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Dokumentation und Arbeitshilfe, Evangelischer Oberkirchenrat ...

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<strong>Evangelischer</strong> <strong>Oberkirchenrat</strong> <strong>Dokumentation</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> „Illegalität“<br />

ohne die konkrete Aufgabenstellung der Behörde in den Blick zu nehmen. Im Hinblick<br />

auf das Gr<strong>und</strong>recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ (Art. 2 Abs. 1 GG)<br />

<strong>und</strong> die dazu ergangene Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts ist diese<br />

Norm aufgr<strong>und</strong> ihrer unbestimmten Weite verfassungsrechtlich problematisch. Überwiegend<br />

wird daher vertreten, dass § 76 Abs. 2 AuslG verfassungskonform eng auszulegen<br />

ist.<br />

Was versteht man unter „öffentlicher Stelle“?<br />

Der Begriff ist im Datenschutzrecht genauer definiert. Darunter fallen nach § 2 Abs. 4<br />

S. 1 B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz alle öffentlichen „der Aufsicht des Landes unterstehenden“<br />

Einrichtungen. Nicht darunter fallen: die Kirchen <strong>und</strong> auch nicht die Verbände<br />

der freien Wohlfahrtspflege. Dies wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zum Ausländergesetz klar gestellt:<br />

„75.2.2.1.2 Nicht-öffentliche Stellen sind alle Stellen im Sinn von § 2 Abs. 4 Satz 1<br />

BDSG. Dazu gehören insbesondere Gewerkschaften, Unternehmensverbände, Privatpersonen<br />

(z. B. Vermieter) sowie freie Träger der Wohlfahrtsverbände <strong>und</strong> öffentlich-rechtliche<br />

Kirchen <strong>und</strong> Einrichtungen in deren Trägerschaft, auch soweit sie aus<br />

öffentlichen Mitteln finanziert werden.“<br />

„Kenntniserlangung“<br />

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz ist weiter festgehalten,<br />

dass für das „Kenntnis-“ Erlangen Vermutungen oder Gerüchte nicht ausreichen<br />

(76.1.2). Wird also darüber gesprochen, dass sich z.B. ein Kind in der Schule eventuell<br />

hier „illegal“ aufhalten könnte, begründet dies schon mangels der sicheren<br />

Kenntnis keine Übermittlungspflicht.<br />

„In Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben?“<br />

AuslG-VwV zu § 76 Abs. 2<br />

„in Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben“<br />

„Kenntnisnahme bei Gelegenheit der<br />

Aufgabenwahrnehmung“<br />

Die Übermittlungspflicht greift aber nur dann ein, wenn die öffentliche Stelle von einem<br />

Sachverhalt „in Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben“ Kenntnis erlangt. Eine<br />

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