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PDF-Datei öffnen - Pro Asyl

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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 19<br />

Besondere fachliche Kenntnisse liegen insbesondere vor, wenn der Wissenschaftler<br />

über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen<br />

Fachgebiet von herausragender Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen ist eine<br />

Expertise fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen einzuholen;<br />

Eine herausgehobene Funktion bei Lehrpersonen ist insbesondere bei Lehrstuhlinhabern<br />

und Institutsdirektoren gegeben; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern liegt<br />

diese vor, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche <strong>Pro</strong>jekt- oder<br />

Arbeitsgruppen leiten.<br />

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die in den Ziffern 1 und 2 genannten Personenkreise<br />

auf Grund der fachlichen Qualifikation eine Niederlassungserlaubnis<br />

von Anfang an erhalten können. Im Falle eines Stellenwechsels oder dem Verlust<br />

des Arbeitsplatzes ist davon auszugehen, dass diese Personengruppen aufgrund<br />

ihrer fachlichen Qualifikation umgehend eine neue Arbeitsstelle finden können.<br />

Nach § 3 BeschV bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte<br />

nach § 19 Abs. 2 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.<br />

Bei Fachkräften mit besonderen fachlichen Kenntnissen, die eine Hochschul- oder<br />

Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und die<br />

Voraussetzungen nach § 19 AufenthG nicht erfüllen, kommt eine Zulassung zum<br />

Arbeitsmarkt nach § 18 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den Vorschriften der Beschäftigungsverordnung<br />

in Betracht.<br />

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