Dokumentation und Arbeitshilfe, Evangelischer Oberkirchenrat ...
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<strong>Evangelischer</strong> <strong>Oberkirchenrat</strong> <strong>Dokumentation</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> „Illegalität“<br />
Es dürfen also nur die zulässigerweise erhobenen Daten übermittelt werden.<br />
Im Bereich des Sozialrechts müssen wir auch nochmals die speziellen Datenübermittlungsvorschriften<br />
in den Blick nehmen.<br />
Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:<br />
Einem/r Mitarbeiter/in des Sozialamts wird im Rahmen der Beantragung von<br />
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) bekannt, dass<br />
sich eine Person „illegal“ in Deutschland aufhält. Hier ist die Frage des Aufenthaltsstatus<br />
im Zusammenhang damit zu klären, ob eine Person Leistungen<br />
nach dem B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz oder dem AsylbLG erhalten muss. Würde<br />
man diese Frage allein nach § 76 Abs. 2 AuslG beantworten, kommt man zu<br />
einer Übermittlungspflicht. Aber steht dem nicht das Sozialgeheimnis entgegen?<br />
Das im Sozialgesetzbuch geregelte Sozialgeheimnis würde als Spezialnorm<br />
§ 76 Abs. 2 AuslG verdrängen. Jedoch regelt für unseren Fall eine spezielle<br />
Norm im Sozialrecht wieder eine Ausnahme, § 71 Abs. 2 Nr. 2 des SGB<br />
X sieht für diesen Fall ausdrücklich eine Übermittlungspflicht vor.<br />
„in Erfüllung der ihr obliegenden<br />
Aufgaben“<br />
AsylblG Sozialgeheimnis<br />
Sozialamt<br />
§ 71 Abs. 2 Nr.2<br />
SGB X<br />
in Verbindung mit<br />
§ 76 Abs. 2 AuslG<br />
Ausländerbehörde<br />
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