PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 4<br />
§ 4<br />
Erfordernis eines Aufenthaltstitels<br />
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet<br />
eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union<br />
oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund<br />
des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen<br />
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II<br />
1964 S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.<br />
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als<br />
1. Visum (§ 6),<br />
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder<br />
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).<br />
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern<br />
es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung<br />
der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss<br />
erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem<br />
Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung<br />
besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn<br />
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung<br />
bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der<br />
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der<br />
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel<br />
zu übernehmen.<br />
(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel<br />
es erlaubt, und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über<br />
einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer<br />
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer<br />
Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels<br />
gestattet ist.<br />
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder<br />
eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu<br />
führen.<br />
(5 Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein<br />
Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts<br />
durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis<br />
wird auf Antrag ausgestellt.<br />
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