 GTK n.F.).<br />

12. Die Kommunen werden durch die Offene<br />

Ganztagsschule in doppelter Hinsicht<br />

in ihrem Selbstverwaltungsrecht berührt:<br />

als Schulträger und als Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe. Daraus ergeben sich<br />

originäre materielle Rechtspositionen,<br />

denen allerdings hier nicht näher nachgegangen<br />

werden kann.<br />

13. Elternbeiträge <strong>für</strong> außerunterrichtliche<br />

Angebote sind grundsätzlich mit Art. 9<br />

Abs. 1 LV NRW vereinbar. Je weiter allerdings<br />

die Integration von Unterricht<br />

und außerunterrichtlichen Angeboten<br />

fortschreitet, d.h. je weiter beide Angebote<br />

durch ein gemeinsames pädagogisches<br />

Konzept geprägt sind und wechselseitig<br />

aufeinander bezogen werden, desto problematischer<br />

wird die Differenzierung<br />

zwischen unentgeltlichem Unterricht und<br />

kostenpfl ichtigen Angeboten, zumal dann,<br />

wenn im Zuge der „besseren Rhythmisierung<br />

des Schultages“ beide Angebote nicht<br />

länger zeitlich in große Blöcke getrennt<br />

werden, sondern sich täglich mehrfach<br />

abwechseln.<br />

14. Die wesentlichen Regelungen zur Offenen<br />

Ganztagsschule muss der parlamentarische<br />

Gesetzgeber treffen. Der Parlamentsvorbehalt<br />

gilt uneingeschränkt, wenn<br />

die Offene Ganztagsschule mit Eingriffen<br />

in Grundrechtspositionen der Schüler und<br />

ihrer Eltern verbunden ist (z.B. im Falle<br />

der Erstreckung der allgemeinen Schulpfl<br />

icht auf Ganztagsschulen). Dasselbe gilt<br />

bei Eingriffen in Grundrechte der freien<br />

Träger der Jugendhilfe oder bei einer Beeinträchtigung<br />

des kommunalen Rechts<br />

auf Selbstverwaltung; von letzterer wäre<br />

spätestens dann auszugehen, wenn Kommunen<br />

explizit verpfl ichtet würden, ihre<br />

Hortangebote <strong>für</strong> Schulkinder zugunsten<br />

der Betreuungsangebote in der Offenen<br />

Ganztagsschule aufzulösen.<br />

15. Bei Wahrung der Freiwilligkeit der<br />

Offenen Ganztagsschule können die An-<br />

forderungen an den Parlamentsvorbehalt<br />

im Falle einer Erprobungsgesetzgebung<br />

vorläufi g gelockert werden. Raum <strong>für</strong> eine<br />

solche Erprobungsgesetzgebung ist jedoch<br />

nur, wenn, soweit und solange es sich um<br />

eine erprobungswürdige und -bedürftige<br />

Regelungsmaterie handelt, die Erprobung<br />

ergebnisoffen ist, die Betroffenen (hier:<br />

Kommunen, freie Träger der Jugendhilfe<br />

und Eltern) in der Erprobungsphase<br />

maßgeblichen Einfl uss auf die spätere<br />

Konzeption haben, insbesondere hinreichend<br />

bei allen vorläufi gen Entscheidungen<br />

beteiligt sind, und die Erprobung<br />

von einer Evaluation begleitet wird, aus<br />

welcher der Gesetzgeber Konsequenzen<br />

abzuleiten bereit ist.<br />

16. Eine vorläufi ge Absenkung der Anforderungen<br />

an den Parlamentsvorbehalt setzt<br />

die Einbeziehung der Betroffenen voraus,<br />

hat also Konsequenzen <strong>für</strong> das Verfahren.<br />

Weitere Beteiligungsrechte begründen §<br />

80 Abs. 3 SGB VIII, § 10 Abs. 1 GTK, § 16<br />

SchMG, das Schulrechtsänderungsgesetz<br />

2003 sowie das Verfassungspostulat der<br />

Kooperation von Staat und Kirche. Hingewiesen<br />

sei ferner auf das Regelungsmodell<br />

des § 21 Abs. 1 S. 10 GTK, wonach die<br />

oberste Landesjugendbehörde verpfl ichtet<br />

ist, bei der Erprobung neuer pädagogischer<br />

Konzepte im Bereich der <strong>Tageseinrichtungen</strong><br />

<strong>für</strong> Kinder das Verfahren u.a. mit<br />

den Trägerzusammenschlüssen der freien<br />

Jugendhilfe abzustimmen.<br />

17. Die freien Träger der Jugendhilfe – und<br />

hier vor allem die Kirchen – sind (in Orientierung<br />

an § 80 Abs. 3 SGB VIII) „in<br />

allen Phasen“ und „frühzeitig“ in die Entwicklung<br />

und zukünftige Ausgestaltung der<br />

Offenen Ganztagsschule einzubeziehen.<br />

Dasselbe gilt <strong>für</strong> die Kommunen.<br />

18. Dies setzt zunächst umfassende und<br />

frühzeitige Information voraus. Fristen<br />

<strong>für</strong> Stellungnahmen dürfen nicht zu kurz<br />

bemessen sein. Bei der Entwicklung der<br />

Konzeption <strong>für</strong> die Offene Ganztagsschule<br />

muss das Ministerium offen <strong>für</strong> Vorschläge<br />

der Betroffenen sein. Das Verfahren muss<br />

auf möglichst weitgehende inhaltliche<br />

Einbeziehung der Betroffenen gerichtet<br />

sein.<br />

KOMPAKT Spezial 75

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