PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 19<br />
Besondere fachliche Kenntnisse liegen insbesondere vor, wenn der Wissenschaftler<br />
über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen<br />
Fachgebiet von herausragender Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen ist eine<br />
Expertise fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen einzuholen;<br />
Eine herausgehobene Funktion bei Lehrpersonen ist insbesondere bei Lehrstuhlinhabern<br />
und Institutsdirektoren gegeben; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern liegt<br />
diese vor, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche <strong>Pro</strong>jekt- oder<br />
Arbeitsgruppen leiten.<br />
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die in den Ziffern 1 und 2 genannten Personenkreise<br />
auf Grund der fachlichen Qualifikation eine Niederlassungserlaubnis<br />
von Anfang an erhalten können. Im Falle eines Stellenwechsels oder dem Verlust<br />
des Arbeitsplatzes ist davon auszugehen, dass diese Personengruppen aufgrund<br />
ihrer fachlichen Qualifikation umgehend eine neue Arbeitsstelle finden können.<br />
Nach § 3 BeschV bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte<br />
nach § 19 Abs. 2 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.<br />
Bei Fachkräften mit besonderen fachlichen Kenntnissen, die eine Hochschul- oder<br />
Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und die<br />
Voraussetzungen nach § 19 AufenthG nicht erfüllen, kommt eine Zulassung zum<br />
Arbeitsmarkt nach § 18 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den Vorschriften der Beschäftigungsverordnung<br />
in Betracht.<br />
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