PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 39<br />
Das Ergebnis der Arbeitsmarktprüfung ist in jedem Einzelfall in der Ausländerakte<br />
und der IT-Anwendung ZuwG-AA zu dokumentieren und für die Dauer von drei<br />
Jahren aufzubewahren, damit insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten (Verwaltungsgerichtsverfahren)<br />
darauf zurückgegriffen werden kann.<br />
Gemeinschaftspräferenz ist der Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt<br />
von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaats Angehörige der neuen EU-<br />
Mitgleidstaaten genießen aufgrund der Übergangsregelungen in den Beitrittsverträgen<br />
keine vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit (Ausnahme: Malta und Zypern).<br />
Die Regelung in Buchstabe b stellt klar, dass auch diesen Ausländern ein Vorrang<br />
vor Ausländern aus Drittstaaten zusteht.<br />
Die Arbeitsmarktprüfung hat bei erstmaliger und bei erneuter Beschäftigung zu<br />
erfolgen.<br />
Die Zustimmung kann ohne arbeitsmarktliche Vorrangprüfung erfolgen, wenn<br />
die Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr<br />
erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird (§ 6 BeschVerfV).<br />
siehe DA zu § 6 BeschVerfV<br />
Angesichts der <strong>Pro</strong>bleme am Arbeitsmarkt ist die Bundesagentur für Arbeit gehalten,<br />
bei einer Entscheidung über die Zustimmung restriktiv zu verfahren.<br />
Es ist primär Aufgabe der Unternehmen, im Rahmen einer vorausschauenden Personalplanung<br />
Maßnahmen zur Behebung von Arbeitskräftemangel zu ergreifen.<br />
Dazu gehört auch die Ausbildung, Anlernung und Einarbeitung geeigneter arbeitslos<br />
bzw. arbeitsuchend Gemeldeter.<br />
Die Betriebe dürfen gerade in der gegenwärtigen Situation auf dem Arbeitsmarkt<br />
nicht durch großzügige Zulassung von Ausländern aus der Verantwortung entlassen<br />
werden, geeignete Bewerber einzustellen.<br />
(1) Bei beabsichtigter Beschäftigung von zustimmungspflichtigen ausländischen<br />
Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber nachzuweisen, dass Bemühungen, bevorrechtigte<br />
Arbeitnehmer zu gewinnen, über einen angemessenen Zeitraum erfolglos<br />
geblieben sind.<br />
Dieser Nachweis kann nach der Rechtsprechung insbesondere durch die Erteilung<br />
eines Vermittlungsauftrages (Stellenangebotes) zu erbracht werden.<br />
Lehnt der Arbeitgeber die Erteilung eines Vermittlungsauftrages ab ist wie folgt zu<br />
verfahren (Formschreiben):<br />
a) Schriftlicher Hinweis an den Arbeitgeber über den Prüfungsauftrag der Bundesagentur<br />
für Arbeit nach § 39 AufenthG.<br />
b) Aufforderung an Arbeitgeber, die zur Durchführung der o.g. Prüfung erforderlichen<br />
Angaben zu machen (in Form einer Tätigkeitsbeschreibung).<br />
Seite 25 von 40<br />
1.39.213<br />
Bevorrechtigte<br />
Arbeitnehmer<br />
1.39.214<br />
Stellenangebot