PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
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Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - § 284<br />
Zu Abs. 2<br />
Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen. Bei<br />
Fortsetzung der Beschäftigung muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden,<br />
dass die neue Arbeitsgenehmigung bei Ablauf der bisherigen Arbeitserlaubnis<br />
vorliegt.<br />
Die Arbeitserlaubnis ist zunächst auf ein Jahr zu befristen. Bei einer Verlängerung<br />
ist zu prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer 12 Monate ununterbrochen<br />
zum Arbeitsmarkt zugelassen war, und damit die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach dem Beitrittsvertrag<br />
vorliegen.<br />
Siehe DA zu Abs. 5<br />
Zum räumlichen Geltungsbereich der Arbeitsgenehmigung-EU siehe DA zu<br />
§ 4 ArGV.<br />
Zum Widerruf einer Arbeitsgenehmigung-EU siehe DA zu § 11 ArGV.<br />
Zu Abs. 3<br />
Gemeinschaftspräferenz ist der Anspruch auf vorrangigen Zugang zum<br />
Arbeitsmarkt von Staatsangehörigen eines der EU Mitgliedsstaaten. Den<br />
Beitrittsstaatlern ist ein Vorrang vor Ausländern aus Drittstaaten einzuräumen.<br />
Die Gemeinschaftspräferenz unterscheidet sich von der Präferenz,<br />
die für die alten Mitgliedstaaten gilt. Folgende Differenzierung ist bei der<br />
Anwendung der Gemeinschaftspräferenz bezogen auf die neuen EU-<br />
Staatsangehörigen vorzunehmen: Bei der Vorrangprüfung sind die neuen<br />
EU-Staatsangehörigen mit einzubeziehen, die dem inländischen Arbeitsmarkt<br />
bereits angehören oder beabsichtigen zur Arbeitsaufnahme nach<br />
Deutschland einzureisen. Eine vorrangige Vermittlung der neuen EU-<br />
Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist im Rahmen<br />
von § 284 Abs. 4 und § 39 Abs. 6 AufenthG möglich.<br />
Siehe DA zu Abs. 6<br />
Seite 3 von 10<br />
1.1.210<br />
Arbeitserlaubnis-<br />
EU/Arbeitsberechtigung-EU<br />
1.1.211<br />
Befristung der Arbeitserlaubnis-EU<br />
1.1.212<br />
Räumlich Beschränkung<br />
der Arbeitsgenehmigung-EU<br />
1.1.213<br />
Widerruf der Arbeitsgenehmigung-<br />
EU<br />
1.1.310<br />
Gemeinschaftspräferenz