PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 17<br />
In Berufen mit tendenziell regelmäßigem/konstantem Bewerberüberhang in den<br />
letzen drei Jahren (u. a. Bankkaufleute, Augenoptiker, Zahntechniker, Medienbereich<br />
und Werbebranche) kann eine Zustimmung grundsätzlich nicht befürwortet<br />
werden.<br />
In die Ausbildungsmarktprüfung sind Bewerber mit entsprechendem Erstberufswunsch<br />
und Bewerber, die den zu prüfenden Beruf als gleichrangige Alternative<br />
wünschen (COMPAS Feld 42 Nr. 1-3) einzubeziehen.<br />
Das Vorliegen/die Erteilung eines Vermittlungsauftrages ist nicht in jedem Fall erforderlich,<br />
z. B. wenn davon auszugehen ist, dass der Ausbildungsanbieter den<br />
freien Ausbildungsplatz nicht mit einem bevorrechtigten Bewerber besetzen und<br />
auch bei Erteilung eines Vermittlungsauftrages nicht mit der Besetzung der Ausbildungsstelle<br />
rechnen konnte. Dies können Berufe sein, die erfahrungsgemäß/tendenziell<br />
wenig nachgefragt werden bzw. in denen im Allgemeinen ein Überangebot<br />
an offenen Ausbildungsstellen besteht (z. B. Berufe im Nahrungsmittelhandwerk<br />
oder der Metallverarbeitung) oder wenn es sich um einen zusätzlichen<br />
Ausbildungsplatz handelt.<br />
Zusätzlich ist ein Ausbildungsplatz dann, wenn damit die durchschnittliche Anzahl<br />
der Ausbildungsverhältnisse der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss des neuen<br />
Ausbildungsverhältnisses um mindestens einen überschritten wird.<br />
Beispiel:<br />
2004 - 2 Ausbildungsverhältnisse<br />
2003 - 2 Ausbildungsverhältnisse<br />
2002 - 3 Ausbildungsverhältnisse<br />
2001 - 2 Ausbildungsverhältnisse<br />
Das heißt: ein dritter Ausbildungsplatz 2004 wäre zusätzlich.<br />
Durchschnittliche. Zahl der Ausbildungsverhältnisse<br />
= 2,3<br />
Die Zahl der in den Vorjahren abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse ist entweder<br />
mit Hilfe entsprechender Auftrags-/Betriebsdaten in COMPAS oder durch<br />
Rücksprache mit den zuständigen Stellen zu klären.<br />
Lehnen letztere diesbezügliche Auskünfte ab, sind keine aussagefähigen Daten<br />
aus COMPAS zu entnehmen und ist auch der Ausbildungsanbieter nicht in der<br />
Lage, die Zusätzlichkeit glaubhaft zu machen, ist die Zusätzlichkeit zu verneinen.<br />
Neben dem Kriterium der Zusätzlichkeit muss der Betrieb objektiv gerechtfertigte<br />
Gründe angeben, warum es im betrieblichen Interesse liegt, den jeweiligen ausländischen<br />
Ausbildungsbewerber einzustellen. Humanitäre Gründe wären hierfür nicht<br />
ausreichend, da diese Begründung auch für die Einstellung bevorrechtigter Arbeitnehmer<br />
sprechen würde. Auch die Absichtserklärung, im jeweiligen Heimatland des<br />
in Frage kommenden Ausländers eine Firmenniederlassung gründen zu wollen,<br />
genügt nicht; dies müsste im Einzelfall nachgewiesen werden.<br />
Letztlich ist anhand der Begründung der Firma eine Einzelfallentscheidung zu treffen,<br />
ob die Zustimmung gerechtfertigt ist (analoge Anwendung des Urteils des BSG<br />
vom 10.10.78 - 7/12 RAr 39/77).<br />
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