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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 4<br />

§ 4<br />

Erfordernis eines Aufenthaltstitels<br />

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union<br />

oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund<br />

des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen<br />

Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II<br />

1964 S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.<br />

Die Aufenthaltstitel werden erteilt als<br />

1. Visum (§ 6),<br />

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder<br />

3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).<br />

(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern<br />

es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung<br />

der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss<br />

erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem<br />

Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung<br />

besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn<br />

die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung<br />

bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der<br />

Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der<br />

Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel<br />

zu übernehmen.<br />

(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel<br />

es erlaubt, und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über<br />

einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer<br />

auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer<br />

Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels<br />

gestattet ist.<br />

(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder<br />

eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu<br />

führen.<br />

(5 Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein<br />

Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts<br />

durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

wird auf Antrag ausgestellt.<br />

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