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PDF-Datei öffnen - Pro Asyl

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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 16<br />

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende<br />

sowie Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer<br />

Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten,<br />

die von der Bundesagentur für Arbeit (= Zentralstelle für Arbeitsvermittlung,<br />

Bonn) vermittelt worden ist.<br />

Siehe DA zu § 10 BeschV - Ferienbeschäftigung.<br />

Zu Absatz 4<br />

Während der Arbeitsplatzsuche kann auf Anfrage der Ausländerbehörde die Zustimmung<br />

für diese anderweitige Tätigkeit (auch Helfertätigkeit) zur Sicherstellung<br />

des Lebensunterhalts bis zu einem Jahr erteilt werden.<br />

Nach erfolgreicher Arbeitsplatzsuche ist nach § 39 Absatz 2 – 4 über die Zustimmung<br />

zu entscheiden<br />

Siehe DA zu § 27 Nr. 3 BeschV.<br />

Seite 11 von 40<br />

1.16.314<br />

Ferienbeschäftigung<br />

von Studenten<br />

und Schülern<br />

aus dem Ausland<br />

1.16.410<br />

Arbeitsplatzsuche<br />

nach Abschluss des<br />

Studiums

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