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PDF-Datei öffnen - Pro Asyl

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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 18<br />

Das geforderte öffentliche Interesse muss zwingend über das privatwirtschaftliche,<br />

betriebliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehen.<br />

Ein öffentliches Interesse für die Zustimmung kann z.B. vorliegen, wenn durch die<br />

Beschäftigung eines Ausländers Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden.<br />

Zuständig für die Beurteilung des arbeitsmarktpolitischen Interesses ist die Bundesagentur<br />

für Arbeit.<br />

Die Voraussetzungen gelten analog auch für die Entscheidung über die Arbeitserlaubnis-EU.<br />

Zu Absatz 5<br />

Der Absatz gilt vordergründig für die Ausländerbehörde. Es kann von einem Arbeitsplatzangebot<br />

ausgegangen werden, wenn die Kriterien des § 39 Absatz 2 letzter<br />

Satz AufenthG gegeben sind.<br />

Seite 19 von 40<br />

1.18.413<br />

Ausnahmevorschrift<br />

für EU-Beitrittsstaatler<br />

1.18.510<br />

Konkretes Arbeitsplatzangebot

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