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Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - § 284<br />

Zu Abs. 2<br />

Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen. Bei<br />

Fortsetzung der Beschäftigung muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden,<br />

dass die neue Arbeitsgenehmigung bei Ablauf der bisherigen Arbeitserlaubnis<br />

vorliegt.<br />

Die Arbeitserlaubnis ist zunächst auf ein Jahr zu befristen. Bei einer Verlängerung<br />

ist zu prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer 12 Monate ununterbrochen<br />

zum Arbeitsmarkt zugelassen war, und damit die Voraussetzungen<br />

für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach dem Beitrittsvertrag<br />

vorliegen.<br />

Siehe DA zu Abs. 5<br />

Zum räumlichen Geltungsbereich der Arbeitsgenehmigung-EU siehe DA zu<br />

§ 4 ArGV.<br />

Zum Widerruf einer Arbeitsgenehmigung-EU siehe DA zu § 11 ArGV.<br />

Zu Abs. 3<br />

Gemeinschaftspräferenz ist der Anspruch auf vorrangigen Zugang zum<br />

Arbeitsmarkt von Staatsangehörigen eines der EU Mitgliedsstaaten. Den<br />

Beitrittsstaatlern ist ein Vorrang vor Ausländern aus Drittstaaten einzuräumen.<br />

Die Gemeinschaftspräferenz unterscheidet sich von der Präferenz,<br />

die für die alten Mitgliedstaaten gilt. Folgende Differenzierung ist bei der<br />

Anwendung der Gemeinschaftspräferenz bezogen auf die neuen EU-<br />

Staatsangehörigen vorzunehmen: Bei der Vorrangprüfung sind die neuen<br />

EU-Staatsangehörigen mit einzubeziehen, die dem inländischen Arbeitsmarkt<br />

bereits angehören oder beabsichtigen zur Arbeitsaufnahme nach<br />

Deutschland einzureisen. Eine vorrangige Vermittlung der neuen EU-<br />

Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist im Rahmen<br />

von § 284 Abs. 4 und § 39 Abs. 6 AufenthG möglich.<br />

Siehe DA zu Abs. 6<br />

Seite 3 von 10<br />

1.1.210<br />

Arbeitserlaubnis-<br />

EU/Arbeitsberechtigung-EU<br />

1.1.211<br />

Befristung der Arbeitserlaubnis-EU<br />

1.1.212<br />

Räumlich Beschränkung<br />

der Arbeitsgenehmigung-EU<br />

1.1.213<br />

Widerruf der Arbeitsgenehmigung-<br />

EU<br />

1.1.310<br />

Gemeinschaftspräferenz

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