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PDF-Datei öffnen - Pro Asyl

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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 17<br />

In Berufen mit tendenziell regelmäßigem/konstantem Bewerberüberhang in den<br />

letzen drei Jahren (u. a. Bankkaufleute, Augenoptiker, Zahntechniker, Medienbereich<br />

und Werbebranche) kann eine Zustimmung grundsätzlich nicht befürwortet<br />

werden.<br />

In die Ausbildungsmarktprüfung sind Bewerber mit entsprechendem Erstberufswunsch<br />

und Bewerber, die den zu prüfenden Beruf als gleichrangige Alternative<br />

wünschen (COMPAS Feld 42 Nr. 1-3) einzubeziehen.<br />

Das Vorliegen/die Erteilung eines Vermittlungsauftrages ist nicht in jedem Fall erforderlich,<br />

z. B. wenn davon auszugehen ist, dass der Ausbildungsanbieter den<br />

freien Ausbildungsplatz nicht mit einem bevorrechtigten Bewerber besetzen und<br />

auch bei Erteilung eines Vermittlungsauftrages nicht mit der Besetzung der Ausbildungsstelle<br />

rechnen konnte. Dies können Berufe sein, die erfahrungsgemäß/tendenziell<br />

wenig nachgefragt werden bzw. in denen im Allgemeinen ein Überangebot<br />

an offenen Ausbildungsstellen besteht (z. B. Berufe im Nahrungsmittelhandwerk<br />

oder der Metallverarbeitung) oder wenn es sich um einen zusätzlichen<br />

Ausbildungsplatz handelt.<br />

Zusätzlich ist ein Ausbildungsplatz dann, wenn damit die durchschnittliche Anzahl<br />

der Ausbildungsverhältnisse der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss des neuen<br />

Ausbildungsverhältnisses um mindestens einen überschritten wird.<br />

Beispiel:<br />

2004 - 2 Ausbildungsverhältnisse<br />

2003 - 2 Ausbildungsverhältnisse<br />

2002 - 3 Ausbildungsverhältnisse<br />

2001 - 2 Ausbildungsverhältnisse<br />

Das heißt: ein dritter Ausbildungsplatz 2004 wäre zusätzlich.<br />

Durchschnittliche. Zahl der Ausbildungsverhältnisse<br />

= 2,3<br />

Die Zahl der in den Vorjahren abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse ist entweder<br />

mit Hilfe entsprechender Auftrags-/Betriebsdaten in COMPAS oder durch<br />

Rücksprache mit den zuständigen Stellen zu klären.<br />

Lehnen letztere diesbezügliche Auskünfte ab, sind keine aussagefähigen Daten<br />

aus COMPAS zu entnehmen und ist auch der Ausbildungsanbieter nicht in der<br />

Lage, die Zusätzlichkeit glaubhaft zu machen, ist die Zusätzlichkeit zu verneinen.<br />

Neben dem Kriterium der Zusätzlichkeit muss der Betrieb objektiv gerechtfertigte<br />

Gründe angeben, warum es im betrieblichen Interesse liegt, den jeweiligen ausländischen<br />

Ausbildungsbewerber einzustellen. Humanitäre Gründe wären hierfür nicht<br />

ausreichend, da diese Begründung auch für die Einstellung bevorrechtigter Arbeitnehmer<br />

sprechen würde. Auch die Absichtserklärung, im jeweiligen Heimatland des<br />

in Frage kommenden Ausländers eine Firmenniederlassung gründen zu wollen,<br />

genügt nicht; dies müsste im Einzelfall nachgewiesen werden.<br />

Letztlich ist anhand der Begründung der Firma eine Einzelfallentscheidung zu treffen,<br />

ob die Zustimmung gerechtfertigt ist (analoge Anwendung des Urteils des BSG<br />

vom 10.10.78 - 7/12 RAr 39/77).<br />

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